Telefonanlage nach einem Jahr defekt

11. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
djtoms
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 9x hilfreich)
Telefonanlage nach einem Jahr defekt

Hallo!

Ich als Handwerkesbetrieb habe eine Frage.
Unter den ganzen Kunden gibts auch ein paar Kunden die man nicht so gerne Betreut. Darunter fällt auch dieser Kunde hier!

Am 04.01.2010 wurde beim Kunden X eine kleine Telefonanlage installiert. (neu für knapp 350€) also nichts besonderes.

Jetzt ist diese wohl defekt. Keine Anrufe kommen rein, keine Anrufe gehen raus.
Kunde verlangt nun kostenlosen! Service, d.h. kostenlos hinfahren, alles abnehmen, in Reparatur schicken, danach Auslieferung und wieder alles neu Programmieren.
Und das alles für einen warmen Händedruck.

In unseren AGBs steht, dass wir nur Bring-In Service haben.

D.h. Kunde muss selber Telefone abstecken und uns diese Anlage einschicken bzw. vorbeibringen.

Kann ich das auch so bei dieser Anlage machen?
Die Anlage wurde nicht aufgehangen sondern nur in diesen Raum neben einen anderen Gerät hingelegt.


Bitte um Hilfe

Gruss
Thomas



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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Du solltest eben keine minderwertigen Anlagen montieren. Je nach Fehler musst du Gewährleistung leisten oder kannst dich quer stellen. Der Kunde müsste dir nachweisen das der Fehler bereits bei der "Übergabe" vorhanden ist.

Eine "Sicherheitskopie" der Programmierung wäre fachmännisch gewesen.

Die Frage ist was ist dir lieber. Ein zufriedener Kunde oder einer der ev. jahrelang prozessiert.

Mach wie die großen Discounter. Erkäre das die Gewährleistung nicht mehr greift aber die Herstellergarantie, die kann er nur selber wahrnehmen......

Uwe

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#2
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
hier wäre die Sachlage so, das du die Fahrtkosten in Rechnung stellen kannst. Der Kunde kann das Gerät auch zu dir bringen. Die andere Frage wäre, ob hier überhaupt ein Garantiefall vorliegt!
Eine Garantie erstreckt sich immer nur auf Fehler bei Übergabe der Ware! In den ersten 6 Monaten wäre der Verkäufer in der Pflicht nachzuweisen, das der Fehler nicht vorlag, dannach wäre der Kunde in der Beweispflicht! In der Regel bieten Hersteller eine "freiwillige" Garantie von 12 Monaten!

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#3
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

quote:
Eine Garantie erstreckt sich immer nur auf Fehler bei Übergabe der Ware! In den ersten 6 Monaten wä


Da meinst du die Gewährleistung

quote:
hier wäre die Sachlage so, das du die Fahrtkosten in Rechnung stellen kannst.


Bei einem "Einbaugeräte" kaum

Bei einer "Garantie" kann der der die Garantie gibt die Garantiebedingungen festlegen.

Uwe

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

War es ein Privater oder ein Gewerblicher Kunde?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#5
 Von 
jurisaba
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)

Der Kunde hat auf jeden Fall Gewährleistung (§434 BGB ) für Mängel die bei Übergabe vorhanden gewesen sind.
Garantie ist eine freiwillige Leistung des Garanten (§443 BGB ).
Soweit die Mängel nicht bereits bei Übergabe vorhanden waren gibt es keine Gewährleistungsrechte seitens des Kunden mehr.

Selbst, wenn es ein Werkvertrag wäre, würde Kaufrecht gelten §651 BGB und nicht Werksvertragsrecht. Entsprechend handelt es sich nur um eine kostenlose Lieferung.

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#6
 Von 
djtoms
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 9x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen Antworten.

Also: Die Anlage wurde an einen Firmenkunden verkauft.

Am 08.01.2010 wurde die Rechnung erstellt.
Am 22.12.2010 meldete Sie den Schaden.

Sie möchte unbedingt, dass ich vorbeikomme, die Anlage abbaue, die Anlage in Rep schicke und danach wieder aufbaue.

Wie kann ich das umgehen?
Auf was kann ich mich berufen?
Es ist eine GROSSE A.... Kundin, die wir seitdem auch nicht mehr betreut haben bzw. wollen.


Gruss
Thomas

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

quote:
Sie möchte unbedingt, dass ich vorbeikomme, die Anlage abbaue, die Anlage in Rep schicke und danach wieder aufbaue.


Wie habt ihr bisher kommuniziert?
Welche Forderungen hat sie wann wie genau geäußert?
Welche Zusagen / Ablehnungen wurden bereits geäußert?



Alternative 1
Sende ihr ein Schreiben in dem du dich für die Anfrage bezüglich der Übernahme eines kostenpflichtigen Vor-Ort-Reparaturauftrages bedankst.

Alternative 1a
Bedauerlicherweise musst du diesen jedoch ablehnen und verweist auf den Bring-In-Service in den AGB.

Alternative 1b
Du sendest ihr einen Kostenvoranschlag der einen angemessenen A....aufschlag beinhaltet.


Alternative 2
Wie Alternative 1, jedoch lehnt man hier zusätzlich den Gewährleistungsanspruch ab und verweist auf die Beweislastumkehr.


Alternative 3
Überhaupt nicht mehr reagieren.



Alternative 2 und 3 sind risikobehaftet, daher würde ich persönlich Alternative 1 wählen.





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"

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#8
 Von 
djtoms
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke für den TIP!!!!! =)

Ich werd Alternative 1 erstmal wählen.


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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

1a oder 1b?
:grins:





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#10
 Von 
djtoms
Status:
Beginner
(124 Beiträge, 9x hilfreich)

HI. Sorry für die Verspätung.

ich habe mich für 1A entschieden.
Habe vorher bei der HWK angerufen und nachgefragt.

Der Bring in Service in den AGBs steht und damit reicht die Aussage.

Kunde telefoniert und dies so weitergegeben... seitdem nichts mehr von ihm gehört =)))

danke nochmals Jungs!



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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Gern geschehen ...

Falls es wider erwarten weiter geht, du weist ja wo wir sind ...




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