Verjährung bei verspäteter Rechnungsstellung

24. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
Fragesteller2016
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung bei verspäteter Rechnungsstellung

Hallo,

ich brauche mal eure Hilfe. Folgender Sachverhalt:

Person X beauftragt im Jahre 2008 eine Heinzungs- und Sanitärfirma mit der Installation eines neuen Badezimmers. Die Arbeiten wurden im Jahre 2008 ausgeführt. Es wurde zu einem unbestimmten Zeitpunkt danach eine Abschlagszahlung durch den Auftraggeber X gezahlt. Eine offizielle Rechnung gab es damals meines Wissens nach nicht. Person X und der Inhaber der Firma waren befreundet, daher lief das (vermutlich) alles nicht so offiziell.

Im Jahr 2013 verstirbt X unerwartet. Er beerbt seine beiden Kinder. Wenige Monate nach dem Tod (noch 2013) wird eine Rechnung in Höhe des Restbetrages über die erbrachten Arbeiten erstellt und an die beiden Erben, die auch als Adressat der Rechnung genannt sind, zugestellt; die bereits durch den Erblasser X zu einem unbestimmten Zeitpunkt gezahlte Abschlagszahlung ist auf der Rechnung vermerkt. Als Rechnungsdatum ist auch das Jahr 2013 auf der Rechnung angegeben, aber es ist aus der Rechnung ersichtlich, dass die Arbeiten bereits 2008 ausgeführt wurden (Ausführungszeiten sind exakt angegeben). Die Rechnung wurde bislang nicht bezahlt (ist im Trubel der ganzen Erbangelegenheit wohl irgendwie in Vergessenheit geraten bzw. die Erben gingen bisher davon aus, dass die Rechnung bezahlt wurde - was sie scheinbar nicht ist).

Nun aktuell im Jahr 2016 meldet sich die Firma wieder und fordet die Zahlung des offenstehenden Betrages der Rechnung aus 2013.

Die Frage ist nun, ist die Forderung verjährt? Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen: Mit Entstehen der Forderung 2008 oder erst mit Rechnungsstellung im Jahr 2013? Bei Ersterem dürfte die Forderung verjährt sein, richtig? Bei Letzterem ist die Forderung nicht verjährt, korrekt?

Wie sollen sich die Erben im Falle der eingetretenen Verjährung verhalten? Sollte die Forderung verjährt sein, ist es natürlich menschlich gesehen nicht schön sich darauf zu berufen, aber es geht hier immerhin um einen vierstelligen Rechnungsbetrag...

Vielen Dank für eure Hilfe!

-- Editier von Fragesteller2016 am 24.03.2016 19:38

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Eine Forderung entsteht erst mit der Stellung der Forderung.
2013 Rechnungsstellung jetzt wird die Frist der Verjährung wieder neu beginnen.
Da die Erben die Rechtsnachfolger sind (das Erbe wurde ja angenommen) haben diese auch die Last übernommen.

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#2
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Eine Forderung entsteht erst mit der Stellung der Forderung.
2013 Rechnungsstellung jetzt wird die Frist der Verjährung wieder neu beginnen.
Da die Erben die Rechtsnachfolger sind (das Erbe wurde ja angenommen) haben diese auch die Last übernommen.



Wie kommst du denn darauf ??



Hallo,


Wann der Handwerker die Rechnung stellt ist nicht maßgeblich.

Wenn das Bad in 2008 fertiggestellt wurde, hätte er die Möglichkeit gehabt seine Rechnung zu stellen.
Die Verjährung beginnt dann mit dem Ablauf des Jahres, in welchem die Vergütung fällig gewesen wäre
und er seine Rechnung hätte schreiben können.
.
Wenn dies 2008 war beginnt die Verjährungfrist somit 2009 und endet am 31.12.2011.

Das Problem ist die Abschlagszahlung, die einen Neubeginn der Verjährung auslösen kann.
Wann wurde diese Abschlagszahlung geleistet?


