Hallo Freunde des Rechts!
Ich habe Anfang Januar Alufelgen zur Aufbereitung beauftragt. Ursprünglich sollte es 6 Wochen dauern, letztlich waren es 13. Corona-bedingt ist das aber nicht mein Streitpunkt.
Meine Mutter hat in meinem Auftrag die Felgen abgegeben. Die genauen Details habe ich mit dem Betrieb selbst vereinbart. Abgeholt hat auch sie sie und die Ware als "i.O." bestätigt.
Letztlich ist sie aber ein größerer Laie als ich und augenscheinlich war auch alles in Ordnung.
Als ich die Felgen dann entgegen nahm sind mir mehrere Mängel aufgefallen, die bei genauerer Betrachtung erst aufgefallen. Insbesondere sind jedoch nach ein paar Wochen Risse im Klarlack entstanden. Diese erheblichen Mängel habe ich als Anlass genommen Nachbesserung zu fordern.
Diese wurde mir auch zugesagt und bei Abgabe der Felgen habe ich nun alle Mängel beanstandet. Diese zusätzlichen, kleineren Mängel werden jedoch von dem Betrieb nicht als Rüge akzeptiert.
Letztlich sind nach Aussage des Betriebes Mängel nur bei Abholung geltend zu machen. Spätere Reklamationen werden nicht akzeptiert.
Festgehalten sind diese und weitere dubiose Klauseln in AGBs, die wir weder unterzeichnet, noch darauf hingewiesen wurden. Sie werden auch mit keiner Silbe auf dem Auftragsformular, das meine Mutter unterzeichnete, erwähnt.
Meiner Auffassung nach sind die AGBs daher nicht für diesen Auftrag bindend. Weiterhin dürfen doch Rüge- und Reklamationsfristen nicht gekürzt werden, oder?
Der Betrieb beruft sich darauf, dass es in den AGB steht und wir die Ware auch als "i.O." entgegen genommen haben.
Ich habe die Mängelrüge sauber in Briefform kommuniziert und gebe dem Betrieb die Möglichkeit zur Nachbesserung. Aber er weigert sich wie gesagt.
Was ist eure Meinung? Wer ist hier im Recht?
Danke für eure Hilfe vorab!
Beste Grüße!
Rügefristen bei Gewährleistung
18. Juni 2020
Thema abonnieren
Frage vom 18. Juni 2020 | 20:46
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rügefristen bei Gewährleistung
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 18. Juni 2020 | 23:19
Von
Status: Unbeschreiblich (120222 Beiträge, 39852x hilfreich)
ZitatAbgeholt hat auch sie sie und die Ware als "i.O." bestätigt. :
Wann? Die Beweislastumkehr endet nach 6 Monaten, taggenau.
ZitatDer Betrieb beruft sich darauf, dass es in den AGB steht und wir die Ware auch als "i.O." entgegen genommen haben. :
Dummerweise stehts in Gesetz und Rechtsprechung anders - die können sich ihre AGB also als Deko aufs Klo hängen ...
ZitatIch habe die Mängelrüge sauber in Briefform kommuniziert und gebe dem Betrieb die Möglichkeit zur Nachbesserung. :
Vermutlich ohne Zustellnachweis und Fristsetzung?
ZitatAber er weigert sich wie gesagt. :
Vermutlich nicht schriftlich?
#2
Antwort vom 19. Juni 2020 | 08:12
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke zunächst!
Zitat:ZitatAbgeholt hat auch sie sie und die Ware als "i.O." bestätigt. :
Wann? Die Beweislastumkehr endet nach 6 Monaten, taggenau.
Fertig wurde die Überarbeitung Ende April. Einen Tag später hat sie meine Mutter entgegengenommen und auch unterschrieben.
Was heißt das? Muss er in den ersten 6 Monaten mir nachweisen, dass die Mängel durch mich entstanden sind?
Zitat:ZitatDer Betrieb beruft sich darauf, dass es in den AGB steht und wir die Ware auch als "i.O." entgegen genommen haben. :
Dummerweise stehts in Gesetz und Rechtsprechung anders - die können sich ihre AGB also als Deko aufs Klo hängen ...
Hast du da ne konkrete Referenz für mich?
Zitat:ZitatIch habe die Mängelrüge sauber in Briefform kommuniziert und gebe dem Betrieb die Möglichkeit zur Nachbesserung. :
Vermutlich ohne Zustellnachweis und Fristsetzung?
Ich habe eine Frist von 4 Wochen ab Erhalt des Schreibens gesetzt. Zugestellt habe ich das per E-Mail und WhatsApp. Darüber lief fast die ganze Kommunikation. Aber seine Reaktion kam direkt - ich glaube es geht eindeutig hervor, dass er es erhalten hat.
Zitat:ZitatAber er weigert sich wie gesagt. :
Vermutlich nicht schriftlich?
Doch, aber wie gesagt per WhatsApp. Sollte aber genügen, oder?
Und jetzt?
Schon
268.082
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten