Ware Repariert, aber nicht abgeholt

15. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Erhan123mitglied
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ware Repariert, aber nicht abgeholt

Guten Tag,

unzwar repariert meine Firma Schmuck und Uhren aller Art, das Problem ist das die Ware des Kunden manchmal nicht abgeholt wird und bei uns für mehrere Jahre (5 Jahre oder länger) rumliegt. Wie sieht es aus mit entsorgung der Ware nach mehreren Fehlgeschlagenen Telefon versuchen?

Danke im voraus

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Lasst die telefonische Kommunikation und macht das nachweisbar, also schriftlich (per Einschreiben).

Setzt den Kunden eine "großzügige" Frist zur Abholung und kündigt im gleichen Schreiben mit an, dass nach Ablauf der Frist Gebühren für die Aufbewahrung anfallen.

Zitat (von Erhan123mitglied):
Wie sieht es aus mit entsorgung der Ware


Entsorgen könnt ihr nach Ablauf der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Jahres an dem die Forderung entstanden ist.
Sprich bringt ein Kunde heute eine Uhr zur Reparatur und holt sie nicht ab, könnt Ihr sie ab dem 01.01.2024

Entsorgen ist aber eh schlecht, denn damit würdet Ihr euch unter Umständen (vor Ablauf der Verjahrungsfrist) schadenersatzpflichtig machen und eure Kosten werden damit auch nicht gedeckt.

Die Verwertung (z.B. Versteigerung) wäre hier die richtige Vorgehensweise, denn die kann auch weit vor Ablauf der Verjahrungsfrist erfolgen.
Ein Gewinn (Verkaufserlös abzgl. eurer Kosten) aus der Versteigerung steht (bis zum Ablauf der Verjährung) dabei dem Kunden zu.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist dürft ihr auch diesen Gewinn behalten.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119520 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Nach Ablauf der Verjährungsfrist dürft ihr auch diesen Gewinn behalten.

Und der Gewinn lässt sich auch leichter lagern ...


Man sollte versuchen, das ganze schon mal in AGB zu fassen bzw. vom Fachmann machen lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7125 Beiträge, 1491x hilfreich)

Harry hatte ja schon eine gute Idee. Gegen Aufpreis kann man dem Kunden auch anbieten die Ware zurückzuschicken oder per Boten zu bringen. Fänd ich einen guten Service

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von Erhan123mitglied):
Wie sieht es aus mit entsorgung der Ware nach mehreren Fehlgeschlagenen Telefon versuchen?
Gut vorstellbar, dass man als Kunde nur eine Telefonnummer angibt. Wenn man die Adresse des Kunden nicht hat, wirds schwer mit der Fristsetzung, usw.




Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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