1. Mahnung und direkt € 58,- Anwaltskosten?

20. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mika_J
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
1. Mahnung und direkt € 58,- Anwaltskosten?

Hallo!
Ich habe ein Konto geschlossen, eins eröffnet, es gab Chaos und einen Betrag, den ich mit paypal zahlen wollte, konnte per Lastschrift nicht eingezogen werden, sodass ich ins Minus gefallen bin.

Nun habe ich eine 1. Mahnung erhalten von einem Anwaltsbüro das wohl für paypal arbeitet, per Mail.
Zur Info: Das ursprüngliche Minus bei paypal lag bei €13, 99,-
Die geltend gemachte Gesamtforderung setzt sich wie folgt zusammen:

Negativsaldo PayPal Konto
EUR 22,99 (durch Zinsen vermutlich)
zzgl. Verzugsschadenspositionen (§§ 280 Abs. 1 , 2 i.V.m. 286 , 288 BGB )
Zinsen seit dem 28.01.2019 i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz
EUR 0,06
Kaufmännische Mahnkosten
EUR 1,25
Anwaltsgebühr in Höhe von
EUR 58,50
Auslagenpauschale
EUR 11,70

Gesamtbetrag EUR 94,50

Meine Fragen:
Ist eine so unglaublich hohe Summe als Forderung für ursprünglich 13,99 € rechtens beid der 1. Mahnung?
Und was bedeutet Auslagenpauschale?

Vielen Dank für eure Hilfe

-- Editiert von Mika_J am 20.02.2019 08:01

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Knapp zehn Euro Zinsen sind Quatsch. Da dürfte mehr drin stecken. Beispielsweise Gebühren für eine rücklastschrift.

Mahnkosten sind Quatsch. Selbst wenn Mahnungen per E-Mail versenden werden. Die kosten nichts.

Ich würde die 14 euro zzgl. Noch etwas briefporto und co überweisen. Rücklastschrift. In summe rund 20 euro.

Dann der Kanzlei schreiben dass man den Rest zurück weist weil die sicher keine rechtsdienstleistung erbringen. Weil es sich bei ihrer Tätigkeit nur um echtes oder unechtes Factoring handelt und laut BGH dafür nichts verlangt werden darf.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
Mika_J
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Es heißt als Begründung für die Anwaltskosten:
Anwaltsgebühr und Auslagenpauschale gemäß §§ 2 , 13 f. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nr. 2300, 7002 Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Die Begründung ist letztendlich nur ein teil der Wahrheit. Ich habe für solche Fälle ein Template, was ich dann nehmen würde:
---
Wertes Inkasso.
Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Ich bestreite, dass sie jemals eine Rechtsdienstleistung erbringen. Stattdessen handelt es sich bei Ihrer Tätigkeit um echtes/unechtes Factoring im Sinne des BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 17/17 .
Es steht Ihnen frei, mir durch Vorlage des vollständigen mit Gläubiger geschlossenen Vertragswerkes, eines ausführlichen Tätigkeitsnachweises und eines Kontoauszuges, dass die Inkassokosten in meinem Fall vom Gläubiger bezahlt wurden, das Gegenteil nachzuweisen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Anwaltsgebühr und Auslagenpauschale gemäß §§ 2 , 13 f. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nr. 2300, 7002 Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG


Eine Forderung wird nicht alleine deshalb glaubwürdiger, wenn die Gegenseite mit Paragraphen um sich wirft.

Hauptforderung + EUR 4,00 Rücklastschriftgebühr zweckgebunden an Paypal zahlen und gut ist!
Nicht mehr zahlen!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wertes Inkasso.


Nur geht es hier nicht um Inkasso, sondern um ein Anwaltsbüro
Zitat (von Mika_J):
Nun habe ich eine 1. Mahnung erhalten von einem Anwaltsbüro


Mika,

du wirst von paypal - weil es dort so im System hinterlegt ist - auch vorab schon informiert worden sein.

Aber darauf kommt es nicht an. Der Verzug entstand bereits mit der ersten Rücklastschrift. Eine zusätzliche Mahnung war da nicht mehr erforderlich.

Die 9 € Differenz (22,99 zu 13,99) lassen auch eher auf zwei Rücklastschriften schließen, denn für nur eine wäre der Betrag zu hoch. Schau mal in Deinem Paypal account nach. Ansosten wie in #3 vorgeschlagen, sich die Kosten nachweisen lassen.

Zitat:
Eine Forderung wird nicht alleine deshalb glaubwürdiger, wenn die Gegenseite mit Paragraphen um sich wirft.
Stimmt, aber die Bennennung der Rechtsgrundlage vereinfacht es dem Schuldner sich hinsichtlich der Rechtsgrundlagen selbst ein Bild zu machen.

Die vom Anwalt berechnete Gebühr richtet sich nach der Höhe des Gegenstandswertes, wobei dieser in den ersten Bereich bis 500 € fällt.
Der Ansatz der 1,3 fachen Gebühr wäre angreifbar, 45 € = 1fache Gebühr dem bisherigen Aufwand angemessen.

Der Kostenersatz für die Auslagen wird in diesem Fall in zulässiger Weise pauschal abgerechnet, 7002 RVG gibt den Rahmen vor. Angesetzt wurden 20 % der Kosten, der Betrag erreicht nicht die Obergrenze für die Pauschalierung von 20 €. Ist vom Grundsatz her nicht zu beanstanden.

Über 6 cent Zinsen braucht man nicht nachzudenken, geschweige denn nachzurechnen.

Die 1,25 € Mahngebühren sind angreifbar, wobei ich nicht weiss ob es in den AGB von Paypal dazu Regelungen gibt. Von einer Privatbank weiss ich, dass dort 0,90 pro Mahnung vereinbart sind. Müsste man halt prüfen.

Zitat (von vundaal76):
Hauptforderung + EUR 4,00 Rücklastschriftgebühr zweckgebunden an Paypal zahlen und gut ist!
Nicht mehr zahlen!
Kann man auch so regeln wenn man gute Nerven hat und bluffen will.
Nur dann bedenken das der RA durchaus weiss was Sache ist und auch überblicken kann wie die Chancen für die Durchsetzung der Forderung stehen.

Ich hätte bei dem Sachverhalt überhaupt keine Bedenken zu klagen.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Nur geht es hier nicht um Inkasso, sondern um ein Anwaltsbüro

OK, Mag sein, habe ich überlesen. Ändert aber natürlich an der Sachlage exakt 0. Inkassos und Anwälte sind im außergerichtlichen Bereich gleichgestellt. Gleiche Rechte, gleiche Pflichten.

Zitat:
Nur dann bedenken das der RA durchaus weiss was Sache ist und auch überblicken kann wie die Chancen für die Durchsetzung der Forderung stehen.

Auch ein Anwalt hat keine Narrenfreiheit bei seinem Tun oder bei der Höhe der Gebühren.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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