Zahlungsfrist / Verzug / Mahnung

21. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
simone070
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zahlungsfrist / Verzug / Mahnung

Hallo,

folgender eigentlich recht simpler Sachverhalt, aber im Web habe ich bisher trotzdem uneinheitliche Aussagen zum Thema Mahnung etc. gefunden:

Kunde A ist selbst Freiberufler und schafft seine eigenen Aufträge nicht. Er beauftragt daher Freiberufler B mit einer Sache. In der Auftragsbestätigung sind ledliglich die Informationen zum Auftrag (Umfang, Termin..) enthalten.

Freiberufler B erledigt den Job.

Kunde A bestätigt den Erhalt der Sache und schreibt es sähe in Ordnung aus. Zwei Tage später fragt Freiberufler B nochmal nach, ob es noch irgendwelche Nachbesserungswünsche gäbe. Kunde verneint und bestätigt erneut schriftlich, dass alles bestens sei.

Freiberufler B schickt daraufhin seine Rechnung mit Zahlungsfrist von 8 Tagen (bietet außerdem zusätzlich die in diesem Metier gängige Online-Zahlung an, bei der keine Banklaufzeiten entstehen).

Kunde A sagt nun, er müsse nochmal mit seinem eigenen Auftraggeber reden aber er glaubt dass dessen Zahlungsfristen bei 2 Monaten liegen und sich Freiberufler B deswegen schon mal auf 2 Monate Wartezeit einstellen solle.

Freiberufler B weist Kunde A darauf hin, dass der Auftrag zwischen A und B bestand, nicht zwischen A's Auftraggeber und B. Die Leistung sei erbracht worden; in der Auftragsbestätigung wurde keine besondere Zahlungsfrist festgelegt; und die Zahlung sollte somit Zug um Zug erfolgen (BGB §271).

Kunde A bricht daraufhin den Kontakt ab und hat bis zum gegebenen Termin nicht gezahlt.


Frage: Liegt Freiberufler B mit seiner Einschätzung (Zahlung Zug um Zug) richtig und gerät Kunde A nun automatisch in Verzug oder müssen hier noch Mahnungen geschrieben werden?


Danke euch!

Freiberufler

-- Editiert am 21.03.2010 10:02

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Handwerksrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Also für mich stellt sich der Sachverhalt so dar:

A schafft seine Aufträge nicht mehr selbst, beauftragt daher B mit der Erledigung eines Auftrages. B macht das und verlangt die Einhaltung kurzen Zahlungsfrist. A behauptet, er habe mit seinem Auftraggeber aber 2 Monate vereinbart, also eine wesentlich längere Frist. B will nicht so lange warten...


Wenn der Sachverhalt so richtig ist, kommt es allein auf die Vereinbarung zwischen A und B an, welche Zahlungen vereinbart wurden. Wie lange ist denn die Bestätigung über den "Erhalt der Sache" durch A her? Wenn gar nichts vereinbart wurde, könnte ich mir vorstellen, dass 30 Tage Zahlungsziel sind. Wenn nicht explizit 8 Tage vereinbart waren (mündlich oder schriftlich vor Erteilung des Auftrags von A an B, dürfte diese Frist eher knapp bemessen sein...

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
simone070
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Sachverhalt ist im Prinzip richtig, nur dass A selbst gar nicht weiß, was für eine Frist er mit seinem Auftraggeber eigentlich hat.

Vereinbart wurde vorher keine gesonderte Zahlungsfrist. Daher ja genau meine Frage, ob nun BGB §271 hier auch korrekt ist. Die Leistung wurde am 10.03. erbracht und zum ersten Mal bestätigt. Am 13.3. wurde sie zum zweiten Mal als vollständig und zufriedenstellend erhalten bestätigt. Daraufhin erfolgte die Rechnungsstellung, auf welche A sofort mit Empörung und Beleidigungen zwischen den Zeilen reagierte. B bot an, die Frist um einige Tage zu erweitern; daraufhin hat A jedoch nicht mehr reagiert und den Kontakt abgebrochen und bisher die nunmehr überfällige Zahlung nicht geleistet.

Befindet sich A also jetzt ganz gesetzeskonform in Verzug und kann B in einem Hinweis zur Zahlung auffordern mit Hinweis auf entsprechende Mahnverfahren bei Zahlungsverweigerung?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Soweit mir bekannt ist, kommt der Schuldner, wenn kein Zahlungsziel genannt wurde, nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung in Verzug, in der Rechnung kann der vertragliche Inhalt nicht plötzlich verändert werden. Wenn also vorher nicht über ein Zahlungsziel von 8 Tagen die Rede war, kann dieses nun auch nicht eingefordert werden.

Fraglich ist dann auch, ob der Zugang der Rechnung beim Empfänger (hier also bei A) nachgewiesen werden kann. Wenn A aber schriftlich

quote:
sofort mit Empörung und Beleidigungen zwischen den Zeilen reagierte


ist das ja der Beweis für den Erhalt der Rechnung. Ansonsten könnte durch Zustellung der Rechnung per Einschreiben das Zugangsdatum nachgewiesen werden.

Die Androhung eines Mahnverfahrens macht nur dann Sinn, wenn tatsächlich Verzug besteht, was hier m. E. nicht der Fall ist. Möglich wäre es natürlich trotzdem (als Druckmittel), weil ja nicht geprüft wird, ob die Forderung schon fällig ist oder nicht. Die Kosten werden aber nicht zu Lasten des Schuldners gehen.

Ich würde ggf. nochmals eine Kopie der Originalrechnung senden, ggf. auch per Fax, weil man da immerhin einen Sendebeleg hat, und das Zahlungsziel auf 30 Tage erhöhen (man kann ja schreiben, das sei aus Kulanz).

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
simone070
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, danke.. hab auch grad nochmal gesehen, dass hier der §286 wohl greift.. da wurde ich wohl bisher falsch beraten.. ok, dann schauen wir mal ob A innerhalb von 30 Tagen zahlt.

Danke euch!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Immerhin ist ja klar, wann A die Leistungen erhalten hat, demnach würde er ab ca. 10.04. in Verzug geraten, wenn er nicht zahlt.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.701 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen