Werkstatt findet Fehler nicht und stellt Rechnung trotz Garantieverlängerung

4. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
Sine
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Werkstatt findet Fehler nicht und stellt Rechnung trotz Garantieverlängerung

Ich habe einen Mercedes E220 d T-Modell, EZ 05/2020, den ich 2021 gekauft habe.
Seit Herbst 2023 kam es ca. 1 x wöchentlich vor, daß es am Fußboden fibrierte und ruckelte, meistens bei konstanter Geschwindigkeit. Trat manchmal bei 30 km/h auf, aber auch bei 80 oder 100 km/h und hatte dann aber auch kaum mehr Leistung. Ein Beschleunigen war dann kaum möglich. Stellte man das Auto kurz ab und fuhr wieder los, war das Fibrieren weg.
Dach ich eine Garantieverlängerung MB 100 hatte, war ich dann ca. 5 mal in der Vertragswerkstatt um das Problem zu finden und beheben zu lassen. Doch jedesmal konnte kein Fehler gefunden werden.
Nun, ca. 1 Jahr später, erhielt ich von der Werkstatt eine Rechnung über knapp 1.300 € für verschiedene Prüfungen die durchgeführt wurden. Laut Werkstatt ist bzw. war alles in Ordnung, also kein Fehler vorhanden und ich soll die Rechnung bezahlen.
Ich verstehe das nicht, ich hab doch eine Garantieverlängerung und nur weil die keinen Fehler fanden, soll ich jetzt zahlen. Und zudem klärte mich vorher niemand über diese Kostenhöhe auf.
Vielleicht weiß jemand einen Rat oder hat ähnliches erfahren.
Grüße

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124204 Beiträge, 40337x hilfreich)

Zitat (von Sine):
Ich verstehe das nicht, ich hab doch eine Garantieverlängerung und nur weil die keinen Fehler fanden, soll ich jetzt zah

Nun, vermutlich ist da nur der Garantiefall versichert - was bedeutet, das ein Fehler vorliegen muss.
Liegt kein Fehler vor, zahlt die Versicherung nicht und der Auftraggeber ist in der Pflicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Sine
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Rückantwort,
das habe ich fast vermutet, dass ich die Rechnung zahlen muß. Aber hätte die Werkstatt mich nicht vorher aufklären müssen? Zumindest sind 1.300 € ja gerade nicht so wenig.
Grüße - Sine

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 191x hilfreich)

Ist das Fibrieren denn dann nicht mehr aufgetreten, oder haben sie es in einer anderen Werkstatt tgesten und reparieren lassen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8533 Beiträge, 4067x hilfreich)

Hallo,

die grösste Frage bei allem dürfte doch eher sein, wurde denn überhaupt über die Garantie abgewickelt? Wie genau lautete der Auftrag?
Beheben des Fehlers über Garantie? Oder lautete der Auftrag beheben des Fehlers?

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#5
 Von 
Eine_Frage123mitglied
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Frage ist generell: Wie lautetet der Auftrag?
Wenn da drin steht "Beseitigung der Vibrationen und der mangelnden Motorleistung", und der Fehler ist nach wie vor vorhanden, dann hat die Werkstatt keinen Anspruch auf die Erstattung der Rechnung, denn der Auftrag wurde nicht erledigt.
Wenn da nur steht "Kundenbeanstandung Vibrationen und mangelnde Motorleistung, Prüfung", dann wird es komplizierter...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124204 Beiträge, 40337x hilfreich)

Zitat (von Sine):
Aber hätte die Werkstatt mich nicht vorher aufklären müssen?

Da Gesetzgeber und Rechtsprechung in aller Regel davon ausgehen, das man die relevanten vertraglichen Vereinbarungen die man einging kennt, durfte die Werkstatt sich dieser Annahmen wohl anschließen und war nicht zur Prüfung der Garantiebedingungen nebst anschließender Information verpflichtet.



Zitat (von Eine_Frage123mitglied):
Die Frage ist generell: Wie lautetet der Auftrag?

Nicht nur das wäre zu prüfen, sondern auch, ob die Fehlersuche überhaupt kompetent erfolgt ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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