Sicherheit 5% und Einbehalt von 5% auf rechtzeitige Fertigstellung, wie Unterscheidbar ?

9. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb503683-94
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Sicherheit 5% und Einbehalt von 5% auf rechtzeitige Fertigstellung, wie Unterscheidbar ?

Hallo,
in einem Bauträgervertrag (Notarieller Kaufvertrag) ist die Ratenanforderung folgend geregelt:

Die erste Rate (95% des KP) sind fällig wenn das Sondereigentum fertig gestellt ist.
Der Restbetrag von 5% ist fällig wenn das Objekt (incl Gemeinschaftseigentum) rechtzeitig fertiggestellt ist.
Ist dies nicht der Fall richtet sich die Fälligkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

weiter ist im Kaufvertrag aufgeführt dass der Käufer von dem Kaufpreis bei der ersten Rate 5% Sicherheit einbehalten kann.

Der Käufer zahlt nun 95% des Kaufpreises.

Frage:

Woran kann man nun erkennen für was die 5% Einbehalt sind, entsprechen diese nun den 5% "Vertragstrafe" oder ist es die 5% Sicherheit ?

lg Thomas

-- Editiert von Moderator am 09.11.2020 16:52

-- Thema wurde verschoben am 09.11.2020 16:52

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7 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31907 Beiträge, 5623x hilfreich)

:forum:

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119350 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von fb503683-94):
Woran kann man nun erkennen für was die 5% Einbehalt sind, entsprechen diese nun den 5% "Vertragstrafe" oder ist es die 5% Sicherheit ?

Durch lesen:
Zitat (von fb503683-94):
weiter ist im Kaufvertrag aufgeführt dass der Käufer von dem Kaufpreis bei der ersten Rate [b]5% Sicherheit[/b] einbehalten kann.



Da der Käufer aber nichts einbehalten hat, ist das jetzt nicht mehr relevant.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
fb503683-94
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da der Käufer aber nichts einbehalten hat, ist das jetzt nicht mehr relevant.


Also sind die fehlenden 5% als definitiv als Vertragsstrafe zu werten und nicht als Sicherheit ?

Ein Käufer übernimmt ein Objekt und zieht ein. Am Vortag überweist er dem Bauträger 95% des Kaufpreises ohne weiteren Kommentar.

Der Bauträger stellt keine Sicherheit (also keine Bürgschaft o.ä)

lg Thomas

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31907 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von fb503683-94):
Also sind die fehlenden 5% als definitiv als Vertragsstrafe zu werten und nicht als Sicherheit ?
Nein. Die 5 % sind nach Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums /GE zu zahlen.
Zitat (von fb503683-94):
Der Bauträger stellt keine Sicherheit (also keine Bürgschaft o.ä)
Was ist damit gemeint?
Hat es eine Abnahme/Fertigstellungs-Protokoll zum SE gegeben? Ist der Käufer *rechtzeitig* eingezogen?

Wofür sollte eine Vertragsstrafe sein?

Zitat (von fb503683-94):
dass der Käufer von dem Kaufpreis bei der ersten Rate 5% Sicherheit einbehalten kann.
Hat der Käufer das gemacht?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
fb503683-94
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Käufer ist termingerecht eingezogen. .

So sieht der Kaufvertrag (als Beispiel) aus:

Unter Zahlungsfälligkeit:

" Der Kaufpreis ist in 2 Raten nach Baufortschritt zu zahlen" .........
"Die erste Rate in Höhe von 95% des Kaufpreises ist zur Zahlung fällig wenn die Praxisräume rechtzeitig und ohne wesentliche Mängel fertig gestellt sind"....
"Der Restbetrag von 5% des Kaufpreises ist zur Zahlung fällig wenn das Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum rechtzeitig fertig gestellt ist, ist dies nicht der Fall richtet sich die Fälligkeit nach den gesezlichen Bestimmungen"....
"Der Verkäufer hat 5% Sicherheit auf den Kaufpreis zu leisten"... "Wurde dem Käufer keine Bürgschaft geleistet ist er berechtigt von der ersten Abschlagzahlung 5 von 100 des Kaufpreises einzubehalten"

Der Verkäufer stellt keine Bürgschaft und der Käufer zahlt eine Rate in Höhe von 95% des Kaufpreises einen Tag vor dem Einzug, eine förmliche Abnahme findet nicht statt.

Für den Verkäufer stellt sich nun die Frage ob die einbehaltenen 5 % eine Vertragsstrafe darstellen oder ob diese die 5% Sicherheitseinbehalt sind.

lg Thomas

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119350 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Hat der Käufer das gemacht?

Den Sachverhalt komplett lesen hilft ...
Zitat (von fb503683-94):
Der Käufer zahlt nun 95% des Kaufpreises.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31907 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von fb503683-94):
Für den Verkäufer stellt sich nun die Frage ob die einbehaltenen 5 % eine Vertragsstrafe darstellen oder ob diese die 5% Sicherheitseinbehalt sind.
Es wäre ein 5-%-Sicherheits-Einbehalt gewesen, wenn der Käufer statt 95% nur 90% bezahlt hätte.

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