2 Mahnbescheide 1 Gläubiger/ mögliche Kostendopplung

14. Februar 2019 Thema abonnieren
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guest-12322.01.2022 23:10:43
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Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
2 Mahnbescheide 1 Gläubiger/ mögliche Kostendopplung

Hallo zusammen,

ich habe ein hiesiges Problem mit einem Versorgungsunternehmen, bzw. deren Inkasso.

Zur Vorgeschichte:
2014 hatte ich ein Gewerbe, welches ich aus Kostengründen 2015 schliessen musste. Hierzu kam dass einige Monate der Stromversorger nicht bezahlt wurde. Dies habe ich nun alles nachgeholt und bezahlt, die Problematik ist, dass sich in diesem Zeitraum der Grundversorger geändert hat. Dieser Grundversorger wollte nun für einen bestimmten Zeitraum eine Summe von 130.58 EUR. Ich wurde weder in Kenntnis gesetzt über den Wechsel noch habe ich Mahnungen erhalten. Sicherlich kam dann die übliche Post von Inkassounternehmen XYZ welche ich aber natürlich mit Bezahlung der Grundversorgung als erledigt angesehen habe.

Nun kam im Dezember der Mahnbescheid vom Rechtsanwalt des Inkassodienstleisters im Auftrag von Strom XYZ.
Ich habe lange telefoniert um überhaupt die Rechtmässigkeit ein wenig zu prüfen (zu den genauen Kosten komme ich später). Als ich von meinem lokalen Stromanbieter erfahren habe, dass sich der Versorger in jenem Zeitraum geändert hat, sah ich einen Widerspruch des Mahnbescheids als zu gefährlich an. Das witzige ist, Strom XYZ hat die Unterlagen aus 2014 archiviert und konnte mir nix hierzu sagen.

HEUTE nun der 2. Mahnbescheid Strom XYZ möchte weitere 66,60 EUR (Hauptforderung) haben, wieder natürlich ausgehend vom Inkasso welcher einen Rechtsanwalt beauftragt hat. Im Klartext will Strom XYZ 4 Rechnungen bezahlt haben in 2 unterschiedlichen Mahnbescheiden. Also wieder mit Strom XYZ telefoniert und wenigstens zu den 66,60 EUR konnten sie sagen dass ich dort als Kunde existierte, jedoch zu der anderen Summe kein Zugriff bzw. nicht findbar im System.

Meine Vermutung liegt nun das Strom XYZ von mir STROM + GAS in unterschiedlichen Mahnbescheiden fordert, die 1. Frage die ich habe: Ist dies vom Zeitraum rechtens, oder hätte man das nicht zusammen legen können? Den 1. Mahnbescheid welchen ich nicht widersprochen habe, habe ich als Lehrgeld abgestempelt, aber dieser heute ist dann doch eine Schippe zu viel für mich.

Die Kostenaufstellung im Einzelnen

Mahnbescheid 1 Dez. 2018

I. Hauptforderung 130,58 EUR

II. Verfahrenskosten
Gerichtskosten
Gebühr 32,00 EUR
Rechtsanwaltskosten:
Gebühr: 45,00
Auslagen: 9,00

III. Nebenforderungen:
Mahnkosten: 5,00 EUR
Inkassokosten: 54,00 EUR

+++ ZINSEN


Mahnbescheid 2 Feb. 2019

I. Hauptforderung 63,60 EUR

II. Verfahrenskosten
Gerichtskosten
Gebühr 32,00 EUR
Rechtsanwaltskosten:
Gebühr: 45,00
Auslagen: 9,00

III. Nebenforderungen:
Mahnkosten: 5,00 EUR
Auskünfte: 11,50 EUR
Inkassokosten: 54,00 EUR

+++ ZINSEN


Darf ich davon ausgehen, dass es sich hier um eine Kostendopplung handelt? Selbst wenn 2 Mahnbescheide rechtens sind (was ich leider nicht weiss) wird mir ja Inkasso + der Rechtsanwalt berechnet und das ja sogar doppelt. Wie erwähnt eingefordert werden 4 Rechnungen in 2 Mahnbescheiden, ich weiss aus dem Telefonat mit Strom XYZ, dass es sich beim aktuellen Mahnbescheid um "Gas" handelt, imho könnte der 1. MB sich um Strom "handeln".

