Sachmangelhaftung verkürzen

11. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
amadenno86
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Sachmangelhaftung verkürzen

Guten Abend,
kurz vorab , ich möchte hiermit einem meiner Kunden Hilfestellungen leisten weil er bezüglich einer Reklamation etwas in der bredouille steckt.

Hintergrund:
Mein Kunde (Inhaber einer Kfz Werkstatt) hat vor anderthalb Jahren bei einer Kundin einen Generalüberholung Austauschmotor eingebaut. Jetzt nach anderthalb Jahren ist der Motor wieder kaputt Fahrzeug steht im zweiten Wohnsitz der Kundin ca. 400 km entfernt.
Kundin wurde drauf hingewiesen, dass es auf nicht Fabrikneuen, generalüberholten Teilen nur 12 Monate Gewährleistung gibt, des Weiteren hängen Agbs aus auf die hingewiesen worden sind in denen ebenfalls die Sachmangelhaftung auf 12 Monate reduziert wird.
Kunden versendete vor ein paar Wochen ein schreiben in dem Sie 70% der Kosten erstattet haben möchte.
Ich habe daraufhin unterstützt zu antworten, auf die agbs verwiesen,
die verkürzte Sachmangelhaftung und bin noch auf die umgekehrte Beweispflicht eingegangen.
Woraufhin diese Antwort kam (siehe Link)
Er ist so ein netter Kerl und ich würde ihm gerne helfen. Zumal die Werkstätten auf die Motoren auch nur 12 Monate Gewährleistung bekommen ist es ne doofe Situation.
Jemand eine Idee?
Vielen Dank vorab.

https://www.bilder-upload.eu/bild-143b21-1573507160.jpg.html

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von amadenno86):
Kundin wurde drauf hingewiesen, dass es auf nicht Fabrikneuen, generalüberholten Teilen nur 12 Monate Gewährleistung gibt,

Wenn man mal davon absieht, das es Gewährleistung seit über 15 Jahren nicht mehr gibt, ein "darauf hinweisen" zählt nicht. Man muss das vertraglich wirksam vereinbaren und das möglichst gerichtsfest.
Wie sieht es damit aus?



Zitat (von amadenno86):
des Weiteren hängen Agbs au

Und da hängen sie, still und leise, als nutzlose Staubfänger ...



Zitat (von amadenno86):
Woraufhin diese Antwort kam (siehe Link)

Selbt wenn man diese Meinung so vertreten würde, bleibt immer noch die Beweislast die der Kunde erst mal erfüllen müsste...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Sicher. Der Brieftext gibt den Inhalt des Urteils nur unzureichend wieder.

Auch wenn zu konzedieren ist das die EuGH Schreiben selbst für Juristen schwer zu lesen sind, so wird doch die vom EuGH festgestellte Unterscheidung zwischen Haftung (kann verkürzt werden) und Verjährung (darf nicht verkürzt werden) aus dem Urteil unterschlagen:

Hier der m.M.n klarstellende Passus aus der Entscheidung

Zitat:
44] Ferner ist der Wortlaut von Art. 7 I Unterabsatz 2 der Richtlinie 1999/44/EG in seiner deutschen Sprachfassung insoweit noch klarer. Während diese Bestimmung im ersten Satz nämlich die Möglichkeit vorsieht, für gebrauchte Güter den Zeitraum zu begrenzen, in dem der Verkäufer nach Art. 5 I dieser Richtlinie haftet („der Verkäufer weniger lange haftet als in Art. 5 I vorgesehen"), wird in ihrem zweiten Satz klar ausgeführt, dass sich diese Möglichkeit auf die Dauer der Haftung des Verkäufers bezieht („[d]iese kürzere Haftungsdauer").

[45] Eine solche Auslegung wird darüber hinaus vom 16. Erwägungsgrund bestätigt, in dem es heißt, dass die Mitgliedstaaten den Parteien gestatten können, für gebrauchte Güter eine kürzere „Haftungsdauer" zu vereinbaren.


In dem von Dir angesprochenen Fall sind mehrere Punkte zu prüfen:
1) ob der geltend gemachte Schaden bereist bei Übergabe der Ware latent vorlag,
2) ob die AGB rechtswirksamer Vertragbestandteil wurden. Nur Aushang ind den Geschäftsräumen? Fragwürdig
3) Falls die AGB s. 2 einbezogen, sind sie auch rechtswirksam formuliert. Diese Seite https://www.fgvw.de/neues/archiv-2015/agb-vorsicht-bei-verkuerzung-der-verjaehrungsfrist-fuer-sachmaengel scheint mir das Problem recht verständlich zu erklären.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
amadenno86
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.
Die Agbs die aushängen sind vom ZdK Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbs mit dieser Formulierung:
https://www.bilder-upload.eu/bild-effa9b-1573513571.jpg.html

Laut Kunde wurde im Beisein der Mitarbeiter drauf hingewiesen.

Fahrzeug lief bei Aushändigung einwandfrei.

Ich habe meinen guten auch angewiesen die Kundin um eine Rechnung des ölwechsels der laut Hersteller jährlich fällig ist zu bitten denn bei ihm war sie nicht.

Ich denke sollte sie diesen versäumt haben im Zusammenhang mit der Beweispflicht könnte er bestimmt Chancen haben gut da raus zu kommen oder?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von amadenno86):
um eine Rechnung des ölwechsels der laut Hersteller jährlich fällig ist

So eine Wartungsanweisung dürfte wohl nichtig sein - alle mir bekannten Ölwechsel sind nicht zeitabhängig, sondern leistungsabhängig bzw. zeit- und leistungsabhängig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
amadenno86
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist nicht richtig.
Es gilt das was zuerst eintritt oftmals zum Beispiel 15000km oder 1 Jahr.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von amadenno86):
Die Agbs die aushängen sind vom ZdK Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbs mit dieser Formulierung:
Kann es sein, dass dies eine "Uralt"-Version von vor 2015 ist? Nach einem Urteil des BGH (Az. VIII ZR/104/14) war diese Version unwirksam und stattdessen greift die zweijährige Verjährungsfrist.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
amadenno86
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Die agbs sind stand 12/16 also zum Zeitpunkt des Auftrags ca. ein Jahr alt.

0x Hilfreiche Antwort

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