Gruß charly


(PS: Ob es im Sinne des Verstorbenen ist, dass sein befreundeter Handwerker für seine Arbeit nicht bezahlt wird
müsst ihr selbst entscheiden. Dieser wird bestimmt auch einiges an Material etc. gekauft und bezahlt haben.)






-- Editiert von charlyt4 am 25.03.2016 09:09

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):


Das Problem ist die Abschlagszahlung, die einen Neubeginn der Verjährung auslösen kann.

Genau die Abschlagszahlung kann man dahin deuten, es war vom Erblasser noch ein weiterer Wunsch vorhanden, weshalb auf eine Schlussrechnung verzichtet wurde, gerade im Bezug auf das persönliche Verhältnis von Firma zu Erblasser.
Weiter wurde nichts von eine Abnahme von dem Zeitpunkt xy geschrieben, somit dürfte es für die Erben schlecht aussehen das Gegenteil zu beweisen. Und logisch das nach dem Tod des Erblasser wohl die Firma sieht, es geht nicht weiter, stellte diese die Schlussrechnung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Genau die Abschlagszahlung kann man dahin deuten, es war vom Erblasser noch ein weiterer Wunsch vorhanden, weshalb auf eine Schlussrechnung verzichtet wurde, gerade im Bezug auf das persönliche Verhältnis von Firma zu Erblasser.



Sorry, aber das hat doch nichts mit der Realität zu tun.
Im Jahre 2008 wurde ein Auftrag erteilt und das Werk fertiggestellt.
Welchem Richter möchtest glaubhaft vermitteln dass du 5 Jahre lang keine Schlussrechnung stellst,
weil der Kunde eventuell noch einen neuen Klorollenhalter wollte !?
Vom Betriebswirtschaftlichem Harakiri ganz zu schweigen.



Zitat (von 0815Frager):
Weiter wurde nichts von eine Abnahme von dem Zeitpunkt xy geschrieben, somit dürfte es für die Erben schlecht aussehen das Gegenteil zu beweisen.



Konkludente Abnahme (§ 640 BGB )
Im Gegenteil - es sieht eher für den Unternehmer schlecht aus das Gegenteil zu beweisen.



Zitat (von 0815Frager):
Und logisch das nach dem Tod des Erblasser wohl die Firma sieht, es geht nicht weiter, stellte diese die Schlussrechnung.


Logisch ? Wir haben jetzt 2016 !!
Wie oben schon gesagt - du wirst das ganze keinem Richter vernünftig erklären können.



Gruß vermutlich) alles nicht so offiziell.[/bgcolor]


PS: Hier dürfte der Hund begraben sein.
Nach dem Tod ist es leider sehr schwer an das inoffizielle Geld zu kommen.
Dann schreibt man lieber eine offizielle Rechnung und nimmt die Steuern in Kauf.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

[quote=§ 640 BGB )
Im Gegenteil - es sieht eher für den Unternehmer schlecht aus das Gegenteil zu beweisen.

Wer redet bei Bauleistungen von BGB, wenn meist die VOB vereinbart wird?
Ein Handwerker welcher sich aufs BGB bei Bauleistungen einlässt, ist selbst Schuld. Es ist wie aus dem Eingangspost zu entnehmen eben nichts in Schriftform bekannt.
>>>Vom Betriebswirtschaftlichem Harakiri ganz zu schweigen.>>Dann schreibt man lieber eine offizielle Rechnung und nimmt die Steuern in Kauf.<<<
Du Unterstellst wohl der Firma hier sonst den Auftrag "schwarz" ab zu rechnen geplant zu haben, sorry das ist Nonsens, es wird Material verbaut, welches in den Büchern steht, die Angestellten waren wohl gerade auf Betriebsausflug?
Nö so wird kein Unternehmer rechnen.