Sollte sich herausstellen, das Strom XYZ längst die Forderung an Inkasso ABCD verkauft hat, aber im ersten MB Strom XYZ als Antragssteller steht, kann ich dann den alten MB anfechten, da es mir spanisch vorkommt dass Strom XYZ die 1. Forderung nicht kennt ???

Wie würdet ihr handeln?

-- Editiert von Emskopp am 14.02.2019 23:12

-- Editiert von Emskopp am 14.02.2019 23:14

-- Editiert von Emskopp am 14.02.2019 23:16

-- Editiert von Emskopp am 15.02.2019 00:07

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22 Antworten
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#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Emskopp):
Darf ich davon ausgehen, dass es sich hier um eine Kostendopplung handelt?


Ja, ist doch offensichtlich das Inkasso- und auch RA Kosten gefordert werden.
Zitat (von Emskopp):
Wie erwähnt eingefordert werden 4 Rechnungen in 2 Mahnbescheiden, ich weiss aus dem Telefonat mit Strom XYZ, dass es sich beim aktuellen Mahnbescheid um "Gas" handelt, imho könnte der 1. MB sich um Strom "handeln".


Du solltest wissen, welche Rechnungen Du nicht beazhlt hast.

Außerdem hat Dich das InkassoU. mit Sicherheit vorher mehrfach angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert

Zitat (von Emskopp):
Sollte sich herausstellen, das Strom XYZ längst die Forderung an Inkasso ABCD verkauft hat, aber im ersten MB Strom XYZ als Antragssteller steht, kann ich dann den alten MB anfechten, da es mir spanisch vorkommt dass Strom XYZ die 1. Forderung nicht kennt ???


Nein. Du kannst dem Mahnbescheid widersprechen. Allerdings wäre der Widerspruch sinnfrei.
Weiter oben schreibst Du doch, dass Du die geforderte Summe bereits gezahlt hast, somit ist der Mahnbescheid doch faktisch Geschichte, sozusagen im Sande verlaufen.
Der Antragsteller würde das gerichtliche Mahnverfahren nach dem Widerspruch nicht durch eine Klagebegründung ausweiten.


Zitat (von Emskopp):
Das witzige ist, Strom XYZ hat die Unterlagen aus 2014 archiviert und konnte mir nix hierzu sagen.


Du merkst den Wiederspruch in diesem Satz selbst? Wenn sie die Unterlagen archiviert haben, können sie diese auch aus dem Archiv holen und Deine Fragen beantworten.
Nur: das macht Arbeit und kostet dementsprechent. Bei einem säumigen Schuldner macht man sich diese Arbeit nicht - zumindest nicht kostenlos.

Zitat (von Emskopp):
Wie würdet ihr handeln?


Als erstes die Fakten zusammenstellen, damit Du dir selbst ein Bild machen kannst. Die bisherigen Schreiben des Inkasso sollte da helfen. Ich habe den Eindruck, dass Du bisher weitesgehend im Dunkeln tappst.
Ohne harte Fakten geht es nun mal nicht bei einem gerichtlichen Verfahren.

Nach Faktensammlung und Sichtung wirst Du entscheiden müssen ob Du dich gegen die Forderung wehrst oder ob Du auch diese anerkennst.

Bedenke dabei dass beide Forderungen nicht rechtsmittelfähig sind.

Berry

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Zitat:
Allerdings wäre der Widerspruch sinnfrei.

