Vorlage Unbedenklichkeitsbescheinigung privater Auftraggeber

12. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
fb414273-40
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)
Vorlage Unbedenklichkeitsbescheinigung privater Auftraggeber

Hallo,

ich führte einen Auftrag für ein Bauunternehmen aus. Das Angebot erstellte ich, unter dieses Angebot kam: Auftrag erteilt und los ging es - soweit kein Problem. Nach Abschluss der Arbeiten stellte ich Rechnung, diese wird jetzt nicht gezahlt, mit dem Verweis das diese erst bezahlt wird wenn ich eine Vielzahl von Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorlegen würde.

Der Auftraggeber ist kein öffentlicher Bauherr, vertraglich ist die Vorlage dieser geforderten Nachweise auch nicht vereinbart.

Wie seht Ihr das?

P.S. Die Bezeichnung Privater Auftraggeber bezoeht sich darauf, dass es sich um keinen öffentlichen Bauherren handelt ;)

-- Editier von fb414273-40 am 12.05.2015 11:54

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120236 Beiträge, 39855x hilfreich)

Kommt halt darauf an, was genau er fordert.

Die durchsetzbaren Klassiker wären
- Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstellen für Sozialversicherungsbeiträge
- Bestätigung über die Einhaltung des Mindestlohngesetzes




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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb414273-40
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

@Harry van Sell:

Was heißt die durchsetzbaren Klassiker? Wo steht das denn?

Er möchte die Unbedenklichkeitsbescheinigung sämtlicher Sozialkassen sehen, Berufsgenossenschaft etc.

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120236 Beiträge, 39855x hilfreich)

Zitat:
Wo steht das denn?

Das steht z.B. hier: § 28e Abs. 3a SGB IV



Eventuell solltes Du mal das Beratungsangebot Deiner IHK/HWK diesbezüglich in Anspruch nehmen, dann das wird jetzt immer mehr anziehen seit die Behörden da durch greifen und es Bußgelder und Strafzahlungen hagelt.



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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb414273-40
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Wo steht das denn?
Das steht z.B. hier: § 28e Abs. 3a SGB IV




Eventuell solltes Du mal das Beratungsangebot Deiner IHK/HWK diesbezüglich in Anspruch nehmen, dann das wird jetzt immer mehr anziehen seit die Behörden da durch greifen und es Bußgelder und Strafzahlungen hagelt.


Das mag alles sein, jedoch ist es vertraglich nicht geschuldet, dass ich diese Nachweise erbringen muss. Desweiteren ergibt sich aus deinem Link keine Pflicht, dass der Nachunternehmer diese Nachweise erbringen muss.

Unabhängig davon, kann man trotz der erbrachten Nachweise in Haftung genommen werden (Generalunternehmerhaftung) und die Sozialkassen, z.B. SOKA Bau können 4 Jahre rückwirkend veranlagen - was nützt dir dann als Auftraggeber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung wenn im nachhinein herauskommt dein Auftragnehmer hat zu wenig gezahlt, dann wirst du trotzdem in Haftung genommen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120236 Beiträge, 39855x hilfreich)

Zitat:
Unabhängig davon, kann man trotz der erbrachten Nachweise in Haftung genommen werden

Der Generalunternehmer haftet nicht, wenn er der Einzugsstelle gegenüber nachweist, dass er auf Grund sorgfältiger Prüfung ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt.
Salopp gesagt: Wenn die Einzugsstelle also Unbedenklichkeit bescheinigt, kann sie hinter her nicht sagen "war doch nicht so gemeint".



Zitat:
Das mag alles sein, jedoch ist es vertraglich nicht geschuldet, dass ich diese Nachweise erbringen muss.

Es gibt auch sogenannte vertragliche Nebenpflichten. Die müssen nicht extra vereinbert werden. Dazu kann auch gehören, das der Auftragnehmer die Legalität seiner Unternehmung nachweisen muss.
Da der Auftraggeber derzeit von seinem Zurückbehaltungsrecht gebracht macht, bleiben eingentlich nur 3 Möglichkeiten
A) Bescheinigungen beibringen
B) vor Gericht klären ob da vertragliche Nebenpflichten bestehen
C) abwarten bis die Nachforderungsfristen der Institutionen abgelaufen sind (und hoffen das der GU in der Zeit nicht insolvent geht)



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb414273-40
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Unabhängig davon, kann man trotz der erbrachten Nachweise in Haftung genommen werden
Der Generalunternehmer haftet nicht, wenn er der Einzugsstelle gegenüber nachweist, dass er auf Grund sorgfältiger Prüfung ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt.
Salopp gesagt: Wenn die Einzugsstelle also Unbedenklichkeit bescheinigt, kann sie hinter her nicht sagen "war doch nicht so gemeint".



