telefonischer Kostenvoranschlag

17. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
lupoducto
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)
telefonischer Kostenvoranschlag

Hallo, ich habe gerade ein Haus gekauft und es modernisiert. Dabei fiel sehr viel Bauschutt an. Ich habe eine Entsorgungsfirma fünfmal beauftragt, einen Container hinzustellen, telefonisch erfragt, was es kostet und es alles wunderbar geklappt.
Bei der Entsorgung von Styropordämmung meines Flachdaches war es genauso: Kostenvoranschlag wieder telefonisch ca. 600 Euro. Jetzt habe ich eine Rechnung über 2.800 Euro bekommen. Muss ich die Rechnung bezahlen, obwohl die Tonne Styroporentsorgung ca. 115 Euro kostet, hat meine Entsorgungsfirma 900 Euro pro Tonne genommen, im Nachhinein, obwohl es sich nicht um Sondermüll handelt. Bisher habe ich die Zahlung verweigert. Bringt es etwas, wenn ich nur den marktüblichen und vorher vereinbarten Preis überweise? Wie sehen meine Rechte als Verbraucher hier aus?
Bitte um kurzfristige und rechtlich fundierte Antworten.

Danke und viele Grüße
Olaf Maibach

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
georg2000
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 57x hilfreich)

Wie wurde der Preisunterschied denn begründet?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Also ich würde zunächst den ortsüblichen Preis bezahlen (der ist in jedem Fall fällig, denn die FA hat ja ihre Leistung erbracht). Gleichzeitig würde ich um schriftliche Erläuterung der Rechnung über 2.800,-- € bitten, insbesondere auch, warum der sonst normale Preis in diesem Fall überschritten wurde. Mal sehen, was die antworten...

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Maibach,

Der Kostenvoranschlag gibt Auskunft über die voraussichtlich entstehenden Kosten für die Herstellung eines Werks. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, kann der Unternehmer für die Erstellung eines Kostenvoranschlags keine Vergütung verlangen. Bei einer entsprechenden Vereinbarung hat der Unternehmer einen Anspruch auf den vereinbarten Betrag, wenn ihm der Auftrag nicht erteilt wird.

Es ist zwischen dem verbindlichen und dem unverbindlichen Kostenvoranschlag zu unterscheiden:


I. Ein verbindlicher Kostenvoranschlag liegt vor, wenn der darin ausgewiesene Betrag als Pauschal- oder Festpreis gelten soll oder wenn sich der Unternehmer verpflichtet, für die Einhaltung des Kostenvoranschlags garantiemäßig einzustehen. In diesem Fall steht die vom Kunden zu zahlende Vergütung fest. Der Unternehmer kann keinen höheren als den kalkulierten und zugesagten Preis verlangen.

II. Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag ist dann gegeben, wenn sich der Unternehmer zwar zu den voraussichtlichen Kosten äußert, jedoch zwischen den Vertragsparteien klar ist, dass der Unternehmer den endgültigen Preis erst nach Vornahme der Arbeiten errechnen wird. Das ist in der Praxis der Regelfall. Beim unverbindlichen Kostenvoranschlag muss der Unternehmer den Kunden unverzüglich informieren, wenn bei der Ausführung der im Kostenvoranschlag aufgelisteten Leistungen erhebliche Mehrkosten zu erwarten sind. Von einer wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlags ist dann auszugeben, wenn dem Kunden die weitere Ausführung der Arbeiten mit den höheren Kosten nicht zugemutet werden kann; davon ist bei einer Kostenüberschreitung zwischen 10 und 15 Prozent auszugehen. In diesem Fall kann der Kunde den Werkvertrag sofort kündigen. Der Unternehmer hat dann seine Arbeiten sofort zu beenden; er erhält im Gegenzug einen Teil der vereinbarten Vergütung. Der Kunde hat den Betrag zu zahlen, welcher der geleisteten Arbeit entspricht. Kommt der Unternehmer bei einer wesentlichen Überschreitung des Kostenansatzes seiner unverzüglichen Anzeigepflicht nicht nach, so ist er dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet, soweit ihn ein Verschulden trifft.

Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-2107
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 242x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
lupoducto
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Moin Dagobert, die Preisabsprache bezog sich auf 7,00 Euro pro cbm plus Anfahrtkosten und Kosten der Containerstellung pro Tag. Es waren 34 cbm, alles in allem ca. 600 Euro.

Danke für die Antwort
Gruß Olaf

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lupoducto
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo, heute kam die 3. Mahnung, abzgl. des von mir gezahlten ortsüblichen Preises, zzgl. Verzugszinsen, Mahngebühren usw. Um die Frage von Georg2000 zu beantworten:

die Begründung des Preisunterschieds steht noch aus. Im Nachhinein behauptet die Firma, sie hätte im telefonischen Angeobt 7 Euro pro 10 kg Styroporentsorgung angegeben. Ich habe aber deutlich klargemacht, dass mir 7 Euro pro cbm als Preis genannt wurde, was auch den ortsüblichen Entsorgungskosten (ich habe bei zwei Deponien nachgefragt) deutlich näher kommt. Die eine Entsorgungsdeponie nimmt 115,oo Euro pro Tonne Styropor, eine zweit liegt bei 125,oo Euro pro Tonne. Ich hatte insgesamt etwas über 3 Tonnen, so dass ich in der Rechnung fast 900,00 Euro pro Tonne bezahlt habe. Das ist in meinen Augen sittenwidrig, zumal ich im Telefonat auch mehrmals deutlich machte, dass ich keineswegs gewillt bin, Gebühren für Sondermüll zu bezahlen.

Grúß und Danke
lupoducto

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lupoducto
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Antwort an Fridolin:
Heute kam die Post, die bezahlte Summe wurde in der Mahnstufe drei abgezogen, Verzugszinsen und Mahngebühren draufgeschlagen. Außerdem wurde mir zum zweitenmal mit der Beauftragung eines Inkassounternehmens gedroht, wobei ich die Kosten selbst zu zahlen hätte.

Im konkreten frage ich mich, was hätte ich machen können, wenn die statt 600 Euro wie vereinbart, nicht 2800 Euro sondern meinetwegen 10000 Euro genommen hätten. Ab wann wäre denn ein Preis sittenwidrig? Die Verbraucherzentrale meinte, ich sei im Nachteil, weil ich beweisen müsste, dass mir ein Kostenvoranschlag gemacht wurde, der deutlich niedriger ist. Wie kann ich das beweisen? Hier steht doch Aussage gegen Aussage.

Vielen Dank für Eure Beiträge dazu schon jetzt.

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#8
 Von 
1968alex
Status:
Lehrling
(1101 Beiträge, 121x hilfreich)

Hallo hier wäre ein Gang zum Anwalt ratsam....

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