Guten Morgen liebe Community,
ich hätte gerne eine rechtliche Meinung bzgl. einer sehr hohen Rechnung für einen Schlüsseldienst eingeholt.
Gestern habe ich meinen Wohnungsschlüssel innen stecken lassen und die Tür geschlossen. Als ich mit einem Zweitschlüssel absperren wollte, konnte man die Tür wegen des steckenden Schlüssels nicht mehr auf-/zusperren. Ich habe dann nach kurzer Google Suche bei https://***********/ angerufen. Dort wurde mir erklärt, dass jemand vorbeikommen würde und dies zunächst 20€ Anfahrtskosten kosten würde. Ich habe explizit nachgefragt, ob weitere bindende Kosten auf mich zukämen und dies wurde verneint.
Als der Schlüsseldienst ankam hieß es auf einmal, dass bei Nichtbeauftragung zusätzlich 50% der Kosten anfallen würden, für die der Dienst gerufen wurde. Dies wären 50% von 378€ gewesen (100% Feiertagszuschlag). Dies würde so in den AGBs stehen und könnte online eingesehen werden. Ich habe heute nochmal auf der Website nachgesehen, da sind überhaupt keine AGBs vorhanden.
Aus Dummheit habe ich mich dann darauf eingelassen, weil ich auch dringend weg musste. Schlussendlich musste ich dann inkl. USt 473€ bezahlen, die ich dummerweise auch direkt per Karte bezahlt habe (jetzt weiß ich, dass man auch eine Rechnung verlangen kann bzw. nicht direkt zahlen muss).
Kann ich hier noch irgendwas tun um zumindest den Preis zu verringern? Die Bank kann den Betrag leider nicht zurückbuchen, damit ich zumindest die bessere Verhandlungsposition hätte.
-- Editiert von Moderator am 04.10.2018 10:26
Überzogene Rechnung Schlüsseldienst am Feiertag
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
ZitatAls der Schlüsseldienst ankam hieß es auf einmal, dass bei Nichtbeauftragung zusätzlich 50% der Kosten anfallen würden, für die der Dienst gerufen wurde. :
Daraus schließe ich, dass man Dich vor Beginn der eigentlichen Öffnung über die anfallenden Kosten informiert hat. Die Aussage an sich hätte bei mir allenfalls für Heiterkeit gesorgt, wobei ich den Schrauber aufgefordert hätte, mir das schriftlich zu geben.
Kurzum: das war gelungene Einschüchterungstaktik.
Damit ist der Drops zunächst gelutscht und es bleibt nur noch zu prüfen, ob die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten im ortsüblichen Rahmen ist, oder deutlich darüber.
100% Feiertagszuschlag sind, wenn darauf hingwiesen wurde, nur sehr schlecht angreifbar.
Also 380 € minus 20 Euro Fahrtkosten (nur die wären ohne Öffnung zu zahlen gewesen) =360 €
360 € durch 2 =180 €.
Sind 180 € ortsüblich.
Rechnung ja, nicht direkt zahlen muss - nein.Zitat(jetzt weiß ich, dass man auch eine Rechnung verlangen kann bzw. nicht direkt zahlen muss). :
Der Schlüsseldienst macht dir die Tür u.U. nicht auf, wenn Du nicht sofort bezahlst. die wissen auch, wie sie ihre manchmal halbseidenen Methoden durchbringen.
Sei froh, dass die Bank dein versuchtes Spiel nicht mitgemacht hat. Bei einer Rückbuchung hättest Du vermutlich sofort sehr teure Anwaltspost bekommen, da die Rückbuchung Verzug auslöst. Rückbuchungen für ansich formal berechtigte Forderungen sind kein geeignetes Mittel.ZitatDie Bank kann den Betrag leider nicht zurückbuchen, damit ich zumindest die bessere Verhandlungsposition hätte. :
Ein Argument, dass sich in Luft auflöst, weil die AGB erst mit Kenntnis bzw. nicht fahrlässiger Verhinderung der Kenntnis wirksam werden.ZitatDies würde so in den AGBs stehen und könnte online eingesehen werden. Ich habe heute nochmal auf der Website nachgesehen, da sind überhaupt keine AGBs vorhanden. :
Du standest vor verschlossener Tür und konntest die AGB nicht zur Kenntnis nehmen, hast Dich dazu noch nach den Preisen erkundigt - alles gut so.
Der dir m.M.n. verbleibende Ansatz: prüfe den ortsüblichen Preis.
Berry
ZitatKann ich hier noch irgendwas tun um zumindest den Preis zu verringern? :
Da diese Nepper das Geld nicht freiwillig herausrücken, würde man den Vertrag bzw. die Abrechnung anfechten und dann wohl klagen müssen.
Als Orientierung für die Rückzahlungssumme wäre dabei der ortsübliche Preis heranzuziehen.
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Vielen Dank für die Antworten.
Also laut Bundesverband Metall BMV sind in Ballungsgebieten (in diesem Fall München) an Feiertagen EUR 230-250 brutto nicht unüblich.
Das wären ja dann exkl. Anfahrt 180% der üblichen Obergrenze. Kann man da was machen bzw. was müsste ich tun?
ZitatKann man da was machen bzw. was müsste ich tun? :
Die Frage hat Harry doch oben schon beantwortet.
Teilrückforderung und dann bei zu erwartender Nichterfüllung Klage.
ZitatAlso laut Bundesverband Metall BMV sind in Ballungsgebieten (in diesem Fall München) an Feiertagen EUR 230-250 brutto nicht unüblich. :
Den Wert würde ich nochmals vor Ort nachprüfen, er scheint mir grade für München sehr gering.
Berry
Kann man da was machen bzw. was müsste ich tun? Siehe hier: https://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/schluesseldienste/
Und ansonsten wollte ich noch darauf hinweisen, daß eine solche Rechnung als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer abgesetzt werden kann, wofür man allerdings eine Rechnung braucht.
Sorry, hatte ich überlesen.
Ok, dann werde ich mir das nochmal durch den Kopf gehen lassen. Von Wucher kann man ja anscheinend erst ab 200% Preis sprechen laut kurzer Internetrecherche. München wurde bei der Summe explizit erwähnt. Habe auch von lokalen Handwerkern für Feiertage Angebote ab 120€ gefunden.
Vielen Dank für den Tipp mit der Steuer, das klingt gut.
-- Editiert von Flomax190 am 04.10.2018 13:26
Es gibt 20 % der Fahrt- und Lohnkosten vom Finanzamt zurück (natürlich nur, wenn man Steuern gezahlt hat). Da es hier vermutlich keine Materialkosten gab, wären das ca. 94 Euro.
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