Sehe ich nicht ganz so. Oft genug macht ein Inkasso einfach stur weiter, wenn man nicht widerspricht. Weil sie keine Lust haben (oder es nicht mitbekommen) und die Zahlung einfach nicht verrechnen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#3
 Von 
guest-12322.01.2022 23:10:43
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):


Nein. Du kannst dem Mahnbescheid widersprechen. Allerdings wäre der Widerspruch sinnfrei.
Weiter oben schreibst Du doch, dass Du die geforderte Summe bereits gezahlt hast, somit ist der Mahnbescheid doch faktisch Geschichte, sozusagen im Sande verlaufen.
Der Antragsteller würde das gerichtliche Mahnverfahren nach dem Widerspruch nicht durch eine Klagebegründung ausweiten.




Sorry Missverständnis, beide Mahnbescheide sind unbezahlt. Ich habe stets meinen Stromanbieter bezahlt und auch die Kosten danach, durch den eigenständigen Wechsel des Grundversorgers wovon ich keine Kenntnis hatte (was aber nach meiner Recherche wohl rechtens ist), bin ich durch Adresswechsel nicht auf die Kosten aufmerksam geworden. Sicherlich hat sich Inkasso XYZ gemeldet, aber mit Begleichung des ehemaligen Stromanbieters war für mich die Sache abgeschlossen.

Ich versuche nochmal Recherche bei Strom XYZ zu machen. Mir geht es hauptsächlich auch um den 1. Mahnbescheid, den wenn die Forderung verkauft wurde vorzeitig ist im Mahnbescheid u.a. ein falscher Antragssteller genannt. Ich hatte Inkasso XYZ bei einer Gesamtforderung von 294,- EUR im 1. MB faire 250,- EUR als Vergleich angeboten, dieser Vergleich wurde niedergeworfen, da angeblich Strom XYZ jenen nicht akzeptiert hätte.

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#4
 Von 
guest-12322.01.2022 23:10:43
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

UPDATE:

Ich habe endlich jemanden in der Mahnabteilung von Strom XYZ angetroffen, welcher mir die geforderten Beträge bestätigen konnte.

Ebenfalls habe ich erfahren dass die Schuld längst an Inkasso XYZ verkauft worden sei, in welchem Zusammenhang darf Strom XYZ dann Antragssteller im MB sein oder handelt es sich nicht hier um eine falsche Prozesspartei wo man ggf. den MB aus Dezember 2018 anfechten könnte ?? Natürlich dann, wenn ich es schriftlich habe.

Desweiteren hat Inkasso XYZ mich eiskalt angelogen als diese meinen mehr als fairen Vergleich von 250,- EUR abgeschlagen hat mit der Begründung, dass Strom XYZ den Vergleich nicht zustimme.

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Allerdings wäre der Widerspruch gegen den ersten Mahnbescheid sinnfrei.


Sehe ich nicht ganz so. Oft genug macht ein Inkasso einfach stur weiter, wenn man nicht widerspricht. Weil sie keine Lust haben (oder es nicht mitbekommen) und die Zahlung einfach nicht verrechnen.

Einer von uns beiden scheint den Sachvortrag missverstanden zu haben.Ich hatte es so verstanden, dass die Forderung aus dem alten Mahnbescheid durch Zahlung erfüllt wurde.. Dass eine Inkassobude trotz vollständiger Zahlung einfach stur weitermacht und es auf das streitige Verfahren ankommen lässt, halte ich dann doch für etwas weit hergeholt. Die Regel ist es jedenfalls nicht.

Zitat (von Emskopp):
oder handelt es sich nicht hier um eine falsche Prozesspartei wo man ggf. den MB aus Dezember 2018 anfechten könnte ??


Wenn du weder gezahlt hast noch widersprochen hast, wird die Forderung aus dem Mahnbescheid durch den Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Es sei denn, du hättest gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt.

Da dir der Mahnbescheid bereits im Dezember 2018 zugestellt wurde, ist jetzt Mitte Feb 2019 davon auszugehen, dass die Sache gelaufen ist.

Ich verstehe auch nicht was Du dir davon versprichst jetzt noch in irgend einer Art dem Mahnbescheid anzugreifen. Er ist doch jetzt nur noch ein Stück Papier und selbst dass möglicherweise nicht mehr, weil in digitaler Form hinterlegt. Du hattest oder hast ggf. auch jetzt noch (dazu schreibst Du ja nichts) die Möglichkeit den nächsten Eskalationsschritt durch Einspruch anzugreifen.

