werkstatt behält auto als pfand

14. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb405825-55
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 20x hilfreich)
werkstatt behält auto als pfand

es geht um meine schwester , sie hat selber ein auto und hat für ihre tochter ein auto angemeldet, ihre tochter hatte auto in der werkstatt und nicht bezahlt, jezt war ihr auto kaputt und hat es in werkstatt, ihr auto kostet 60 euro reperatur , würde sie ja gleich bezahlen jezt behält aber werkstatt auto ein bis ihre tochter bezahlt hat, darf sie das

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41 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von fb405825-55):
es geht um meine schwester , sie hat selber ein auto und hat für ihre tochter ein auto angemeldet, ihre tochter hatte auto in der werkstatt und nicht bezahlt, jezt war ihr auto kaputt und hat es in werkstatt, ihr auto kostet 60 euro reperatur , würde sie ja gleich bezahlen jezt behält aber werkstatt auto ein bis ihre tochter bezahlt hat, darf sie das


Was genau ist jetzt die Frage?
Bitte mal etwas strukturierter und deutlicher Schreiben...
Danke.

Ich empfehle mich.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120271 Beiträge, 39862x hilfreich)

Zitat:
darf sie das

Ja.
Nennt man Händlerpfandrecht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von fb405825-55):
bis ihre tochter bezahlt hat, darf sie das



Nein, das darf sie nicht.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#4
 Von 
fb405825-55
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 20x hilfreich)

die frage war ob die werkstatt jezt das auto einbehalten darf bis meine tochter ihre rechnung bezahlt hat, beide autos laufen auf mich.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120271 Beiträge, 39862x hilfreich)

Die Tochter schuldet für die Repartur an ihrem Auto 60 EUR.
Grundsätzlich kann die Werkstatt ein Zurückbehaltungsrecht an dem Auto ausüben, bis die Rechnung bezahlt ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von fb405825-55):
es geht um meine schwester , sie hat selber ein auto und hat für ihre tochter ein auto angemeldet,



Zitat (von fb405825-55):
ob die werkstatt jezt das auto einbehalten darf bis meine tochter ihre rechnung bezahlt hat,



Ja was denn nun???

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb405825-55
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 20x hilfreich)

ich versuch es nochmal meine schwester michaela hat einen golf ihre tochter caro einen audi, der audi war letzes jahr in der werkstatt rechnung 300 euro nicht bezahlt, jezt musst der golf von michaela in die werkstatt kosten 60 euro, sie wuste nicht das caro noch schulden hat.
jezt gibt werksttt golf nicht raus wegen schulden von caro

hoffe jezt verständlich

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120271 Beiträge, 39862x hilfreich)

Wenn das so ist: den Audi hätten sie behalten dürfen, den Golf natürlich nicht.

Ich würde da hin fahren und die Werksatt mal fragen auf welcher Rechtsgrundlage man ein Fahrzeug wegen Schulden Dritter einbehält. Je nach Antwort eventuell die Polizei anrufen, das die mal eine Streife zur Klärung vorbeischicken (falls gerade eine frei ist).

Ansonsten Einschreiben senden mit kurzer Fristsetzung nach Datum (2-4 Tage + Brieflaufzeit) und Herausgabe fordern. Nach Fristablauf ohne Herausgabe dann zum Anwalt und einstweilige Verfügung erwirken bzw. Klage erheben.



Alternativ, wenn das Auto auf dem Hof steht, hingehen und Auto einfach mitnehmen und Erstschlüssel dann seperat einfordern/einklagen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
fb405825-55
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 20x hilfreich)

auto einfach mitnehmen ist doch diebstahl oder, sowohl der audi alls auch der golf ist auf meine schwester gemeldet aus versicherungstechnischen gründen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120271 Beiträge, 39862x hilfreich)

Der rechtmäßige Eigentümer darf in dem Falle sein Eigentum durchaus in Besitz nehmen.




Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von fb405825-55):
auto einfach mitnehmen ist doch diebstahl oder, sowohl der audi alls auch der golf ist auf meine schwester gemeldet aus versicherungstechnischen gründen.



An fremden Eigentum kann man kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Hinfahren, 60€ bezahlen, Auto mitnehmen.



gruß charly

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Gruß Charly

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#12
 Von 
fb405825-55
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 20x hilfreich)

und pfandrecht

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von fb405825-55):
und pfandrecht



Auch kein Pfandrecht.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#14
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Das sogenannte Unternehmerpfandrecht § 647 BGB ist ein Ausschließlichkeitsrecht und darf nur an dem Gegenstand ausgeübt werden, für den es rechtswirksam erklärt werden kann. Das wäre hier aber das erste bereits herausgegebene Auto.

