Werkvertrag / KV-Recht - Gewährleistung

8. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
Dice
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 26x hilfreich)
Werkvertrag / KV-Recht - Gewährleistung

Prinzipiell sind mir die Bestimmungen der Gewährleistung beim Kaufvertragsrecht bekannt (2 Jahre, sofern es kein B to B Geschäft ist). Aber wie verhält es sich bei einem Werkvetragsrecht mit Erfolgsgarantie?

Bsp. Ich lasse bei einem Auto den Anlasser austauschen -> 2 Jahre Gewährleistungsanspruch beginnt.

Bsp. Ich lasse den Anlasser reparieren -> ??? Wie ist es hier gesetzlich geregelt?

Wär nett, wenn mir einer auf die Sprünge helfen könnte. Danke

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"Fragen zu Gewährleistung/Garantie? Nur zu! "

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5 Antworten
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#1
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

Auf was willst du dabei denn eine Gewährleistung, die würde es nur auf die eingebauten Teile geben, genau wie bei denem neu Kauf. Auf die Dienstleistung nicht. Baut der bei der Reparatur einen Spule ein hat die Gewährleistung, der Rest des alten Anlassers nicht.

K.

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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

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#2
 Von 
Dice
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 26x hilfreich)

Na dann formulier ich es mal anders.... Soweit ich weiß, liegt der Unterschied zwischen Dienstleitungsvertrag und Werkvertrag in der Erfolgsgarantie eines Werkes. Was aber wenn dieses Werk, z.B. Abdichtarbeiten mit Dichtmasse o.ä. nach einer bestimmten Zeit wieder undicht wird. Wie lange hat man einen Gewährleitungsanspruch auf solch einen Sachverhalt?

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#3
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

Das Werk ist das "Anbringen der Dichmasse" nicht das "Halten bis in alle Ewigkeit"
Aber es kommt schon auf die genaue Vereinbarung an.

K.

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#4
 Von 
Dice
Status:
Beginner
(129 Beiträge, 26x hilfreich)

Richtig, nicht in alle Ewigkeit ! Aber wie lang gesetzlich? 2 Jahre?

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#5
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

Was wurde denn vereinbart ? Das Anbringen der Dichtmasse ist mit dem Anbringen der Dichtmasse beendet und man hat die Gewährleistung das die Dichtmasse angebracht ist. Des weiteren hat man die Gewährleistung das die Dichtmasse entsprechend Ihren Spezifikationen das macht was so eine Dichtmasse macht.

Das sich nun die zu dichtenden Gegestände bewegen und weiter Zwischeräume schaffen oder neue Löcher auftauchen kann man kaum sichern.

Deswegen die Frage nach "Was wurde denn vereinbart"

A sagt: Dichte mein Dach ab
B sagt: Da nehme ich am besten Uhu der klebt
A sagt: Ok bringe Uhu an

Vertragsgegenstand wäre das "Anbringen von Uhu"

K.

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