Zitat:Das mag alles sein, jedoch ist es vertraglich nicht geschuldet, dass ich diese Nachweise erbringen muss.
Es gibt auch sogenannte vertragliche Nebenpflichten. Die müssen nicht extra vereinbert werden. Dazu kann auch gehören, das der Auftragnehmer die Legalität seiner Unternehmung nachweisen muss.
Da der Auftraggeber derzeit von seinem Zurückbehaltungsrecht gebracht macht, bleiben eingentlich nur 3 Möglichkeiten
A) Bescheinigungen beibringen
B) vor Gericht klären ob da vertragliche Nebenpflichten bestehen
C) abwarten bis die Nachforderungsfristen der Institutionen abgelaufen sind (und hoffen das der GU in der Zeit nicht insolvent geht)


http://www.frag-einen-anwalt.de/verweigerte-Rechnungszahlung-fuer-Dienstleistung---f157367.html

P.S. Von einem Zurückbehaltungsrecht kann man nur gebrauch machen, wenn dieses auch existiert. Schau mal in den Link, ich bin eigentlich der selben Meinung wie der Rechtsanwalt.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb414273-40
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

hab nochmal google bemüht und folgendes gefunden:

http://www.heinicke.com/index.php?option=com_content&view=article&id=763:die-haftung-des-bauunternehmers-fohnforderungen-sozialversicherungsbeitr-berufsgenossenscha&catid=16:baurecht&Itemid=162

unter Absatz 5 steht das es vertraglich vereinbart sein muss.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120236 Beiträge, 39855x hilfreich)

In dem Fall von frag-einen-anwalt.de wurden Zwischenzahlungen ohne Einbehalt ausgezahlt, da kann man durchaus anders argumentieren.


Man kann in beide Richtungen argumentieren.


Wenn der Auftraggeber sich weiter weigert, wird man um ein Gerichtsverfahren nicht herumkommen wenn man das zeitnah geklärt haben möchte.

Zuvor sollte man den GU nochmals gerichtsfest zur Zahlung auffordern, bevor man das an einen Anwalt übergibt.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von fb414273-40):

unter Absatz 5 steht das es vertraglich vereinbart sein muss.

Der genannte Beitrag ist aus dem Jahr 2011, wir haben 2015 und das Mindestlohngesetz, und den §13 Haftung des Auftraggeber.
Und seit Anfang des Jahres muss man gar nicht mehr die Nachweise als Vertragsbestandteil im Vertrag stehen haben.
Die Einhaltung geltender Gesetze ist ja immer schon Voraussetzung für Verträge.
Sofern man Mitglied in der HWK ist, diese beraten ihre Mitglieder ohne Kosten hierzu.

Das einzige was man dem GU vorwerfen könnte, das er die Unterlagen nicht vor Vergabe der Arbeit geprüft hatte, was er zwar nicht machen muss, aber jetzt eben nach der Fertigstellung diese Einfordert. Er will auch nicht in die Haftung genommen werden.
Im Extremfall könnte sogar sonst der Bauherr selbst in die Haftung genommen werden, ein Hoch auf das unnötige Mindestlohngesetz. Macht allen nur Arbeit ohne Vorteil für die Beschäftigten.

1x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
M4X_Mustermann
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist zwar schon etwas her, an dieser Stelle aber ein Verweis auf einen ähnlich gelagerten Fall.
Der Einbehalt muss sehr wohl vertraglich festgehalten sein. Sodass bei fehlenden "Nachweisbedingungen" einbehalte vereinbart sind, ansonsten fliegt einem das Ganze spätestens vor Gericht um die Ohren (vgl. Urteil, OLG Köln vom 03.02.2016 (Aktenzeichen 17 U 101/14). Hier führte erst die Vertragliche Fixierung der Einbehalte bei Auftragsvergabe zu einem rechtwirksamen Einbehalt gegenüber einem Insolvenzverwalter (Auftragnehmer zwischenzeitlich Insolvent). Das Gericht bestätigte das der Einbehalt Zug um Zug gegen Vorlage der Nachweise zu erbringen ist und Urteilte "Dem AG stehe die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) zu".

Denkanstoß:
Auch wenn der Auftraggeber aufgrund von diversen Gesetzen mitunter nicht auf die zu erbringenden Nachweise hinweisen muss, kann er seinerseits keinen Einbehalt im Nachhinein bestimmen wenn dieser nicht Vertraglich fixiert ist, da eben diese Gesetze keinen Einbehalt ausweisen oder kennen. Im übrigen dürfte dem Auftraggeber das Ganze im Nachhinein auf die Füße fallen, da er nicht erst im Nachhinein in die sachliche Prüfung gehen kann. Ein Auftraggeber im Bauhauptgewerbe muss bereits VOR der Auftragsvergabe seinen Nachunternehmer auf Zuverlässigkeit prüfen. Das kann er eigentlich nur wenn er sich die Nachweise vor Auftragsvergabe vorlegen lässt und diese auf Plausibilität prüft. Was macht er den jetzt wenn er die z.B. die UB der BG bekommt und prüft. Jetzt stellt er erst fest, dass die gezahlten Beiträge nicht zu der auf dem Bauvorhaben eingesetzten Anzahl des Baustellenpersonals (Mitarbeiter des AN) passen. Und nun? Auftrag entziehen geht ja nicht mehr, AN ist ja schon fertig. Hier Verstößt der AG also seinerseits gegen die ihm gebotene Sorgfalts- und Obliegenheitspflicht zur Auswahl seiner eingesetzten NU´s. Zudem kommen jetzt noch ganz praktische Fragen auf. Lückenlos bekommt der AG seine Dokumentation jetzt nicht mehr zustande. Mit anderen worten die Beibringung der UB´s im Nachhinein endhaftet ihn jetzt auch nicht mehr. Wieviele UB's der Krankenkassen brauch er den jetzt? Eine? Oder doch 6? Bei wievielen KK sind die Mitarbeiter des NU den jetzt Versichert? Was brauch er denn darüber Hinaus? Was ist mit Aufenthaltsberechtigungen und Arbeitserlaubnissen? Was ist ggf. mit A1 Entsendenachweise, Sozialversicherungsbeiträgen (In- und Ausland), was mit etc pp.. Nein, nein, der "GU" sollte an dieser Stelle aufpassen das ihm nicht seitens der SoKa-Bau, der BG, oder dem Zoll FKS nicht Organisationsversagen vorgeworfen wird und die Gewinne vom Projekt abgeschöpft werden. Ein solches vorgehen dient nur dem Zweck den NU zu knechten und möglichst große Summen zu blockieren. Hätte der AG alles richtig gemacht, hätte er seinen AN TRANSPARENT!!! bereits in der Verhandlung auf die zu erbringenden Nachweise hingewiesen und Sanktionen wären vertraglich fixiert! Gesetz hin oder her. Leider passiert hier viel zu viel Mist innerhalb der Baubranche. Teils aus Unwissenheit, Teils aufgrund vieler Beteiligter und Diffusem Verständnis der Sachlage. Und alles geht auf Kosten der Firmen (NU und GU's) die Sauber arbeiten und nicht mit den Angeboten der Konkurrenz mithalten können welche eben nicht den Mindestlohn (gem. MiLoG oder Lohngruppe TV) zahlen oder ihre Beiträge zur Berufsgenossenschaft ordnungsgemäß abführen. Und der Gesetzgeber schreibt sich im Nachgang die Haftung des Hauptauftraggebers in die einschlägigen Gesetze um sich seine Sozialkassenausfälle (zumindest zum Teil) wiederzuholen. Was machen also die GU's? Sie dreschen auf Ihre Nachunternehmer um sich von der selbstschuldnerischen Bürgenhaftung zu exkulpieren (enthaften) und fordern z.B. monatl. persönlich Unterzeichnete Mindestlohnbescheinigung von jedem eingesetzten Mitarbeiters eines NU's an. Nehmen wir mal eine Rohbauer. Wieviele Mitarbeiter Beschäftigt er denn bei einem normalen Bauvorhaben im Wohnungsbau? 50-60? Bei einem durchschnittlichen Projekteinsatz von 6 Monaten braucht der GU also von diesem NU ca. 360 Mindestlohnbescheinigungen nur vom Rohbauer und nur für dieses BV. Bei durchschnittlich 30 Gewerken auf so einem BV und wenn jeder im Schnitt 20 Mitarbeiter einsetzt sprechen wir alson von etwa 3600 Mindestlohnbescheinigungen welche am Ende des BV vorliegen müssen. Und das sind nur die MiLo's. 90% des eingesetzten Personals auf den heutigen Baustellen hat keine deutsche Staatsangehörigkeit. Was ist also ggf. mit den Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, den A1 Entsendenachweisen bzw. den Sozialversicherungs Sofort- /Jahresmeldungen, Ausweisdokumenten, Ersthelfernachweisen, Sicherheitsunterweisungen, Fachbauleitererklärungen etc.pp.. Nicht zu Vergessen die Datenschutzhinweise gem Art. 12 DSGVO! Nein, Nein. Tut mir Leid. Der GU hätte hier viel eher etwas tun müssen. Das "einsammeln" der UB's im Nachgang reicht hier mitnichten aus. Das ist genau der Grund warum wir im BAU die heutigen Verwerfungen sehen und ausgetragen wird es zumeist von "sauber" Arbeitenden Firmen welche einer nach dem anderen den "Preiskampf" nicht überstehen und vom Markt verschwinden!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120236 Beiträge, 39855x hilfreich)

Zitat (von M4X_Mustermann):
Denkanstoß:

Und noch einer: Absätze machen nicht nur an Treppen Sinn ...


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