Hallo zusammen,
folgendes Fallbeispiel:
In der Ausschreibung für die Terrassenfenster eines Neubaues, Fenstergröße 2,35 breit und 2,40 hoch, wurden "Kunststoffrollläden" aufgeführt. Diese wurden dann auch von einem Fachbetrieb montiert.
Für Ausschreibung, Auftragsvergabe und Bauaufsicht war ein Architekt zuständig gewesen.
Nach vier Jahren zeigen sich an den Rollläden der Terrasse starke Ausbeulungen (in ca. 50 cm Höhe maximal 7 cm nach außen, bis zu 10 cm über dem Boden geht eine weitere Wölbung nach innen und schleift an den Fensterrahmen).
Nach Meinung mehrerer anderer Fachfirmen, dürfen Kunststoffrollläden nur bis maximal 2 m Breite eingesetzt werden, weil das Material sonst die Belastung nicht aushält. Es ermüdet. Über 2 m Breite werden normalerweise Alu-Rollläden eingesetzt.
Architekt behauptet, der Fachbetrieb hätte darauf aufmerksam machen müssen, dass keine Kunststoffrollläden verwendet werden dürfen.
Der Fachbetrieb behauptet, dazu bestände keine Verpflichtung, man gehe davon aus, wenn ein Architekt Kunststoffrollläden da haben wolle, dann wüßte der was er da verlangt und man mache dann auch nur dazu ein Angebot.
Fragen:
Handelt es sich um einen versteckten Mangel?
Wer ist verantwortlich zu machen: Architekt oder Fachbetrieb oder bleibt der Bauherr auf den Kosten sitzen?
Muss ein Gutachter eingeschaltet werden?
Welche Kosten können geltend gemacht werden (Zeitwert? Neuwert? Von Kunststoffrollläden oder Alu-R.? Inkl. Montage und Entsorgung?)
Gruß, rivasol
Verdeckter Mangel?!
4. März 2007
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Frage vom 4. März 2007 | 11:20
Von
Status: Frischling (25 Beiträge, 1x hilfreich)
Verdeckter Mangel?!
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