Berry


-- Editiert von Sir Berry am 15.02.2019 19:13

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#6
 Von 
guest-12322.01.2022 23:10:43
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir geht es tatsächlich auch un den 1. MB da ich mich natürlich getäuscht fühle. Ich bin ja nun sozusagen zur Zahlung von Ü300 EUR verpflichtet bin anstelle von ungefähr der Hälfte.

Mit Anfechten meinst du nun bestimmt den 2. MB ja das habe ich natürlich auch vor. Ich muss mich da mal genau einlesen weil die Hauptforderderung ist ja nicht strittig in dem Fall, da diese Kosten ja angefallen sind.
Ich bin mir dahingehend noch nicht sicher ob man den MB komplett widersprechen sollte oder teilwidersprechen.
Ich hätte das Geld z.B. auch schon an InkassoXYZ bezahlt in geänderter Form versteht sich, aber mir bereitet das mit den Zinsen usw auch Schwierigkeiten.

Wie verhält es sich denn nun dass wenn InkassoXYZ die Schuld eingekauft hat, der Antragsteller des MB aber der Ursprungsforderer ist?

-- Editiert von Emskopp am 15.02.2019 19:39

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#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Emskopp):
Wie verhält es sich denn nun dass wenn InkassoXYZ die Schuld eingekauft hat, der Antragsteller des MB aber der Ursprungsforderer ist?


Dann widerspricht man dem Mahnbescheid 2 komplett und beweist im anschließenden Klageverfahren, dass der Kläger nicht klageberechtigt ist und wartet auf das Kaninchen, dass der Antragsteller dann aus dem Hut zieht um die eigene Argumentation zu zertümmern.

Oder, der Kläger zieht die Klage zurück und klagt diesmal richtig erneut - bzw. lässt klagen.

Zitat (von Emskopp):
Mit Anfechten meinst du nun bestimmt


Nö, da ich diese Willenserklärung selbst nicht erwähnt habe.

Einem Mahnbescheid widerspricht man, wenn man sicher ist, dass die Forderung nicht durchsetzbar ist. Oder man widerspricht dem Teil, den man nicht anerkennen möchte und erkennt den unstrittigen Teil an und bezahlt diesen möglichst sofort, damit es nicht zu teuren Weiterungen kommt.

Berry

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Zitat:
Ebenfalls habe ich erfahren dass die Schuld längst an Inkasso XYZ verkauft worden sei

Hast du die Aussage schriftlich?

Zitat:
Die Regel ist es jedenfalls nicht.

Mal unabhängig davon, dass wir das beide falsch verstanden haben. Es kommt in der Tat relativ oft vor. Ob jetzt "die Regel" oder nicht, das mag vielleicht einer mal statistisch erfassen, kann ich nicht sagen. Aber es kommt vor.

Zitat:
Wenn du weder gezahlt hast noch widersprochen hast, wird die Forderung aus dem Mahnbescheid durch den Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Es sei denn, du hättest gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt.

Ergänzend: Gab es denn damals den Vollstreckungsbescheid oder gibt es den bis heute nicht? Der wird vom Gläubiger ja gesondert beantragt und dir dann auch zugestellt. Ab da hat man nochmals 2 Wochen Frist.

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#9
 Von 
guest-12322.01.2022 23:10:43
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja leider gab es 3 Wochen später auch einen Vollstreckungsbescheid.

Meine Grundidee war halt dahingehend diesen neu aufzurollen da Antragsteller ja nicht korrekt ist.

Ich hatte damals auch viel telefoniert aber ohne die nötige Kundennummer hat mich StromXYZ im System nicht gefunden, obwohl ich ja die Rechnungsnummern vom Bescheid hatte.

