Vorkasse für Material -keine Leistung

13. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
frecky
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorkasse für Material -keine Leistung

Angenommen mit einem bekannten selbstständigen Dachdecker wurde mündlich ein Vertrag geschlossen. Dieser verlangte 300 Euro für Material, das er zum Zeitpunkt xy bestellen wollte, um den Auftrag dann zu erledigen. Bisher wurde Auftraggeber nur vertröstet und jetzt ist der Dachdecker telefonisch nicht mehr zu erreichen. Keine Rückrufe nach Ansprache auf Mailbox. Nachbarn hatten gleiches Procedere . Auftraggeber hat dem Dachdecker einen Brief über bekannte zukommen lassen, dass er das Geld zurückhaben will. Kennt jemand Möglichkeiten ev. Anzeige wegen gewerblichen Betrugs ? Oder hat jemand eigene Erfahrungen gemacht?
MfG

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von frecky am 13.08.2014 01:44

dass er das Geld zurückhaben will.

Das funktioniert so nicht.

quote:
von frecky am 13.08.2014 01:44

Kennt jemand Möglichkeiten ev. Anzeige wegen gewerblichen Betrugs ?

Lieferverzug ist kein Betrug. Jede Firma gerät im Laufe ihrer Firmengeschichte in Lieferverzug. Dann wären ja alles gewerbliche Betrüger. Außerdem bringt einem das das Geld nicht wieder.

quote:
von frecky am 13.08.2014 01:44

Oder hat jemand eigene Erfahrungen gemacht?

Einwurfeinschreiben mit Fristsetzung 14 Tage zur Ausführung. Erklärung des Rücktritts bei fruchtloser Verstreichung inkl. 14 tägige Frist zur Rückzahlung setzen. Auslieferbeleg ausdrucken.
Wenn der Handwerker in der Fristsetzung seine Leistung erfüllt, bzw. am erfüllen ist, ist es gut.
Wenn nicht: zum Auslieferdatum 28 Tage (4 Wochen) hinzuzählen. Ist zu diesem Tage kein Geld eingegangen, dann ist der Handwerker im Verzug und du kannst einen Anwalt mit der Durchsetzung deiner Rechte beauftragen. Diesen hat der Handwerker dann zu zahlen, da er sich im Verzug befindet.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
rawed
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 61x hilfreich)

Nun ja, wenn das Geld angenommen wurde mit dem Vorsatz, die Leistung nie erbringen zu wollen, dann liegt Betrug (§ 263 I StGB ) in der Tat nicht fern. Soweit du von "gleichem Procedere" bei den Nachbarn sprichst, hört sich das nicht gerade seriös an.

Schließe mich meinem Vorredner bzgl. der Fristsetzung an. Natürlich steht dem Besteller auch das Kündigungsrecht aus § 649 BGB zu und zwar jederzeit ohne Fristsetzung. Dann besteht jedoch auch Vergütungspflicht des Bestellers (min. 5 %)

Wenn es hart auf hart kommt, schadet neben dem zivilrechtlichen Weg ein Hinweis auf eine mögliche Betrugsstrafbarkeit sicher nicht.

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