Verjährung der Schlussrechnung

28. März 2003 Thema abonnieren
 Von 
bruvet
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung der Schlussrechnung

Im Dezember 1999 wurde ein Gewerk im meinem EFH fertiggestellt bis auf die Beseitigung einiger kleinerer Mängel. Diese Mängel traten z.T. erst nach mehreren Wochen, also im neuen Jahr, zutage.
Im Mai 2000 wurde ein Abschlag von ca. 80% gezahlt. Die Schlussrechnung sollte nach Mängelbeseitigung erstellt werden. Im weiteren Verlauf des Jahres 2000 wurde ein Teil der Mängel behoben. Mit dem Rest konnten wir gut leben und erfreuten uns an dem ersparten Geld.
Nun kam heute, am 28.3. 2003, die bislang nicht erstellte Schlussrechnung. Sie war adressiert an die falsche Person und enthielt lediglich den Satz "Schlussrechnung zur Rechnung vom 20.4.2000" ohne genauere Aufschlüsselung.
Erwähnenswert ist vielleicht noch, dass die Handwerksfirma von dem Architekturbüro beauftragt worden war, das die Bauleitung inne hatte.
Muss diese Rechnung noch bezahlt werden ?

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"Vielen Dank für alle Tipps !"

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
weis
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

wann verjährt eine handwerkerrechnung?
aktuelles beispiel: rechnungsstellung 22.02.01 bis heute keine mahnung

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
NeumanS
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Die bisherige regelmäßige Verjährungsfrist betrug laut BGB 30 Jahre. Sie war allerdings schon lange nicht mehr die Regel, da in etwa 130 verschidenen Paragraphen im BGB abweichende Verjährungsfristen geregelt waren.

Die Regelverjährung wurde daher von 30 auf 3 Jahre reduziert. D. h. für alle Ansprüche, egal ob auf Zahlung, Schadenersatz oder Herrausgabe gerichtet, gilt grundsätzlich die 3jährige Verjährungspflicht, es sei denn, im Gesetz ist etwas anders geregelt.

Die Verjährung fäng nicht schon dann anzulaufen, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist und die Leistung erbracht wurden.
Die Verjährung beginnt grundsätzlich erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch enstanden ist und der Gläubiger von den anspruchbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder zumindest hätte erlangen müssen (also grob fahrlässig nicht erlangt hat).
Auch dises subjektive Element, also die Kenntnis des Gläubigers, ist in der Vorliegenden Form neu im BGB.


-- Editiert von NeumanS am 13.10.2005 16:48:51

1x Hilfreiche Antwort

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