Wucher oder "normaler" Aufschlag?

12. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)
Wucher oder "normaler" Aufschlag?

Hallo,
bei einer (Innen)-Haussarnierung zu einem Festpreis wurde ein zusätzliches Aussengerüst notwendig.
Die Gerüstkosten waren nicht bestandteil des Festpreisangebotes und so hat der Bauleiter ein Gerüst stellen lassen (angemietet, Anlieferung sowie auf- und abbau durch Gerüstfirma, etc.).

Das diese Kosten von uns zusätzlich zu bezahlen sind ist klar, nur inwieweit darf die Baufirma Aufschläge berechnen? Er hat ja nichts "geleistet" dafür.
Da mir der Preis zu hoch vorkam habe ich mir ein selbst mal identisches Angebot vom örtlichen Gerüstbauer eingeholt (mit Anlieferung, gleiche Mitdauer, Auf- und Abbau, Abholung)

Ergebniss:
Ich (ohne Preisnachverhandlung) könnte das Gerüst für 500 Euro anmieten.
Das ganze hat mich 5 Minuten am Telefon gekostet!
Die Baufirma berechnet uns incl. MwSt 2000 Euro für die Gerüstanmietung!

Ist so ein Aufschlag erlaubt? Wucher?
Uns wurde zuvor natürlich in keinster Weise ein Preis genannt, nur in der Art "Sie sehen ja, wir müssen zusätzlich noch ein Gerüst stellen lassen."

Hätte ich das gewußt hätte ich das Gerüst selbst angemietet und bezahlt, die Baufirma hätte das Gerüst dann nutzen können.

Ich glaube eher er hat sich beim Festpreisangebot verkalkuliert und will nun durch überzogene Preis bei Sonderleistungen seinen Gewinn sicherstellen.

Bis zu welchem Betrag muß ich die Gerüstkosten bezahlen?

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"Markus"

-- Editiert am 12.01.2010 16:21

-- Editiert am 12.01.2010 16:22

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12 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119341 Beiträge, 39713x hilfreich)

quote:
Bis zu welchem Betrag muß ich die Gerüstkosten bezahlen?

Überhaupt nicht, 0,00 EUR

quote:
Die Gerüstkosten waren nicht bestandteil des Festpreisangebotes

Festpreis ist Festpreis. Egal ob er nun zusätzlich eine Bohrmaschine braucht oder ein Gerüst, wenn er etwas im Angebot vergessen hat, ist das sein Problem. Nennt sich unternehmerisches Risiko.




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#2
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

OK, war etwas unglücklich umschrieben.

Das zusätzlich (notwendige) Gerüst war notwendig, weil wir es wünschten, hatte nichts mit im Angebot umschriebenen Aufgaben zu tun!
Es bot sich an, da es innen eh "schmutzig" wurde, auch bei der Gelegenheit Aussenarbeiten erledigen zu lassen.

Daher sind die Gerüstkosten (sowie die zusätzlichen Arbeitskoste) schon von uns zu bezahlen; frage ist nur, inwieweit darf er auf die Gerüstkosten (ohne selbst damit "Arbeit" gehabt zu haben), einen Aufschlag aufschlagen ...

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119341 Beiträge, 39713x hilfreich)

Gut, dann muss ich die Aussage revidieren.


In dem Fall wäre schlicht die Frage 'Welcher Aufschlag?'

Dazu müsste man ja erst mal die Rechung des Gerüstbauers an eueren Handwerker kennen. Schon mal bei dem Gerüstbauer angefragt der das Gerüst vermietet hat?
Nur weil der örtliche Gerüstbauer 500 EUR verlangt, kann der vom Bauleiter beauftragte Gerüstbauer ganz andere Tarife haben.
Das ist generell das Problem wenn man Leute mit Sätzen wie z.B. 'ja mach mal' bauftragt. Er konnte sich den Lieferanten aussuchen, er war durch nichts verpflichtet den billigsten zu wählen.


Es empfiehlt sich auch nicht das Auto in die Werkstatt zu stellen und zu sagen 'alles instand setzen', dann kann es auch schnell vierstellige Rechnungen geben ...


Hier hätte man entweder vor der Beauftragung nach dem Preis fragen müssen oder einen Obergrenze setzen sollen (am besten alles schriftlich).

So sehe ich keine große Erfolgsaussichten von den 2000 EUR etwas zu senken bzw. dies gerichtlich erfolgreich durchzusetzen.


Eventuell könnte man ihn mit einem schriftlichen Angebot des örtlichen Gerüstbauers konfrontieren und fragen weshalb er 1500 EUR mehr verlangt. Eventuell lenkt er ja ein weil er tatsächlich gut aufgeschlagen hat und keine Lust auf einen längere gerichtliche Auseinandersetzung hat.
Pokerface aufsetzen und gut bulffen ...




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#4
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

> "er war durch nichts verpflichtet den billigsten zu nehmen"

Das mag stimmen,
ich hatte drei Angebote schnell und kurz telefonisch angefragt, sie betrugen zwischen 450 und 600 Euro für mich als privater Endkunde.
Da kann kein Gerüstbauer 2000 Euro verlangen, und wenn, sollte die Baufirma diesen "Wucherpreis" erkennen können!