Das zweite Auto ist gegen Zahlung der 60 € herauszugeben.

Ungeachtet dessen schuldet der Fahrzeughalter die Kosten der Reparatur des ersten Fahrzeugs, und eine weitere Weigerung diese jetzt zu bezahlen, könnte sehr teuer werden.

Die internen Absprachen Mutter gehört das Auto, Tochter fährt es, sollte man auch intern hinsichtlich der Reparaturkosten lösen.
Das Verhalten der Tochter könnte auch strafrechtlich relevant sein.

Berry

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#15
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):

Ungeachtet dessen schuldet der Fahrzeughalter die Kosten der Reparatur des ersten Fahrzeugs, und eine weitere Weigerung diese jetzt zu bezahlen, könnte sehr teuer werden.


Das sehe ich nicht so. Der Halter hat nicht unbedingt einen Vertrag abgeschlossen. Der Vertragspartner (also derjenige, der die Karre zur Werkstatt gebracht hat) muss auch zahlen.



Hierbei könnte es sich allerdings um einen strafbaren Eingehungsbetrug handeln, was für die Tochter böse enden könnte.
Dennoch wird sich auch die Firma der Nötigung strafbar gemacht haben.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Ich fasse mal zusammen:

Zitat (von fb405825-55):
es geht um meine schwester , sie hat selber ein auto und hat für ihre tochter ein auto angemeldet,

Du hast eine Schwester, welche eine Tochter hat... Also deine Nichte..
Deine Nichte hat bei der Werkstatt eine Rechnung in Höhe von 300 Euro nicht bezahlt?!
Deine Schwester hat eine Reparatur für 60 Euro in Auftrag gegeben.

Zitat (von fb405825-55):
die frage war ob die werkstatt jezt das auto einbehalten darf bis meine tochter ihre rechnung bezahlt hat, beide autos laufen auf mich.

Hier schreibst du was von deiner Tochter!
Bist du der Vater deiner Nichte? Inzest? :???: :???:

Zitat (von fb405825-55):
beide autos laufen auf mich.

Also hast du das Auto von deiner Schwester und deiner Nichte, die ja eigentlich deine Tochter ist, angemeldet?!

Zitat (von fb405825-55):
auto einfach mitnehmen ist doch diebstahl oder

Nein, ist es nicht. Du bist der rechtmäßige Eigentümer und darfst dein Auto mitnehmen.
Das bezahlen der Reparatur im Werte von 60,- Euro ist natürlich obligatorisch.

Bzgl. der Rechnung von deiner Nichte bzw. deiner Tochter muss von deiner Nichte bzw. Tochter bezahlt werden.
Hierzu darf die Werkstatt an deine Nichte bzw. Tochter herantreten.

Ich empfehle mich.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Ungeachtet dessen schuldet der Fahrzeughalter die Kosten der Reparatur des ersten Fahrzeugs



Die Kosten schuldet immer der Auftraggeber.


Zitat (von Sir Berry):
Die internen Absprachen Mutter gehört das Auto, Tochter fährt es,



Sie schreibt doch, dass das Fahrzeug nur auf sie angemeldet ist.


Zitat (von 3,141592653):
Hierbei könnte es sich allerdings um einen strafbaren Eingehungsbetrug handeln, was für die Tochter böse enden könnte.



Und da kommt man jetzt wie drauf?




gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:
darf sie das

Ja.
Nennt man Händlerpfandrecht.


Echt jetzt? Wenn die Tochter das Tochterauto in die Werkstatt bringt und die Tochter die Reparatur des Tochterautos in Auftrag gibt, dann sollte doch der Auftraggeber (Tochter) auch Schuldner sein. Auf welcher Grundlage sollte die Mutter für den Reparaturauftrag der Tochter haften? Hätte da die Werkstatt sich nicht bei der Mutter den Auftrag bestätigen lassen müsssen?

**Das es hier um 2 Autos ging, von denen das eine von der Tochter in die Werkstatt gebracht wurde und durch die Tochter diese Reparatur nicht gezahlt wurde, und das andere Auto (der Mutter) danach als Pfand einbehalten werden sollte, ging eindeutig aus der TE hervor. Alles in allem ist diese Forum nicht mehr das was es früher war. Manche User gehen doch recht hochherrschaftlich mit Fragestellern um, denen das Formulieren von Fragen nicht so sicher von der Hand geht. Das ist sehr schade um dieses Forum**



-- Editiert von AltesHaus am 15.07.2016 08:26

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#19
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:
darf sie das

Ja.
Nennt man Händlerpfandrecht.


