Reklamation nach 1 1/2 Wochen?

30. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
neyfire
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 14x hilfreich)
Reklamation nach 1 1/2 Wochen?

Hallo,

mich würde der Sachverhalt folgender Sache interessieren:

Eine Gebäudereinigung hat eine Grundreinigung nach Bauabschluss durchgeführt.

1 1/2 Wochen später kam von Kunde A eine Reklamation mit der Hinweis, dass er/sie nicht zahlen möchte.

Muss die Reklamation von der Gebäudereinigung nach 1 1/2 Wochen noch entgegen genommen werden wenn bereits mehrere Umzugsfirmen das Gebäude nach der Grundreinigung betreten haben?
Die Umzugsfirmen haben z.B. Möbel aufgebaut und verstaubte Kartons durch die Wohnung getragen.

Frage:
1. Muss die Reklamation von der Gebäudereinigung entgegen genommen werden?

2. Wenn nein, was kann gegen Kunde A unternommen werden, wenn dieser sich weiterhin streubt die Rechnung zu begleichen?

3. Wie lange beträgt die rechtliche Reklamationszeit?

Danke schon einmal für die Aufklärung des Sachverhalts.

Gruß
neyfire

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120337 Beiträge, 39878x hilfreich)

Wurde eine Abnahme nach ausführung der Arbeiten durchgeführt?
Wenn ja, wie wurde diese Abnahme festgehalten (Protokoll, Zeugen)?
Wie war die genaue formulierung Rekalmation?




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#2
 Von 
neyfire
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 14x hilfreich)

Eine Abnahme durch Kunde A erfolgte nicht.
Kunde A bat die Gebäudereinigung sie solle nach Beendigung der Reinigung die Tür absperren, da er/sie selbst nicht da sein würde

Allerdings müsse er/sie am selben Abend noch einmal ins Gebäude so das er/sie dann die Begehung selbst durchführen würde.

Ein Protokoll oder Zeugen gab es somit nicht.

Allerdings hat die Gebäudereinigung nach Reinigungsende Fotos sowie ein Video der Grundreinigung gemacht, so dass nachgewiesen werden kann, dass eine makellose Reinigung erfolgt ist.

Wortlaut der Reklamation:
"Es wurde nicht ordnungsgemäß gereinigt. Die Fenster sind immer noch verschmutzt. Diese wurden anscheinend überhaupt nicht gereinigt. Die Waschbecken wurde auch nicht gereinigt."

Des Weiteren wurde von Kunde A der Verdacht geäußert, dass überhaupt keine Reinigung erfolgt ist.

-- Editiert am 31.10.2009 14:20

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120337 Beiträge, 39878x hilfreich)

quote:
Allerdings hat die Gebäudereinigung nach Reinigungsende Fotos sowie ein Video der Grundreinigung gemacht, so dass nachgewiesen werden kann, dass eine makellose Reinigung erfolgt ist.

Dann hat man ja schon mal eine gute Ausgangslage mit diesen Beweismitteln.

Sind Fenster und Waschbecken auch auf dem Video? Das wäre ideal.


Desweiteren berechtigen die verschmutzten Fenster und Waschbecken nicht zur zurückbehaltung des gesamten Betrages, höchstens zu einer anteiligen Kürzung.


Ich würde dem Kunden ein Schreiben senden (Einschreiben/Rückschein) in dem ich seine Reklamation vollumfänglich zurückweise und ihn unter Fristsetzung (14 Tage) zur Begleichung der Rechnung auffordern.
Desweiteren würde ich ihm mitteilen, das nicht nur Zeugen für die mängelfreie Arbeit existieren sondern auch ein entsprechender Videobeweis existiert.

Als Schlussatz könnte man noch reinsetzen das man nach fruchtlosem Fristablauf ohne weitere Benachrichtigung unverzüglich den Beitrag gerichtlich beitreiben wird.


Sollte die Zahlungsfrist überschritten sein und keine Zahlung erfogt sein, sollte man noch ca. 5 Tage warten. Dann kann man einen Mahnbescheid beantragen.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Falls aber tatsächlich nicht überall gereinigt wurde (wenn es sich um eine Grundreinigung nach Ende des Baus handelt, kann es schon mal sein, dass das ganze zwar schön und ordentlich aussieht, aber mal etwas vergessen wurde), hat der Kunde das Recht, einen Betrag zurückzubehalten, der dem Dreifachen dessen entspricht, was zur nachträglichen Reinung erforderlich wird. Das kann dann schnell einen erheblichen Betrag ausmachen, auch bei faktisch nur geringen Mängeln. Außerdem besteht das Risiko von Schadensersatzforderungen, die gerade hier leicht ebenfalls berechtigt sein könnten.

Ich würde daher mit dem Kunden einen Besichtigungstermin vereinbaren, um zu prüfen, ob tatsächlich Mängel vorhanden sind oder ob bereits gereinigte Waschbecken nachträglich wieder verunreinigt wurden.

Das erleichtert die Vorgehensweise anschließend und macht den Argumentationsspielraum deutlicher!

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