Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich einer fehlgeschlagenen Reparatur unserer Spülmaschine.
Wir haben den Hersteller angerufen, welcher sich daraufhin bei uns melden wollte. Hat etwas länger gedauert (wie wir später erfahren haben, weil er extra ein neues Elektronikteil aus Asien bestellen musste).
Handwerker kam dann irgendwann und hat das Teil gewechselt womit nach seinen Angaben die Maschine funktionieren sollte.
Leider trat das selbe Problem bei der 1. Nutzung wieder auf.
Nun die Frage:
Müssen wir die Kosten der 1. Reparatur zahlen? Darf der Hersteller uns diese Kosten zusätzlich zur Reparatur, die die Maschine dann wieder funktionstüchtig macht, in Rechnung stellen?
Allein dieses Elektronikteil kostet 230€ und offensichtlich lag es ja nicht daran.
Grüße
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fehlgeschlagene Reparatur
5. März 2011
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Frage vom 5. März 2011 | 11:39
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
fehlgeschlagene Reparatur
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#1
Antwort vom 6. März 2011 | 11:02
Von
Status: Senior-Partner (6927 Beiträge, 2505x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Müssen wir die Kosten der 1. Reparatur zahlen? <hr size=1 noshade>
Die Reparatur ist offensichtlich mangelhaft ausgeführt worden.
Lies § 641 III BGB : (3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
Zunächst solltet ihr die Fa. um Nachbesserung bitten, § 635 BGB . Auf deren Kosten.
Falls der Einwand kommt, ihr hättet die Reparatur abgenommen, § 640 BGB , ist das irrelevant, da es sich um einen versteckten Mangel handelt.
Ob das alles gerichtsfest/schriftlich sein muss, hängt von der Seriosität der Fa. ab.
Kommt die Fa. mit der Nachbesserung in Verzug, hättet ihr die weiteren Gewährleistungsrechte des § 634 BGB . Wir wollen aber mal nicht hoffen, daß das nötig ist.
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