Verweigerung der Rechnungsbegleichung

31. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
fb288086-10
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Verweigerung der Rechnungsbegleichung

Hallo alle zusammen.

Ich habe da mehrere Fragen zum Thema Handwerkerrechnung "ohne" Auftrag.
sachverhalt:
A erstellt Angebot - später wird Umfang der leistung durch AG vor bauausführung geändert - A erstellt daraufhin ein 2. Angebot und setzt gleichzeitig das 1. Angebot ausserkraft.

AG ruft Wochen später den A an und beauftragt ihn mündlich mit den Arbeiten auf der Grundlage von Angebot Nr.2 mit der Voraussetzung der AG will bei den Arbeiten mit anwesend sein. Gesagt getan.
2 Wochenspäter kommt es zur Ausführung der leistungen aus Angebot Nr. 2 und AG ist die gesammte zeit mit Anwesend. bei den Arbeiten kommt es zu unvorhergesehen Sachverhalten, und AG sagt im Beisein eines Mitarbeiters des A, das diese leistungen mit gemacht werden sollen. - Wurde dann auch so gemacht - 1 Woche nach Fertigstellung erfolgte Abnahme, jedoch nicht schriftlich.

AG bittet A mit der Rechnungslegung zu warten, da es ja etwas teurer gewurden ist, bis AG das Geld zusammen hat - Lt. AG ca. 3 Monate. Da durch den AG keinerlei Reaktion in den nächsten 5 Monaten nach Fertigstellung erfolgte, Legt A die Schlußrechnung.
Schlußrechnung per Email, Fax und Einschreiben.
1 tag nach Rechnungsversendung spricht AG auf Anrufbeantworter und sagt er hat meine Rechnung erhalten, habe aber nie etwas unterschrieben also keine Auftrag erteilt, die Rechnung schmeißt er weg. Gleichzeitig sagt er er kommt nächsten Monat vorbei und bringt einen Teil des Geldes, jedoch als Handgeld ( schwarz ). - Diese Aussage ist als datei auf der Fritzbox gespeichert.
Fragen:
1. ist eine Aufnahme auf den Anrufbeantworter beweiskräftig vor Gericht ? ( AG hat darauf gesprochen, es ist kein Mitschnitt )
2. Kann durch die ständige Anwesenheit des AG beim Bau von Konkluenden handeln ausgegangen werden ?
3. Kann mit der Aufnahme des AB später zusätzlich vor Gericht der Zugang der Rechnung belegt werden ?
4. Wie werden die Chancen von A und AG bei einen rechtstreit vor Gericht sein ?

Ich habe versucht die Sache kurz zu halten und möchte mich schon im Vorfeld für die Antworten bedanken.

-----------------
""

Zuschnell getippt -------- Entschuldigt die Rechtschreibung

-- Editiert am 31.03.2011 18:49

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Einen Auftrag erhält man auch durch Zuruf, nur beweisen kann man den sehr schwer. Daher kommt es drauf an was von deinem Auftrag du beweisen kannst. Kannst du nichts beweisen kannst du die Rechnung in der Pfeife rauchen.

Aus diesem Grund macht man jeden Tag einen Rapport bei dem der Kunde jede Änderung unterschreiben darf, oder lässt sich ein Angebot schriftlich bestätigen.

Irgendwelche Mitschnitte auf denen er sagt das er nicht zahlt bringen dir nichts.

Vor Gericht hast du keine Chance, versuch das persönlich zu regeln und verbuche das "Schwarzgeld" als Einnahme.

Am besten ist dein "Zeuge" der kann einen mündlichen Auftrag belegen, nur in welchen Umfang...?

