10 Jahre alter Inkassoeintrag bei der Schufa, welche Möglichkeiten bestehen? Löschung?

11. Januar 2026 Thema abonnieren
 Von 
FehlerSocke
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
10 Jahre alter Inkassoeintrag bei der Schufa, welche Möglichkeiten bestehen? Löschung?

Guten Abend,

ich hoffe dieses ist das richtige Forum dafür.Ich habe in meiner Schufaauskunft einen Eintrag von einem Inkassounternehmen. Dieser Eintrag zieht sich durch die meisten Seiten meiner Auskunft:

Ursprüngliche Forderung: Kündigung der Geschäftsbeziehung am 31.05.2014

Mehrfache Jahresmeldungen: von 2014 bis 25.07.2024 als offene Forderung gemeldet

Am 06.06.2025 wurde schließlich vermerkt:

„...dass diese Forderung uneinbringlich oder der Forderungseinzug unwirtschaftlich ist."

Nun überlege ich, wie ich diesen Eintrag löschen lassen kann und ob das überhaupt möglich ist. Nun habe ich ChatGPT dazu befragt und diese Auskunft bekommen

„Ich verweise auf den Eintrag unter der Nummer XXXX, zu dem seit dem 06.06.2025 dokumentiert ist, dass die Forderung als uneinbringlich oder der Forderungseinzug als unwirtschaftlich gilt. Ich fordere daher die umgehende Löschung gemäß § 35 BDSG."

Ist das ganze so möglich und legitim, wenn ich das an die Schufa sende, oder wird das so nicht gewertet? Welche Möglichkeiten habe ich?

Vielen Dank und ich wünsche noch einen schönen Sonntagabend.




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2688 Beiträge, 785x hilfreich)

Zitat (von FehlerSocke):
Welche Möglichkeiten habe ich?

Wie wäre es mit bezahlen?

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#2
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Wie wäre es mit bezahlen?

Keine relevante Option.


Zitat (von FehlerSocke):
Ist das ganze so möglich und legitim, wenn ich das an die Schufa sende

Ja


Zitat (von FehlerSocke):
wird das so nicht gewertet

Wenn man die berechtigte Existenzgrundlage von Auskunfteien überdenkt dürfte die Tendenz in Richtung *Datenerhalt wegen berechtigtem Interesse* gehen.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13392 Beiträge, 4791x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
dürfte die Tendenz in Richtung *Datenerhalt wegen berechtigtem Interesse* gehen.

Neben dem dann doch gewaltigen Unterschied zwischen uneinbringlich und "rentiert sich nicht", ist doch die große Frage ist, ob die Forderung überhaupt tituliert ist.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
FehlerSocke
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Neben dem dann doch gewaltigen Unterschied zwischen uneinbringlich und "rentiert sich nicht", ist doch die große Frage ist, ob die Forderung überhaupt tituliert ist.


Nicht tituliert.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13392 Beiträge, 4791x hilfreich)

Zitat (von FehlerSocke):
Nicht tituliert.

Dann solle man die Einrede der Verjährung erheben.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Dann solle man die Einrede der Verjährung erheben.

Auf jeden Fall.


Anwalt und Gericht machen jetzt noch keinen Sinn. Die Schufa reorganisiert jetzt wegen Druck von Gerichten und Politik die Speicherdauer von Einträgen. Erst mal abwarten bevor da Geld investiert wird.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Schufa-Petition
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Das Inkassounternehmen muss nachweisen können, dass die Voraussetzungen für die Meldung zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich vorgelegen haben. Kann das Inkassounternehmen zum Beispiel nicht belegen, dass dir Mahnungen zugegangen sind, in denen auf einen möglichen Eintrag bei der SCHUFA oder einer anderen Auskunftei hingewiesen wurde, bestehen durchaus Chancen, die Löschung des Eintrags zu erreichen.

Die Beweislast dafür, dass dir die Mahnung tatsächlich zugegangen ist, liegt beim Inkassounternehmen. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn du zwischenzeitlich umgezogen bist und die Mahnung nur an die alte Anschrift gesendet wurde. In diesem Fall gilt sie grundsätzlich nicht als zugegangen.

Du solltest daher das Inkassounternehmen anschreiben, die Forderung bestreiten, vorsorglich die Einrede der Verjährung erheben, die Übersendung der Mahnungen in Kopie verlangen und zugleich eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 DSGVO anfordern.

