Rohrbruch-Gewährleistung?

27. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
anruho
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)
Rohrbruch-Gewährleistung?

Hatte kürzlich einen Abwasserrohrbruch (WC)innerhalb der 5-jährigen Gewährleistung.Also: Mängelrüge beim Bauträger,ist auch repariert worden, allerdings kam jetzt eine 4stellige Rechnung. Angeblich lag eine Verstopfung vor durch unsachgemässen Gebrauch des WCs, daher hätte ich die Kosten zu tragen. Wer muß denn jetzt was beweisen? Von einer Verstopfung war vorher nichts sehen, Wasser lief immer gut ab, das Rohr war an einer Verbindung (Muffe?) abgegangen.
Was tun? ist für mich viel Geld, danke

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
LawNet
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 42x hilfreich)

Die Beweispflicht für Mängel liegt nachdem das Werk abgenommen wurde bei Dir, d.h. Du musst beweisen, dass es beireits bei Gefahrübergang mangelhaft war.

Gruß

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
anruho
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 1x hilfreich)

ich kann nachweisen, daß die Abwasserleitung nicht der DIN 1986 entspricht, ist das ausreichend?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
LawNet
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 42x hilfreich)

Gem. § 633 II Nr.2 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn sich das Werk nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Da die DIN-Normen nicht eingehalten worden sind, liegt nach oben genannter Definition ein Sachmangel vor, der auch bereits bei Abnahme vorhanden war. Es reicht also wenn du dies nachweisen kannst.
Dich könnte allerding ein Mitverschulden treffen, wenn Du den Mangel (also die nicht nach DIN-Norm errichteten Rohre) hättest erkennen können.

Gruß

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 301x hilfreich)

Ich gehe mal davon aus, dass anruho als privater Hausbauer Laie ist. Das ist aber nicht relevant. Der Mangel muss nicht zur Abnahme bestanden haben. Gewährleistung bedeutet, dass der Unternehmer zum einen dafür garantiert, dass das Werk mängelfrei ist und zum Anderen, dass innerhalb der Gewährleistungsfrist kein Mangel auftritt. Tritt nun ein Mangel auf, so hat bis zur Abnahme der Unternehmer im Streitfall zu beweisen, dass kein Mangel vorliegt. Nach der Abnahme muss der Bauher beweisen, dass ein Mangel vorliegt. Und zwar aktuell, nicht dass der Mangel bereits zur Abnahme bestanden hat. Im vorliegenden Fall ist der Beweis eindeutig geführt, dass ein Mangel vorliegt. Der Unternehmer behauptet aber, er habe den Mangel nicht zu vertreten. Dass muss der Unternehmer beweisen!
Mit Beweislastumkehr ist nicht gemeint, dass der Bauherr nach der Abnahme beweisen muss wer den Mangel verursacht hat.

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