Uwe



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb288086-10
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Beweisen kann man die gesamte Leistung folgendermaßen: ( denke ich )
1. der AG und 2 Mitarbeiter der bauausführenden Firma waren die gesamte Bauzeit vor Ort.
2. Der AG hat dem AN ein schriftstück unterschrieben, welches der AG bei einer öffentlichen Einrichtung als Bauanzeige einreichen mußte, in diesem Schreiben meldet der AG dem öffentlichen, welche Baufirma die Leistung ausführt.
3. AG hat teilweise material selber organisiert und bezahlt, dieses material wurde in der Rechnung nicht berechnet, jedoch liegen dem AN die Lieferscheine vor, da 1 mitarbeiter des AN das geleiferte material entgegengenommen hat, AG hat dann bei Lieferung das Geld an den Lieferanten bezahlt.
4. AN hatte das Angebot per fax übersendet
5. Es fand eine Abnahme der öffentlichen Einrichtung statt bei der AG, AN und 2 Mitarbeiter des öffentlichen anwesend waren ( Die erbrachten Leistungen des AN für den AG sind gegenüber dem öffentlichen Abnahmepflichtig lt. einer Gemeindesatzung ), das Abnahmeprotokoll des öffentlichen liegt dem AN als original vor.
6. Es gibt mehr als 12 Zeugen für eine Bauausführung, da leistung im innenhof eines Mehrfamilienhauses mit mehreren mietparteien ausgeführt wurde.
7. Der AG hat dem AN bei Ausführungsbegin Schachtscheine und Aufgrabungsgenehmigungen übergeben, welche der AG organisiert und bezahlt hat
8. der AG hat eine Anzahlung an den AN geleistet, wofür der AG jedoch keine Quittung haben wollte, jedoch hat der AN einen Eigenbeleg erstellt, die Anzahlung ordnungsgemäß verbucht und auch die UST für die Anzahlung an das Finanzamt abgeführt. Der AN hat dann per Post eine Rechnung für die Anzahlung an den AG geschickt. Die Anzahlung ist ordnungsgemäß in der Schlußrechnung aufgeführt.
9. Die mehrleistungen die vom AN ausgeführt wurden, wurden vor deren Ausführung dem AG vor Ort aufgezeigt im beisein den AN und 2 Mitarbeitern des AN - Die leistung hätte auch ohne Zustimmung des AG ausgeführt werden müssen, da eine Inbetriebnahme der Anlage ohne die Mehrleistungen nicht möglich gewesen wäre. Ursache für die mehrleistung waren unvorhersehbare leistungsführungen der alten Leistungen und das vorfinden von kabeltrassen beim bau die in den Schachtscheinen nicht ersichtlich waren und von denen auch die Versorgungsträger ( Stadtwerke ) keine Ahnung hatten

Müsste doch reichen oder ?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Ich könnte es auch überlesen haben, stand da
Der AG beauftragte den AN mit: XXXX. Dafür hat er den Vertrag oder den Zeugen für die "VEREINBARUNG".

Es kann ja bei der ganzen Erklärung durchaus sein das AG den Auftrag von VM (Vermittler) und der von AN bekommen hat.

Wie auch immer: Man muss den Auftrag beweisen, nicht die Ausführung oder die Anwesenheit oder sonst was.....

Uwe

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
1.) du kannst beweisen, das auf der Baustelle gearbeitet wurde! Gut!
2.) wie 1. der AG muss also irgendwas zahlen!
3.) Das beweist gar nichts! Außer, das deine Kalkulation nicht stimmen kann! "Kronengeld" vereinbart?
4.) Fax ist kein Beweis!
5.) Das mag sein, im Grunde soll ja bezahlt werden - nur was?
6.) dto. kein Problem!
7.) dto. kein Problem!
8.) dto. kein Problem!
9.) Und da scheiden sich die Geister!
Denn dies hängt von vielen Faktoren ab, die du offensichtlich Gutgläubig und ohne Erfahrung in Kauf genommen hast.
Jegliche Mehrleistung hätte nur schriftlich erfolgen können!
Letztlich kann die Forderung nur in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Wobei dies langwierig sein wird und du gar nicht so gute Karten hast.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.078 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen