Hallo, liebe Forenmitglieder,
ich habe mal folgende Frage:
Auftraggeber A hat einen Handwerker H beauftragt, ein Gewerk am Neubau eines Hauses auszuführen. Die Arbeiten wurden z. T. mangelhaft, teilweise auch gar nicht ausgeführt. A hat einen Teil der Rechnung des Handwerkers nicht bezahlt. Die ausstehenden Arbeiten übersteigen aber diesen Betrag deutlich. In einem Gerichtsverfahren wurde dann geurteilt, dass der Handwerker die Arbeiten durchzuführen habe, er dafür aber Zug-um-Zug von A einen Differenzbetrag erhalten solle.
Wahrscheinlich, weil die Arbeiten nachträglich viel umständlicher zu erledigen sind und mehr Zeit kosten würden, hat sich H geweigert, die Arbeiten zu erledigen. Daraufhin hat A ein weiteres Gerichtsverfahren gegen H geführt. Dem Urteil nach steht A ein Vorschuss zu, damit er die Arbeiten durch einen anderen Handwerker erledigen lassen kann.
H hat daraufhin bezahlt und angekündigt, dass er den Vorschuss zurückfordert, wenn die Arbeiten gar nicht durchgeführt werden sollten. Muss A dieses Geld nun für genau die Mängelbeseitigung verwenden? Was wäre, wenn
1. A das Geld anderweitig verwendet?
2. A die Mängel und restlichen Arbeiten ausführen lässt und mehr Geld dafür benötigt, als er erhalten hat?
Kann A theoretisch den Mangel so belassen, dafür aber Schadensersatz von H fordern, wenn der seinen Vorschuss zurückhaben will? Wie würde sich dann ein solcher Schadensersatz berechnen?
Vielen Dank für eure Antworten,
Maxelinia
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Vorschuss wegen Mängeln zurückzuzahlen?
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Da müsste manmal den genauen Text im Urteil lesen.
Wenn jedoch dort wörtlich steht
quote:
steht A ein Vorschuss zu, damit er die Arbeiten durch einen anderen Handwerker erledigen lassen kann.
wäre dies eine Zweckbestimmung.
Lasse ich die Arbeiten nicht durchführen, ist auch kein Vorschuss notwendig.
Aber:
Unter Umständen besteht die Möglichkeit der Aufrechnung mit:
quote:
A hat einen Teil der Rechnung des Handwerkers nicht bezahlt. Die ausstehenden Arbeiten übersteigen aber diesen Betrag deutlich.
quote:
Kann A theoretisch den Mangel so belassen, dafür aber Schadensersatz von H fordern, wenn der seinen Vorschuss zurückhaben will?
Nein, da kein Schaden entstanden ist, wenn man das Gewerk so akzeptiert wie es ist.
Jedoch könnte man den Vorschuss mit als Schadensersatz mit den nicht durchgeführten aber bezahlten Arbeiten verrechnen.
Aber dazu müssten alle Unterlagen / Urteile mal eingesehen und geprüft werden.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
Vielen Dank für die Antwort!!!!
H hat z. B. bestimmte Arbeiten nicht durchgeführt, die aber ausgeschrieben waren. Das führte u. a. auch zum Urteil, da der Mangel in der "nicht vertragsgemäßen Ausführung" liegt. Aus einem Gutachten geht hervor, dass es wohl durchaus üblich sei, so vorzugehen, wie es der Handwerker gemacht hat. Das ist allerdings eine viel einfachere Ausführung und der Handwerker sparte dadurch viel Zeit und Material. Fakt ist, dass der Architekt, der auch mit der Bauleitung beauftragt war, die Arbeiten ja wohl bewusst so ausgeschrieben hat.
Wenn A nun aufrechnen wollte, weil er den Mangel zunächst so belassen will, weil die Ausführung "den anerkannten Regeln der Technik" entspricht, und die vertragsgemäße Ausführung erst später realisieren will, müsste er doch eigentlich ein Recht zur Aufrechnung haben, oder? Immerhin muss ihm doch die Möglichkeit bleiben, später die baulichen Änderungen vornehmen zu lassen, ohne einen wirtschaftlichen Schaden dadurch zu erleiden. Preissteigerungen etc., die dadurch entstehen, dass diese Arbeiten erst später durchgeführt werden sollen, würden dann natürlich zu Lasten von A gehen.
Oder sehe ich das jetzt falsch?
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