Hallo
Im Herbst 1999 wurden Handwerkerleistungen an unserem Haus erbracht. Die Abnahme der Leistungen fand ebenfalls im Herbst statt. Die Schlussrechnung wurde im November 1999 vom Architekten beim Handwerker angefordert. Im Februar 2000 wurden vom Handwerker noch einige Mängel aus dem Abnahmeprotokoll beseitigt. Die Schlussrechnung traf im März 2002 ein. Ist der Anspruch verjährt oder hat mit der Beseitigung der Mängel die Verjährungsfrist von neuem angefangen ?
Gruss
Stefan Rohrer
Verjährung von Handwerkerrechnungen nach Nacharbeit
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Hallo Herr Rohrer,
grds. verjährt der Zahlungsanspruch eines Handwerkers in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entsteht (§§ 196
, 201 BGB
a.F.). Damit wäre die Forderung eigentlich zum 31.12.01 verjährt. Die Verjährung kann aber durch eine Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung oder durch ein Anerkenntnis in anderer Weise unterbrochen werden. Die neue Verjährung beginnt mit dem auf das Anerkenntnis folgenden Tag. Also unabhängig davon, ob man die Aufforderung zur Mängelbeseitigung als ein solches Anerkenntnis betrachtet, hätte die Verjährungsfrist bereits im Feb. 2000 erneut begonnen, so dass die Forderung zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung im März 2002 verjährt sein dürfte (soweit ich das anhand der kurzen Schilderung bewerten kann).
Mit freundlichen Grüssen
Christsian Tesche
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