Bsp.:

**[Vorname Nachname]**
[Adresse]
[PLZ Ort]

**An**
[Name Inkassounternehmen]
[Adresse]
[PLZ Ort]

[Ort], den [Datum]

**Betreff: Bestreiten der Forderung / Einrede der Verjährung / Aufforderung zur Übersendung von Mahnungen / Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO**

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihre Forderung mit dem Aktenzeichen **[Aktenzeichen einfügen]** bestreite ich die geltend gemachte Forderung dem Grunde und der Höhe nach.

Vorsorglich erhebe ich zudem die **Einrede der Verjährung**, soweit Verjährung eingetreten ist.

Darüber hinaus fordere ich Sie auf, mir sämtliche Mahnungen, auf die Sie sich stützen, in Kopie zu übersenden. Insbesondere bitte ich um Nachweis, dass mir Mahnungen tatsächlich zugegangen sind, aus denen sich auch ein Hinweis auf einen möglichen Negativeintrag bei der SCHUFA oder einer sonstigen Auskunftei ergibt.

Ein bloßer Versandnachweis reicht insoweit nicht aus, sofern der tatsächliche Zugang nicht belegt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn Schreiben an eine frühere Anschrift versandt worden sein sollten.

Zugleich fordere ich Sie hiermit auf, mir eine **vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 DSGVO** zu erteilen. Diese Auskunft soll insbesondere umfassen:

* sämtliche zu meiner Person gespeicherten Daten,
* den Zweck der Datenverarbeitung,
* die Herkunft der Daten,
* etwaige Empfänger oder Kategorien von Empfängern, insbesondere Auskunfteien,
* gespeicherte Mahn- und Kommunikationsdaten,
* sowie die zugrunde liegenden Nachweise für eine etwaige Meldung an Auskunfteien.

Ich bitte um schriftliche Antwort bis spätestens **[Frist, z. B. 30 Tage ab Zugang]**.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift, falls per Post]
**[Vorname Nachname]**


-- Editiert von User am 20. April 2026 15:29

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129791 Beiträge, 41392x hilfreich)

Zitat (von Schufa-Petition):
wenn du umgezogen bist und die Mahnung an die altet Anschrift gegenagen ist - ist sie nicht zugegangen.

Das ist schlicht falsch. Der Schuldner kann sich selbstverständlich nicht des Problems entledigen, in dem er es unterlässt, den Gläubiger die korrekte Mahnanschrift mitzuteilen. Zustellvereitelung zu betreiben, ist daher nicht zu empfehlen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Schufa-Petition
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist schlicht falsch. Der Schuldner kann sich selbstverständlich nicht des Problems entledigen, in dem er es unterlässt, den Gläubiger die korrekte Mahnanschrift mitzuteilen. Zustellvereitelung zu betreiben, ist daher nicht zu empfehlen.


Ich habe keine Zustellvereitelung empfohlen - was für einen über 10 Jahre alten Vorgang nachträglich nicht realisiert werden kann. Eine bewusste Zustellvereitelung hätte hier also vor 10 Jahren stattfinden müssen - also durch bewusstes Nichterreichbarsein oder gezieltes Vorenthalten der aktuellen Anschrift - ergo in 2026 nicht mehr möglich.

Mein Punkt war ein anderer: Für einen negativen SCHUFA-/Auskunftei-Eintrag müssen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere der nachweisbare Zugang der maßgeblichen Mahnungen und des Hinweises auf eine mögliche Meldung.

Wenn Schreiben lediglich an eine frühere Anschrift gesendet wurden, bedeutet das nicht automatisch, dass der Eintrag rechtswidrig ist. Es bedeutet aber auch nicht automatisch, dass der Zugang unterstellt werden kann. Gerade dieser Zugang ist im Streitfall vom meldenden Unternehmen darzulegen und zu beweisen.

Richtig ist: Wer bewusst Zustellungen vereitelt, kann sich darauf nicht berufen. Davon war hier aber keine Rede. Gemeint war lediglich, dass ein Umzug für die Frage des tatsächlichen Zugangs und damit für die Rechtmäßigkeit eines SCHUFA-Eintrags relevant sein kann.

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