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Hallo,
Ich habe dem Handwerker einen Auftrag erteilt und auch gleich eine Abschlagszahlung geleistet.
Nun musste ich diesen Auftrag jedoch nach 10 Tagen wieder stornieren.
Da sich nun doch der ganze Umbau um 6-12 Monate verzögert.
Nachdem ich persönlich mit dem Handwerker alles besprochen habe,
wurden jetzt vom Handwerker 200 Euro einbehalten.
Darf er das? Oder kann ich meine gesamte Summe zurückverlangen?
Muss ich ev. Schadensersatz oder so etwas ähnliches bezahlen, wenn
der Auftrag in einigen Monaten, dann doch nicht zustande kommt?
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Welche Kosten trägt Kunde bei Auftragsstornierung?
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
--- editiert vom Admin
Ohne den konkreten Grund der Einbehaltung zu kennen lässt sich hierzu wenig sagen.
Fordern Sie den Handwerker auf die Einbehaltung der 200,-- zu begründen.
Wie hoch ist dieser Betrag im Verhätnis zur Auftragsumme?
Wie kurz/langfristig wurde der Auftrag gekündigt?
Je nach Antwort kann das Ergebnis von Zahlung fast der gesamten Auftragsumme (insbesondere des "Lohn"-anteils, wenn man neue Aufträge nicht angenommen hat und jetzt Däumchen dreht) bis zu gar nichts lauten (wenn der Auftragnehmer volle Ersatzarbeit hat).
5 % der Vergütung werden aber als Ausfall gesetzlich (widerlegbar) vermutet.
"Muss ich ev. Schadensersatz oder so etwas ähnliches bezahlen, wenn
der Auftrag in einigen Monaten, dann doch nicht zustande kommt?"
Was meinen Sie damit? Wenn ein Auftrag nicht vorliegt muss man auch nichts zahlen. Oder haben Sie bereits einen konkreten Auftrag erteilt und wollen diesen eventuell kündigen/widerrufen?
§ 649
Kündigungsrecht des Bestellers
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
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