1.3 Gebühr bei ungeklärter Forderung

2. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Theodorrecht123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
1.3 Gebühr bei ungeklärter Forderung

Hallo ich habe aufgrund von Mängeln in meiner Wohnung nach vorheriger Ankündigung die Miete gemindert.
Der Vermieter hat nun ohne vorherige Mahnung oder sonstige Nachricht den geminderten Betrag über einen Rechtsanwalt eingefordert.
Ich habe keine Zahlung geleistet.
Der Ra schickt nun einen gerichtlichen Mahnbescheid und will nur die 1.3 Gebühr von mir haben.
Soll das so ok sein?
Danke für euere Antworten.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Das ist ok.
Bei Leistungen, die nach dem Kalender bestimmt sind bedarf es grundsätzlich keiner Mahnung, der Verzug tritt automatisch ein, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Und als zweiter Grund ist sogar eine Verweigerung möglich. Sprich: Wenn der Schuldner die Leistung nachdrücklich verweigert, braucht man auch keine Mahnung schicken.

Wenn du dir deiner Sache sicher bist, dass also die Minderung auch in der Höhe gerechtfertigt ist, würde man nun dem Mahnbescheid widersprechen und dann abwarten, bis es endgültig vor Gericht geht. Dort die Minderung belegen und begründen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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