Ich hatte mal gehört, das bei zusätzlich anfallenden Kosten die Gewinnspanne aufgeschlagen werden darf, wie sie auch beim eigentlichen Angebot der Hauptleistung (Festpreis) einkalkuliert war. Hat die Baufirma z.B. (durch aufwendiges Darlegen der Kosten/Ausgaben) gezeigt, das der eigentliche Auftrag mit 30% Gewinn für sie geplant und durchführbar war, darf die Baufirma auch bei den anderen Zusatzkosten nur diesen Betrag aufschlagen und das schlecht kalkulierte Festpreisangebot durch überteuerte Zusatzleistungen "Gesundrechnen".


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#5
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Man könnte es hier aber durchaus mal drauf ankommen lassen und der Baufirma den durchschnittlichen Preis für ein solches Gerüst zuzüglich eines Aufschlages von z. B. 20 % oder 30 % bezahlen, den Rest verweigern mit der Begründung, dass dies nicht angemessen sei und die Kosten in dem nun abgerechneten Rahmen vorher nicht erläutert wurden, so dass der AG davon ausgehen kann, dass der Preis "ortsüblich" sein wird.

Ich nehme an, dass der Bauunternehmer es nicht auf eine Klage ankommen lassen wird, wenn er schon deutlich (also 20 oder 30%) mehr als üblich für seine Leistungen erhalten hat.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119341 Beiträge, 39713x hilfreich)

Wann hast du nach gefragt? Damals bevor das Gerüst aufgestellt werden sollte oder nachdem die Rechnung kam?




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#7
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

> "Wann hast du nach gefragt? Damals bevor das Gerüst aufgestellt werden sollte oder nachdem die Rechnung kam?"
Erst danach, als die Rechnung bekam und mir die berechneten "Extra-Leistungen" im Preis sehr hoch vorkamen.
Im ersten Moment dachte ich, OK, kann ja sein, das alles mittlerweile so teuer ist, aber dann wollte ich das doch mal verfizieren ...

Auch z.B. Spezial-Fassadenreiniger für Kunststofffassade:
60 Euro / Liter wurden uns berechnet (nur für Material, keine Arbeitskosten!), kurzer Anruf beim Zentralvertrieb des Herstellers:
Kostenlose Anlieferung nächster Werktag, Literpreis für Privatkunden 14 Euro incl. MWSt. !
Auch hiert hatte die Baufirma keine Lager- oder Transportkosten!

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119341 Beiträge, 39713x hilfreich)

Also ich will die Firma nicht in Schutz nehmen, aber es gibt auch Fasadenreiniger die aufgefangen und entsorgt werden müssen, also nicht einfach in die Landschaft oder die Kanalisation laufen dürfen.
Ob das bei dir der Fall war ist mir nicht bekannt.


Das Problem ist schlicht das es keine expliziten Grenzen gibt wie hoch der Aufschlag sein darf.
Insgesamt ergibt sich hier jedoch der Verdacht der 'Nachkalkulation' der, in gewissem Maße, auch juristisch nicht zu beanstanden ist.


Ich würde mal versuchen alle 'Extra-Positionen' in Einkaufspreis zu recherchieren, in eine Tabelle fassen und den Unternehmer zusammen mit einen angemessenen Zahlungsvorschlag damit konfrontieren.




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#9
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

> Also ich will die Firma nicht in Schutz nehmen, aber es gibt auch Fasadenreiniger die aufgefangen und entsorgt werden müssen, also nicht einfach in die Landschaft oder die Kanalisation laufen dürfen.
Ob das bei dir der Fall war ist mir nicht bekannt."
Genau, diesen Kosten haben wir nochmal etxra bezahlt!

Der "Wucher" bezieht sich wirklich auf die reinen Materialkosten.

Notwendiger Arbeitsschutz, Beseitigungskosten und Verarbeitungszeit wurden ja extra berechnet.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119341 Beiträge, 39713x hilfreich)

Da hat die Firma ja ordentlich zugeschlagen.

Leider konnte der Gesetzgeber hier keine Regelung in Werten treffen, bei dem einen kann ein Preis vom doppelten Wucher sein, bei dem anderen kann ein Preis des fünfzigfachen angemessen sein.

Leztendlich wird man das mit der Firma ausfechten müssen, notfalls vor Gericht. Hier werden dann die vergleichbaren Leistungen anderer Unternehmen berücksichtigt, besondere Umstände ausgewertet etc.
Wer dann letztlich Recht bekommen wir kann ich nicht vorhersagen.


Deshalb auch der Vorschlag mit der Gegenüberstellung und dem Einigungsversuch.
Eine öffentliche Verhandlung in der die Kalkulationen offengelegt werden dürfte von Seiten der Firma nicht unbedingt gewünscht sein.




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#11
 Von 
guest-12301.02.2010 16:32:26
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 6x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119341 Beiträge, 39713x hilfreich)

quote:
Das ist erkennbar lediglich substanzloses Geschwätz des gegenwärtig führenden Forenspammers.

... sagt der kleine neidische Forentroll AliBaba, der mit belanglosen Posts mühsam mal wenigstens eine niedrige dreistellige Anzahl an Postings zu erhaschen versucht bevor ihn die Admins wieder rauswerfen ...

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