Hallo,
folgender fiktiver Fall:
Ein Hauseigentümer hat seit mehreren Jahren für die Kehr- und Prüfarbeiten seiner Heizungsanlage einen "freien" Schornsteinfegermeister beauftragt. Nun hat der Bezirkszuständige gewechselt und hat auch nach einer Erneuerung der Anlage die Feuerstättenschau als hoheitliche Aufgabe durchgeführt. Bei dieser Durchführung hat man mit diesem darüber gesprochen, dass für die Wartungen ein "externer" kommt.
Nun stand vor 2 Wochen der Mitarbeiter des Bezirksfachmannes in der Tür und sagte, er müsse die jährliche Überprüfung durchführen, was der Hauseigentümer auch so hat machen lassen in der Meinung, dass es sich bei der Überprüfung um eben diese hoheitliche Aufgabe handelt.
Auf der Rechnung steht nun als Posten "Kehren/Prüfen"
Nach Rücksprache mit dem freien Anbieter hat dieser erklärt, dass dies Arbeiten waren, die frei vergeben werden durften. Nun ist die Frage, ob der Hauseigentümer zur Zahlung der Rechnung verpflichtet ist, da er diese Arbeit nicht beauftragt hat und der Mitarbeiter des Bezirksmeisters dies auch nicht so als frei zu vergebene Arbeit erkennbar gemacht hat ?
Schornsteinfeger, kein Auftrag erteilt
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Zitat:was der Hauseigentümer auch so hat machen lassen
Auftrag erteilt - Rechnung ist zu bezahlen
Wieso? Angebot vom Schornsteinfeger, Angebot angenommen, Leistung erbracht, Rechnung ist zu zahlen.Zitatda er diese Arbeit nicht beauftragt hat und der Mitarbeiter des Bezirksmeisters dies auch nicht so als frei zu vergebene Arbeit erkennbar gemacht hat :
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Zitat:Wieso? Angebot vom Schornsteinfeger, Angebot angenommen, Leistung erbracht, Rechnung ist zu zahlen.Zitatda er diese Arbeit nicht beauftragt hat und der Mitarbeiter des Bezirksmeisters dies auch nicht so als frei zu vergebene Arbeit erkennbar gemacht hat :
Ich weiß, auf was Du hinauswillst, jedoch hat der Schornsteinfeger ja hoheitliche Aufgaben, welche nur der Bezirksbeauftragte erledigen darf. Und somit hat der Hauseigentümer die Aussage "jährliche Überprüfung" als eine solche aufgefasst und nicht als Angebot für die Kehrleistung.....
Hätte der Schornsteinfeger hier mitgeteilt, dass er die Kehrarbeiten ausführen will, hätte der Hauseigentümer dies abgelehnt.
Vor allem da der Hauseigentümer den Bezirksverantwortlichen bei der Feuerstättenschau darauf hingewiesen hat, dass die frei zu vergebenden Arbeiten ein freier Schornsteinfeger macht.
Das ist aber allein das Problem des Hauseigentümers.ZitatUnd somit hat der Hauseigentümer die Aussage "jährliche Überprüfung" als eine solche aufgefasst und nicht als Angebot für die Kehrleistung..... :
Der Hauseigentümer ist erwachsen und geschäftsfähig. Wenn er was nicht versteht, kann er nachfragen. Wenn jemand vor der Tür steht, kann er fragen von wem diese Person nun geschickt wurde.
Es gibt Dinge, für die man eben selber verantwortlich ist. Das ist so, wenn man erwachsen und geschäftsfähig ist.
ZitatDer Hauseigentümer ist erwachsen und geschäftsfähig. Wenn er was nicht versteht, kann er nachfragen. Wenn jemand vor der Tür steht, kann er fragen von wem diese Person nun geschickt wurde. :
Da würde ich gerne mal einhaken:
Muss hier nicht eigentlich ein Angebot kommen vom Anbieter in der Richtung:
"Ich komme um dies oder das auszuführen, das kostet X EUR"
Hier hat ja anscheinend der Anbieter nur gesagt, dass er eine Überprüfung durchführen muss, ohne darauf hinzuweisen, dass diese kostenpflichtig ist. Bei einer Feuerstättenschau wäre das vermutlich nicht nötig, da gesetzlich vorgegeben, dass dies der Bezirkskaminkehrermeister zu machen hat, aber für die normale Kehrtätigkeit ??
Nein, dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage.ZitatMuss hier nicht eigentlich ein Angebot kommen vom Anbieter in der Richtung: :
"Ich komme um dies oder das auszuführen, das kostet X EUR"
Zitat:Nein, dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage.ZitatMuss hier nicht eigentlich ein Angebot kommen vom Anbieter in der Richtung: :
"Ich komme um dies oder das auszuführen, das kostet X EUR"
D.h. runtergebrochen, wenn jemand zu mir sagt, ich mäh Deinen Rasen und ich sage mach mal, dann kann er nachträglich eine Rechnung stellen, ohne das er vorher die Kosten dargelegt hat ?
Ja klar. Wenn du dein Auto in die Werkstatt fährst und sagst, mach Inspektion, dann machen die eine Inspektion und du bekommst die Rechnung auch wenn du nicht gefragt hast was das kostet.
ZitatJa klar. Wenn du dein Auto in die Werkstatt fährst und sagst, mach Inspektion, dann machen die eine Inspektion und du bekommst die Rechnung auch wenn du nicht gefragt hast was das kostet. :
Hinkt jetzt ein wenig....
Wenn ich dort hin gehe und was in Auftrag gebe, oder ob jemand unangemeldet vor meiner Tür steht und mir was anbietet ist doch etwas anderes, oder ?