Ich versuche das iwie elegant von StromXYZ zu bekommen. Fakt ist aber dass diese kein Geld von mir haben wollen, dabei besitzen sie ja faktisch gesehen den Titel und sollten ein Interesse daran haben.

-- Editiert von Emskopp am 16.02.2019 07:18

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#10
 Von 
guest-12322.01.2022 23:10:43
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Frage zum Einspruch beim 2. Mahnbescheid:

Wäre es eurer Meinung nach rechtens nur die Hauptforderung stehen zu lassen und Inkasso, RA-Gebühr und Gebühren für Mahnbescheid zu streichen, sozusagen ein Teilwiderspruch?

Zusammengefasst ist ja alles im 1. Mahnbescheid an Gebühren drin, welcher nun ja rechtskräftig ist. Das Inkassounternehmen hätte ja beide Forderungen zusammenfassen können (Strom/Gas) da es sich
a) um den gleichen Gläubiger handelt
b) sie einen Vergleich ablehnten
c) es sich um den gleichen Abrechnungszeitraum handelt.

Oder könnte argumentiert werden, dass beide so erstellt wurden aufgrund unterschiedlicher Kunden- und Rechnungsnummern?

Danke nochmals für die Hilfe ;)

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#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Emskopp):
Ja leider gab es 3 Wochen später auch einen Vollstreckungsbescheid.


Wenn gegen diesen nicht innerhalb der Einspruchsfrist angegangen wurde, ist das Ende der Fahnenstange erreicht. Wie deutlich soll man Dir das denn noch schreiben.

Du hast mehrere Möglichkeiten dich dagegen zu wehren nicht genutzt. Die Situation jetzt musst Du dir selbst zurechnen - und zwar von Anfang an.

2. Mahnbescheid:
Zitat (von Emskopp):
Wäre es eurer Meinung nach rechtens nur die Hauptforderung stehen zu lassen und Inkasso, RA-Gebühr und Gebühren für Mahnbescheid zu streichen, sozusagen ein Teilwiderspruch?


Ja, ein Teilwiderspruch ist auch nach Deiner ebenfalls wiederholten Frage rechtlich möglich.

Zitat (von Emskopp):
Das Inkassounternehmen hätte ja beide Forderungen zusammenfassen können


hätte, hätte Fahrradkette. Du hättest auch vorher die Schuld begleichen können, dann wäre es nicht zu den Mahnbescheiden gekommen. Was das Unternehmen hätte können, ist doch nicht relevant.

Die Fakten zählen.

Zitat (von Emskopp):
b) sie einen Vergleich ablehnten
Diesen Begründungsversuch verstehe wer will, ich nicht.

Wenn ich keinen Vergleich akzeptiere, ist das halt so. Wenn ich keine Ratenzahlung akzeptiere, ist das halt ebenfalls so.

Nicht der Schuldner bestimmt die Regelungen!

Zitat (von mepeisen):
Es kommt in der Tat relativ oft vor.
Ok, im außergerichtlichen Bereich hast Du einen nicht von mir einholbaren Erfahrungsvorteil. Dann nehme ich das als gegeben hin.

Berry

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#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Zitat:
Meine Grundidee war halt dahingehend diesen neu aufzurollen da Antragsteller ja nicht korrekt ist.

Mag in der Tat möglich sein, das wäre ein Formfehler. Aber:
Du kannst nichts beweisend derzeit. Du hast keine schriftliche Aussage.

Zitat:
Wäre es eurer Meinung nach rechtens nur die Hauptforderung stehen zu lassen und Inkasso, RA-Gebühr und Gebühren für Mahnbescheid zu streichen, sozusagen ein Teilwiderspruch?

Möglich ist vieles. Wenn überhaupt, sollte man sich bei einem Gerichtsverfahren dann darauf beschränken, dass die beiden Vorgänge zu einem zusammengefasst hätten werden müssen. Das andere Argument ist, wie Berry schon sagt, eher Unsinn.

