Hallo,
jeweils am 26.08.1998, 05.02.2001 und 10.10.2002 hat mein Steuerberater meine Einkommensteuerbescheide für die jeweils 1 Jahr zurückliegenden Jahre erledigt, also für mich Leistung erbracht. Alle erhaltene Haupt-Rechnungen dazu wurden unmittelbar danach von mir beglichen.
Nun habe ich von Ihm am 17.12.2003 eine Rechnung für angeblich noch nicht erledigte Sonderarbeiten für alle o.g. Jahre erhalten. Dazu eine Zahlungs-Erinnerung am 24.06.2004 und am 13.09.2004 mit handschriftlicher Aufforderung den Betrag bis zum 30.09.2004 zu begleichen letzte mit Drohung des gerichtlichen Einzugs.
Ist diese Rechnung nach so langer Zeit überhaupt rechtens oder etwa schon verjährt ???
Muss ich die wirklich bezahlen ?
Danke für eine aufschlussreiche Antwort von DZED !
Verjährungsfrist von Rechnung Steuerberater
15. September 2004
Thema abonnieren
Frage vom 15. September 2004 | 13:28
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährungsfrist von Rechnung Steuerberater
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 17. September 2004 | 13:47
Von
Status: Beginner (131 Beiträge, 61x hilfreich)
Ich denke, die 1. Rechnung ist verjährt, die anderen beiden noch nicht. Rechnungen verjähren in der Regel 3 Jahre nach dem 31.12. des Rechnungsjahres. Sprich 31.12.98 --> 31.12.01 usw
Und jetzt?
Schon
268.078
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
16 Antworten
-
12 Antworten
-
7 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
6 Antworten