Zitat:Nein, dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage.ZitatMuss hier nicht eigentlich ein Angebot kommen vom Anbieter in der Richtung: :
"Ich komme um dies oder das auszuführen, das kostet X EUR"
Wie wäre denn die gesetztliche Grundlage für so ein Geschäft ?
Nein, warum soll da ein Unterschied sein?Zitatoder ob jemand unangemeldet vor meiner Tür steht und mir was anbietet ist doch etwas anderes, oder ? :
ZitatWie wäre denn die gesetztliche Grundlage für so ein Geschäft ? :
§ 612 BGB z.B.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Dein Rasenmäher doch auch.ZitatHinkt jetzt ein wenig.... :
Der TE kann doch entscheiden.
Streitet er sich jetzt um die Begleichung dieser Rechnung , die jetzt Kehren/Prüfen heißt... oder zahlt... und merkt sich fürs nächste Jahr, wer welche Aufgaben zu erledigen hat.
Evtl. bekommt er dann 2 Rechnungen?
1x kehren.
1x prüfen.
...manchmal geht es um die Wurst...
Zitat§ 612 BGB z.B. :
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Also, erst mal Danke für die rege Beteiligung...
Vorab, natürlich muss der Hausbesitzer eine Leistung bezahlen. nur handelt es sich hier meiner Meinung nach um einen etwas spezielleren Fall. Der Bezirksschornsteinmeister hat hoheitliche Aufgaben, die nur er ausführen und abrechnen darf.
Für das normale "Kehren" hat der Hauseigentümer, nachdem er mitbekommen hat, wie das monopolartig funktioniert, einen freien Schornsteinfeger beauftragt, welcher regelmäßig diese Arbeit übernimmt.
Nun hat der Mitarbeiter des Bezirksbeauftragten an der Tür gesagt, er komme zur jährlichen "Heizungsüberprüfung". Auch diese muss natürlich der Hauseigentümer bezahlen, keine Frage. Nur hätte der Mitarbeiter gesagt, dass er zum Kehren kommt, dann hätte der Hauseigentümer abgelehnt, da er hier einen anderen Vertragspartner hat.
Im Prinzip hat er sich überspitzt gesagt, den Auftrag erschlichen indem er die Tätigkeit nicht korrekt benannt hat.
Das meine ich jetzt nicht so, dass er es vorsätzlich getan hätte !!
-- Editiert von philosoph32 am 23.02.2021 15:17
Trotzdem ist auch in diesem speziellen Fall der Hauseigentümer zu Rechnungsbegleichung verpflichtet. Die Leistung lt. Rechnung wurde erbracht.Zitatnur handelt es sich hier meiner Meinung nach um einen etwas spezielleren Fall. :
Hallo,
also meiner meinung nach hat sich der Schornsteinfeger den Auftrag "erschlichen"! Es gab NIE eine übereinstimmende Willenserklärung.
Davon aber mal abgesehen, ich würde mich doch doppelt und dreifach überlegen, jetzt gegen den Bezirksschornsteinfeger vorzugehen, bzw die Rechnung anzufechten.
Leider ist man auf die Kollegen dieser MONOPOL-Zunft ab und an mal angewiesen. Die merken sich das dann schon, was damals war und können einem dadurch auch mal so richtig "Steine in den Weg legen" wie man so schön sagt.
Daher würde ich diesesmal zahlen und beim nächsten mal klipop und klar nachfragen, was er machen will, wenn er mal wieder vor der Türe steht...
Zitatalso meiner meinung nach hat sich der Schornsteinfeger den Auftrag "erschlichen"! Es gab NIE eine übereinstimmende Willenserklärung. :
Endlich mal einer, der Ahnung hat .....
In diesem fiktiven Fall hat sich der Hauseigentümer und der Schornsteinfeger gütlich geeinigt.....
Alles nur fiktiv? Na dann ...ZitatIn diesem fiktiven Fall hat sich der Hauseigentümer und der Schornsteinfeger gütlich geeinigt..... :
Na hier findet doch keine rechtsberatung statt ??
Daher ist doch alles fiktiv....
Ich sehe das nicht so, denn der Eigentümer ist hier "der Dumme".
Denn er müsste wissen, das
"Die Feuerstättenschau seit 2013 innerhalb von sieben Jahren zweimal stattfinden muss, wobei der Abstand zwischen den beiden Überprüfungen mindestens drei Jahre betragen muss."
Dieses ist neben der Abnahme von Anlagen die einzige hoheitliche Aufgabe die vom Bezirksschornsteinfegermeister vor Ort ausgeführt werden muss.
Dann, wenn ein Mitarbeiter der BSFM kommt, wie will der denn eben diese hoheitlichen Aufgaben übernehmen?
Dieser hat keine andere Stellung als ein "freier" Feger.
Es hätte hier halt bereits bei mehreren Punkten klingeln müssen.
ZitatNun hat der Bezirkszuständige gewechselt und hat auch nach einer Erneuerung der Anlage die Feuerstättenschau als hoheitliche Aufgabe durchgeführt. Bei dieser Durchführung hat man mit diesem darüber gesprochen, dass für die Wartungen ein "externer" kommt. :
Der Bezirksverantwortliche hatte bei der Feuerstättenschau bereits mündlich die Info bekommen, dass die freien Arbeiten ein freier Kaminkehrer erledigt.
Der Mitarbeiter der BV hat an der Tür gesagt, er komme zur Überprüfung der Heiztherme. Somit
a) wusste der BV Bescheid
b) hat der Mitarbeiter m.M. nach die Leistung, welche er durchführen wollte falsch benannt und somit den Eigentümer "getäuscht" -> sicherlich nicht in böser Absicht !!
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