Ein etwas schwächeres Argument wäre zudem, dass im ersten Mahnbescheid bereits eine sogenannte kleine Kostendopplung vorliegt, sie also widerrechtlich hier schon zu viel haben titulieren lassen. Das ist deswegen ein schwaches Argument, weil es schon tituliert ist und der Zug abgefahren ist. Aber es kann helfen, einem Richter klar zu machen, dass es denen nur um Gewinnmaximierung geht.

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#13
 Von 
guest-12322.01.2022 23:10:43
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die hilfreichen Ansätzen.

Mein Risiko wäre bei einem kompletten Widerspruch aber grösser als bei einem Teilwiderspruch, ist das richtig?

Als Beispiel gesagt, ich widerspreche der Förderung komplett und bei Gericht hätte ich nur die Kostendopplung als Argument, da würde ich (wenn es soweit käme) kostengünstiger bei weg kommen, oder macht das keinen Unterschied ?!

Entschuldigt dass ich soviel frage, aber man macht sich ja auch selber eine Risikokalkulierung.


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#14
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Emskopp):
Mein Risiko wäre bei einem kompletten Widerspruch aber grösser als bei einem Teilwiderspruch, ist das richtig?


Nö, eher umgekehrt. Ist doch logisch.

Zitat (von Emskopp):
Als Beispiel gesagt, ich widerspreche der Förderung komplett und bei Gericht hätte ich nur die Kostendopplung als Argument, da würde ich (wenn es soweit käme) kostengünstiger bei weg kommen, oder macht das keinen Unterschied ?!
Das kommt auf den Einzelfall an. Eine sofortige Anerkenntnis noch vor der ersten Verhandlung kann zu einer Kostenverlagerung führen.

Aber Deine ganze Fragestellung zeugt davon, dass sie nicht durchdacht ist.

Ausschlaggebend für die Entscheidung sollten Sachgründe sein, nicht die paar Euro Mehr- oder Minderkosten.
Wenn Du um bei deinem Beispiel zu bleiben die Kostendoppelung angreifen willst, solltest Du sicher sein, wie das bei dem Amtsgericht (von dem Richter) gesehen wird.

Dies gilt sinngemäß für jeden Teilpunkt der Forderung, denn mit dem Urteil des AG ist bei der Forderungshöhe Schluss.

Berry

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#15
 Von 
guest-12322.01.2022 23:10:43
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Nö, eher umgekehrt. Ist doch logisch.


Liegt daran, dass das ganze Mahnwesen mir nicht liegt, im Areitsrecht würde ich wahrscheinlich besser darstehen :)

Habe auch viel gegoogelt um ähnliche Fälle zu finden und Urteile, aber gefühlt ist das weniger als in Mietsachen, Arbeitsrecht,...

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Zitat:
Wenn Du um bei deinem Beispiel zu bleiben die Kostendoppelung angreifen willst, solltest Du sicher sein, wie das bei dem Amtsgericht (von dem Richter) gesehen wird.

Theoretisch.... Aber zur Kostendopplung hat der BGH schon mehrfach geurteilt. Selbst wenn ein Richter am Amtsgericht das anders sehen würde (was ich bezweifele), müsste er darüber angesichts der BGH-Urteile eine Revision zulassen.
Das Thema mit der Kostendopplung ist durch. Und ja, auch und gerade die kleine Kostendopplung.

Zitat:
Habe auch viel gegoogelt um ähnliche Fälle zu finden und Urteile, aber gefühlt ist das weniger als in Mietsachen, Arbeitsrecht,...

Da Inkassos und Inkasso-Anwälte gerade bei diesen Themen Gerichte wie die Pest meiden und es nie auf eine Verhandlung oder gar ein Urteil ankommen lassen. Das wenige, was man findet, ist eindeutig.

Zitat:
Mein Risiko wäre bei einem kompletten Widerspruch aber grösser als bei einem Teilwiderspruch, ist das richtig?

Die Hauptforderung wurde doch bis heute nicht überwiesen oder? Dann stellt sich die Frage nach einem Komplettwiderspruch doch gar nicht. Der stellt sich erst, wenn man auch direkt die Hauptforderung und nachvollziehbaren kosten (Gerichtskosten u.ä.) bezahlt.