Echt jetzt? Wenn die Tochter das Tochterauto in die Werkstatt bringt und die Tochter die Reparatur des Tochterautos in Auftrag gibt, dann sollte doch der Auftraggeber (Tochter) auch Schuldner sein. Auf welcher Grundlage sollte die Mutter für den Reparaturauftrag der Tochter haften? Hätte da die Werkstatt sich nicht bei der Mutter den Auftrag bestätigen lassen müsssen?

**Das es hier um 2 Autos ging, von denen das eine von der Tochter in die Werkstatt gebracht wurde und durch die Tochter diese Reparatur nicht gezahlt wurde, und das andere Auto (der Mutter) danach als Pfand einbehalten werden sollte, ging eindeutig aus der TE hervor. Alles in allem ist diese Forum nicht mehr das was es früher war. Manche User gehen doch recht hochherrschaftlich mit Fragestellern um, denen das Formulieren von Fragen nicht so sicher von der Hand geht. Das ist sehr schade um dieses Forum**



-- Editiert von AltesHaus am 15.07.2016 08:26




Du hast aber Post 8 von H.v.S. schon gelesen ?? ;)
Seb hat ja schon in der ersten Anwort um eine genauere Formulierung gebeten.



gruß charly

-- Editiert von charlyt4 am 15.07.2016 08:31

Signatur:

Gruß Charly

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#20
 Von 
fb405825-55
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 20x hilfreich)

was könnte meine schwester jezt noch machen, werkstatt stellt sich sturr und ihre tochter was meine nichte ist intressiert es nicht wirglich

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von fb405825-55):
was könnte meine schwester jezt noch machen, werkstatt stellt sich sturr und ihre tochter was meine nichte ist intressiert es nicht wirglich


Hab ich dir in Post 11 schon gesagt!

Zitat (von charlyt4):
An fremden Eigentum kann man kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Hinfahren, 60€ bezahlen, Auto mitnehmen.



Bei weigerung Polizei rufen.
Es gibt keine Sippenhaft mehr.

gruß charly

-- Editiert von charlyt4 am 15.07.2016 09:41

Signatur:

Gruß Charly

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#22
 Von 
fb405825-55
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 20x hilfreich)

polizei gibt aber werkstatt recht

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von fb405825-55):
polizei gibt aber werkstatt recht



Mit welcher rechtlichen Grundlage?

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
fb405825-55
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 20x hilfreich)

privat sache sagen die und wenn man schulden hat darf werkstatt das

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von fb405825-55):
privat sache sagen die und wenn man schulden hat darf werkstatt das

Nein, die Werkstatt darf das nicht.
Nehmen Sie Ihren Ersatzschlüssel, fahren Sie zu Werkstatt, zahlen die ausstehenden 60,- Euro und fahren mit dem Fahrzeug nach Hause.
Die ausstehenden 300 Euro sind von der Tochter einzufordern. Nicht von Ihnen oder Ihrer Schwester.

Ich empfehle mich.

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#26
 Von 
fb405825-55
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 20x hilfreich)

das mitt schlüssel geht leider nicht auto ist von werkstatt sicher untergebracht

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
fb405825-55
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 20x hilfreich)

und anwalt sagt grad am telefon werkstatt darf das , und einfach hollen ist diebstahl

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von fb405825-55):
und anwalt sagt grad am telefon werkstatt darf das , und einfach hollen ist diebstahl


Wessen Anwalt?

Hingehen, Betrag bezahlen, schriftliche Forderung auf Herausgabe in die Hand drücken. Bei Weigerung klagen.

http://www.iww.de/asr/archiv/kunde-zahlt-nicht-wann-duerfen-sie-die-herausgabe-des-kundenfahrzeugs-verweigern-f20847

-- Editiert von Retels am 15.07.2016 12:06

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#29
 Von 
fb405825-55
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 20x hilfreich)

der anwalt meiner schwester sagt das

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120271 Beiträge, 39862x hilfreich)

Zitat:
der anwalt meiner schwester sagt das

Und auf welcher Rechtsgrundlage soll das begründet sein?



Zitat:
Das es hier um 2 Autos ging, von denen das eine von der Tochter in die Werkstatt gebracht wurde und durch die Tochter diese Reparatur nicht gezahlt wurde, und das andere Auto (der Mutter) danach als Pfand einbehalten werden sollte, ging eindeutig aus der TE hervor.

Nö, nicht mal im Ansatz.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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