Nachtrag: Oh da fällt mir ein, ich habe auch noch keine Rechnungen für Arbeiten an gute Bekannte geschrieben, eben weil es mir nicht auf die paar Euros ankommt.

-- Editiert von 0815Frager am 25.03.2016 19:03

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Eine Forderung entsteht erst mit der Stellung der Forderung.
2013 Rechnungsstellung jetzt wird die Frist der Verjährung wieder neu beginnen.

Und diese Ansicht beruht auf welcher rechtlichen Grundlage?
§199 Abs. 1 BGB besagt nämlich etwas grundlegend anderes. Es kommt alleine auf das Entstehen des Anspruchs und die Kenntnis des Anspruchs durch den Gläubiger an. Das ist mit Abschluss der Arbeiten gegeben.

Zitat (von 0815Frager):
Wer redet bei Bauleistungen von BGB, wenn meist die VOB vereinbart wird?
Ein Handwerker welcher sich aufs BGB bei Bauleistungen einlässt, ist selbst Schuld.

Die VOB/B regelt nicht alles, für den Rest gilt das BGB. Und gegenüber Privatpersonen sind die VOB/B teilweise unwirksam.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Wer redet bei Bauleistungen von BGB, wenn meist die VOB vereinbart wird?
Ein Handwerker welcher sich aufs BGB bei Bauleistungen einlässt, ist selbst Schuld. Es ist wie aus dem Eingangspost zu entnehmen eben nichts in Schriftform bekannt.



Du wiedersprichst dich leider selbst!
Kennst du die Voraussetzungen damit die VOB Vertragsbestandteil wird?




Zitat (von 0815Frager):
Du Unterstellst wohl der Firma hier sonst den Auftrag "schwarz" ab zu rechnen geplant zu haben



" Eine offizielle Rechnung gab es damals meines Wissens nach nicht. Person X und der Inhaber der Firma waren befreundet, daher lief das (vermutlich) alles nicht so offiziell."


Ich unterstelle gar nichts.


Zitat (von 0815Frager):
Du Unterstellst wohl der Firma hier sonst den Auftrag "schwarz" ab zu rechnen geplant zu haben, sorry das ist Nonsens, es wird Material verbaut, welches in den Büchern steht, die Angestellten waren wohl gerade auf Betriebsausflug?
Nö so wird kein Unternehmer rechnen.



Das ist deine Meinung. Hat aber wie oben schon nichts mit der Realität zu tun.



Zitat (von 0815Frager):
Nachtrag: Oh da fällt mir ein, ich habe auch noch keine Rechnungen für Arbeiten an gute Bekannte geschrieben, eben weil es mir nicht auf die paar Euros ankommt.



Das kannst du ja machen - hält dich keiner von ab.
Wenn die aber nicht zahlen, musst du deine Ansprüche beweisen !!
Und da wäre es am besten wenn du etwas schriftliches hast oder einen Richter findest, der die
Sache genau so wie du sieht.


Gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):

Kennst du die Voraussetzungen damit die VOB Vertragsbestandteil wird?

Klar doch, wenn beide Parteien sich auf die VOB bei Bauleistungen einigen, bzw wenn der Auftrag nur unter der Voraussetzung der Anerkennung der VOB ausgeführt wird. Sorry ich bin seit über 25 Jahren in Gewerken tätig, und wenn ein Auftragnehmer die VOB nicht anerkennt, gibt es keine Ausführung. Nun und wer weis bitte, ob der Erblasser nicht einfach die Kenntnis der VOB schriftlich bestätigt hatte?

Zitat (von charlyt4):

Wenn die aber nicht zahlen, musst du deine Ansprüche beweisen !!
Und da wäre es am besten wenn du etwas schriftliches hast oder einen Richter findest, der die
Sache genau so wie du sieht.

Ha?
Meine Aufträge werden nur in Schriftform angenommen, und auch eine ordnungsgemäße Abnahme durchgeführt.

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