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#17
 Von 
guest-12322.01.2022 23:10:43
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):

Die Hauptforderung wurde doch bis heute nicht überwiesen oder? Dann stellt sich die Frage nach einem Komplettwiderspruch doch gar nicht. Der stellt sich erst, wenn man auch direkt die Hauptforderung und nachvollziehbaren kosten (Gerichtskosten u.ä.) bezahlt.


Ich würde die Hauptforderung auch gerne bezahlen, aber der Antragssteller StromXYZ will mein Geld ja nicht. Soll ich nun an das Inkasso bezahlen oder an den Rechtsanwalt, sodass er mir schreibt "Vielen Dank für Ihre Ratenvereinbarung". Bitte zahlen Sie nun den Rest von XX. (Achtung teils ironisch gemeint).

Mein 1. Schritt ist heute an StromXYZ ein Fax zu senden und darauf hoffen, dass diese eine eindeutige Aussage treffen, ob sie das Geld haben wollen, oder sie die Förderung bereits abgetreten haben und seid wann dies so ist.

Paar Tage habe ich noch für den Widerspruch.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Emskopp):
Habe auch viel gegoogelt um ähnliche Fälle zu finden und Urteile, aber gefühlt ist das weniger als in Mietsachen, Arbeitsrecht,...


Das liegt m.M.n. daran, dass die Streitwerte bei einer Vielzahl dieser Mahnsachen so gering sind, dass mit dem Urteil des Amtsrichters Schluss ist. Oder anders ausgedrückt: eine Berufung wegen der Streitwerthöhe nicht zulässig ist.

Urteile von Amtsgerichten werden im Gegensatz zu LG, OLG oder BGH Urteilen auch nicht in den Datenbanken erfasst und daher nur sehr sehr selten veröffentlicht. Im Grunde interessiert sich auch keiner dafür, da der eine Amtsrichter es so, ein anderer (selbst am gleichen Gericht) es gänzlich anders sieht.
Richter sind in ihrer Entscheidung grundsätzlich frei, dass schließt auch Entscheidungen die von der BGH Rechtsprechung abweichen ein.

Zitat (von Emskopp):
Ich würde die Hauptforderung auch gerne bezahlen
Dann mach das doch und zögere die Sache nicht noch weiter raus. Ach in Deinem Fall wird das Inkassounternehmen oder ein beauftragter Rechtsanwalt Geldempfangsvollmacht haben. Das der Verfahrensgläubiger sich nicht mehr um die Sache kümmern will, wurde Dir mit Sicherheit auch schon geschrieben; vermutlich sogar mehrfach.

Zitat (von Emskopp):
Mein 1. Schritt ist heute an StromXYZ ein Fax zu senden und darauf hoffen, dass diese eine eindeutige Aussage treffen, ob sie das Geld haben wollen, oder sie die Förderung bereits abgetreten haben und seid wann dies so ist.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass die Antwort - sofern sie Dir überhaupt noch antworten - im Sinne des Absatzes davor ausfällt. Für StromXYZ ist die Sache durch, die wollen nicht noch Arbeitszeit und damit Kosten die sie nicht wiederbekommen investieren.

So langsam stellt sich die Frage wie verpeilt man sein muss um eine paarPfennigfufzig Forderung so weit eskalieren zu lassen, dass sich im Endeffekt der zu zahlende Betrag verdoppelt oder verdreifacht.

Zahl die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid 1 sofort an den Vollstreckungsgläubiger und lass es da nicht zu einer oder gar mehreren teuren Vollstreckungen kommen.

Zahl die Forderung aus dem Mahnbescheid 2 in der Höhe die Du als richtig erachtest auch sofort und reiche meinetwegen dann aber fristgerecht (der Zugang zählt) einen Teilwiderspruch ein.

Und lerne vor allem aus dem Ganzen, dass es sinnvoller ist berechtigte Forderungen sofort zu begleichen und es nicht auf ein Mahnverfahren ankommen zu lassen.

Zitat (von mepeisen):
Selbst wenn ein Richter am Amtsgericht das anders sehen würde (was ich bezweifele), müsste er darüber angesichts der BGH-Urteile eine Revision zulassen.

Es ist zwar schon einige Jahrzehnte her, aber ich habe damals gelernt, dass eine Sprungrevison nach jetzt § 566 ZPO nur zulässig ist, wenn es sich um kein Abschlussurteil handelt, die Berufung also grundsätzlich zulässig wäre, der Gegner zustimmt und das Revisionsgericht (hier also der BGH) die Revision zulässt.

Die Sprungrevision ist nur zuzulassen (ab hier kopiere ich der Einfachheit halber den Gesetzestext rein) wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

In dieser Sache ist wegen der Streitwerthöhe keine Berufung möglich, der Gegener wird sicherlich nicht zustimmen und der BGH kann die Sache ermessensfehlerfrei auch nicht zulassen weil beide Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Berry

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#19
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Zitat:
Ich würde die Hauptforderung auch gerne bezahlen, aber der Antragssteller StromXYZ will mein Geld ja nicht

Auch diese Aussage hast du nur mündlich. Würdest du überweisen, würde das Geld ziemlich sicher nicht zurückkommen. Solange du dich verweigerst, desto schlechter deine Position.
Zitat:
Soll ich nun an das Inkasso bezahlen oder an den Rechtsanwalt, sodass er mir schreibt "Vielen Dank für Ihre Ratenvereinbarung". Bitte zahlen Sie nun den Rest von XX. (Achtung teils ironisch gemeint).

Unwichtiger Taschenspielertrick. Kann man ignorieren. Solange man die Zahlung im Zweck bestimmt und keine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung unterschreibt, zündet der Trick nicht.

Zitat:
Es ist zwar schon einige Jahrzehnte her

Mag sein. Geht aber vor allem über das rechtliches Gehör und ggf. eine Verfassungsbeschwerde. Wenn der BGH eine grundlegend andere Meinung vertritt, dann muss auch bei niedrigeren Streitwerten die Prüfung zugelassen werden. So kenne ich es und so habe ich es im Inkassowatch schon zweimal erlebt. Dass also erfolgreich über das Grundrecht auf rechtliches gehör argumentiert wurde.
Einfach ausgedrückt: Wenn der BGH eine grundlegend andere Haltung hat, muss ein Gericht begründen, warum es das ganz grundsätzlich anders sieht als der BGH und sich auch überprüfen lassen.

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#20
 Von 
guest-12322.01.2022 23:10:43
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Es sind ein paar Tage vergangen und ich möchte gerne den aktuellen Stand mitteillen:

Mahnbescheid 1 ist bezahlt und als Lehrgeld anzusehen.

Mahnbescheid 2 wurde widersprochen. Es kam vor einem Monat vom RA ein Bettelbrief dass ich den Widerspruch zurückziehen solle mit eigenst erstellter Vorlage, da sonst bei einer Klage enorm hohe Summen auf mich zukommen würden.

StromXYZ hat sich ebenfalls gemeldet und haben mit mitgeteilt "da wir inzwischen ein Inkassounternehmen damit beauftragt haben unsere Forderung einzuziehen, bitte ich Sie, sich an InkassoXYZ zu wenden..." .

Aus dem Wortlaut von StromXYZ habe ich zur Kenntnis genommen, dass die Forderung die sie haben nicht abgetreten wurde, daher habe ich die Hauptforderung nebst Zinsen nun an StromXYZ überwiesen.

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#21
 Von 
guest-12322.01.2022 23:10:43
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke nochmals für die vielen hilfreichen Tipps, insbesondere auch von "mepeisen" der auch in anderen Threads den Fragestellern helfend zur Seite steht.

Strom XYZ hat das Geld einbehalten und das Inkassobüdchen hat sich nach dem Widerspruch nicht mehr gemeldet, somit wurde der 2. Mahnbescheid erfolgreich abgewehrt.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung.

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