Zusatzleistung ohne Auftrag?

15. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
jrd1211
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zusatzleistung ohne Auftrag?

Liebe Forengemeinde,

zu folgendem fiktiven Rechtsfall würde mich die Rechtslage interessieren:

Hausbesitzer H hat die Firma F mit der Errichtung einer PV-Anlage auf dem Dach seines Hauses beauftragt.
Über diesen Auftrag hat F eine Auftragsbestätigung an H geschickt, in der als eine Position auch die Elektroarbeiten aufgeführt sind (Gesamtsumme des Auftrags 35.800€). Dort steht auch erläutert, dass der erforderliche Umbau eines bestehenden Elektro-Zählerschranks Bestandteil der aufgeführten Kosten sei (Summe Elektroarbeiten 2.900€), unter der folgenden Voraussetzung, welche dort ergänzend aufgeführt ist: "Achtung! Bauseits ist zu prüfen, ob der Zählerschrank neu muss. Laut Stadtwerke darf er hängen bleiben. Kunde soll dies schriftlich vorlegen".
Auf Initiative des Kunden wurde seitens der Stadtwerke via Mail an F und H mitgeteilt, dass ein Umbau grundsätzlich erlaubt sei, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Ob und wie diese geschilderten Voraussetzungen technisch umsetzbar sind, entzog sich der Kenntnis von H, da er kein Elektrofachmann ist.

Firma F beauftragte schließlich Elektrofirma E, um die Umbauarbeiten durchzuführen. Dabei kam E zur Erkenntnis, dass der Umbau unter Berücksichtigung der von den Stadtwerken genannten Voraussetzungen wohl technisch nicht möglich sei und ein neuer Zählerschrank installiert werden müsse. Dies teilte E mündlich an Hausbesitzer H mit.
H rief schließlich bei F an, um das Problem zu schildern. F äußerte schließlich mündlich "Ja gut, das haben dann wohl wir verbockt und der Schrank geht dann auf unsere Kappe".
Es wurde dann ein neuer Zählerschrank installiert (beauftragt durch Firma F). F schickt nun eine Rechnung an H über 3.500€ für die Installation dieses Zählerschranks.

H weigert sich nun, den Zählerschrank zu bezahlen, da über die Neuinstallation immer nur "locker mündlich" gesprochen wurde und er davon ausging, es würden keine Zusatzkosten für ihn entstehen.

Wie ist hier die Rechtslage?
Könnte es sich drehen um VOB/B § 2 Abs. 8 Nr. 1 und 2 bzw. §677 BGB? Und wenn ja, trifft denn Nr. 2 in diesem Falle zu? Irgendwie hat ja H schon hingenommen, dass der Schrank installiert wird, aber im Glauben, dass die Leistung für ihn kostenlos sei.

Wie wären denn die Erfolgsaussichten im Rahmen eines Rechtsstreits für H und F? Denn über die Neuinstallation wurden ja lediglich Telefonate geführt und es gibt keine Mails/Briefe, mit denen weder zugunsten von F noch zugunsten von H irgendetwas schriftlich nachweisbar wäre.

Vielen Dank für eure Einschätzung!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29687 Beiträge, 5345x hilfreich)

Zitat (von jrd1211):
Wie ist hier die Rechtslage?
Bei lockeren mündlichen Absprachen immer schwierig.
Zitat (von jrd1211):
Wie wären denn die Erfolgsaussichten im Rahmen eines Rechtsstreits für H und F?
Teuer, langwierig und vermutlich mit einem Vergleich endend.
Zitat (von jrd1211):
Könnte es sich drehen um...
Was für einen Vertrag hat H denn mit F überhaupt gemacht?

Als privater Hausbesitzer H würde ich nie einen VOB-Vertrag abschließen und natürlich erst recht nie über solche Summen, Leistungen und weitere Beteiligte mal eben locker am Telefon schnacken.
(als Firma F selbstverständlich auch nicht)

ICH würde jetzt die 2.900,- für Elektroarbeiten bezahlen, sofern abgenommen und funktionabel.
ICH würde F, meinen Vertragspartner, darauf hinweisen, dass die Rechnung über 3.500,- für den Zählerschrank wohl ein Missverständnis sei und die Person, die bei F Rechnungen schreibt, leider keine Kenntnis von der *Absprache* hatte.
ICH würde das nun schriftlich und nachweisbar dem F zustellen und zunächst für erledigt erachten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1516 Beiträge, 330x hilfreich)

Zitat (von jrd1211):
"Achtung! Bauseits ist zu prüfen, ob der Zählerschrank neu muss. Laut Stadtwerke darf er hängen bleiben. Kunde soll dies schriftlich vorlegen".

Zitat (von jrd1211):
Dabei kam E zur Erkenntnis, dass der Umbau unter Berücksichtigung der von den Stadtwerken genannten Voraussetzungen wohl technisch nicht möglich sei und ein neuer Zählerschrank installiert werden müsse. Dies teilte E mündlich an Hausbesitzer H mit.

Es handelt sich also um Leistungen, die gerade nicht Bestandteil des Auftrags waren, zur fachgerechten Ausführung aber erforderlich sind.
Zitat (von jrd1211):
H rief schließlich bei F an, um das Problem zu schildern. F äußerte schließlich mündlich "Ja gut, das haben dann wohl wir verbockt und der Schrank geht dann auf unsere Kappe".

Wenn der Vertreter von "F" der richtige war und sich dieses Telefonat beweisen lässt ...
Die VOB müsste ausdrücklich vereinbart werden, dürfte hier also keine Rolle spielen.
Zitat (von Anami):
Als privater Hausbesitzer H würde ich nie einen VOB-Vertrag abschließen

Ich immer, sobald es sich um Bauleistungen handelt ;)
Zitat (von Anami):
Teuer, langwierig und vermutlich mit einem Vergleich endend.

Das dürfte das "gute" Ende eines Rechtsstreits sein. Es könnte aber auch mit einer vollen Kostentragung durch "H" enden.
Warum also nicht einen fairen Vergleich, mit dem beide leben können.

P.S.: Den unstrittigen Teil auf jeden Fall gleich begleichen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
jrd1211
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ganz lieben Dank für die Einschätzungen!

0x Hilfreiche Antwort

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