Zinsen für Handwerkerrechnung?

9. September 2002 Thema abonnieren
 Von 
Graf
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zinsen für Handwerkerrechnung?

Hallo,
eine Handwerkerleitstung wurde erbracht und im ca. Nov. 2001
in Rechnung gestellt. Wir wurden von Seiten des Handwerkers einmal erneut angeschrieben, wegen der Zahlung, das war
im Frühjahr diesen Jahres. Dann geriet diese Sache sowohl bei
uns, als auch beim Handwerker in Vergessenheit. Jetzt
hat er sich gemeldet und will das Geld, das geht klar,
aber er will auch noch Zinsen dafür. Und das ohne Mahnung.
Über mein Schreiben an ihn, dass ich keine Veranlassung sehe,
Zinsen zu zahlen zeigte er sich "sehr verwundert".
Wie sieht das rechtlich aus? Muss ich für eine nichtgemahnte
Rechnung Zinsen zahlen, oder ist sie gemahnt gewesen, oder
spielt das gar keine Rolle?
Gruß

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Sie kommen mit Ihrer Geldschuld automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungslegung in Verzug (vgl. § 284 Abs. 3 BGB altes Schuldrecht (neues Schuldrecht gilt hier noch nicht - würde aber nichts daran ändern)). Die Verzugszinsen liegen gem. § 288 Abs. 1 BGB alt 5% über dem Basiszinssatz (4%).

Soweit Sie die ursprüngliche Rechnung nicht in Frage stellen, müssen Sie die Geldschuld ab 30 Tagen nach Rechnungsstellung verzinsen.

Gruß Neil

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HiHallo
Status:
Schüler
(180 Beiträge, 58x hilfreich)

Ich habe von meinem RA andere Zinsen erhalten.
Basiszins 2,71 %
Verzugszins 5,00 %

HiHallo

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tanja S.
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallöchen,

der Basiszins ändert sich meistens zum 01.01. eines jeden Jahres. Den genauen geltenden Basiszins kann mann unter www.bundesbank.de ersehen.

Gruß
Tanja

1x Hilfreiche Antwort

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