3 Titel - Verjährung oder Forderung besteht?

14. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)
3 Titel - Verjährung oder Forderung besteht?

Liebe fleißige Forenteilnehmer.
Vielleicht hat jemand wieder eine gute Idee :)
Zeppelin (ausgedacht) muss 8000 Euro bezahlen.
Von dem Gläubiger vorher Wohngesellschaft (nun Übernahme Inkasso, Anwalt) kommt ein Vergleichsvorschlag iHv 3000 Euro, der nicht bis zur Frist angenommen wurde.
Gegen Zeppelin bestehen 3 Titel:
1) Jahr 1980: 1500 Euro zu erstatten
2) Jahr 1980 oder 91: 3000 Euro zu erstattten
3) Jahr 20018: Räumungstitel und Herausgabe von Schlüsseln.

Inkasso bzw. Anwalt wollen Geld haben (3000 Euro).
Sind 1) und 2) verjährt? Kann Inkasso / Anwalt darüber heute 3000 Euro verlangen?
Kann Inkasso bzw. Anwalt irgendwie über den Titel 3) an die 3000 Euro kommen?

Über jede Hilfe bin ich stets dankbar.

-- Editiert von cass am 14.02.2018 10:43

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9 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von cass):
Sind 1) und 2) verjährt?


Vielleicht, vielleicht auch nicht.
https://www.zm-kanzlei.de/der-irrtum-ueber-die-30-jaehrige-verjaehrungsfrist-als-hoechstfrist/



Zitat (von cass):
Kann Inkasso / Anwalt darüber heute 3000 Euro verlangen?


Was nicht tituliert ist, kann ignoriert werden. Außer vllt. Vollstreckungskosten.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)

Frage 1) Kann ein Gläubiger aus einem Räumungstitel Zahlung verlangen?

Frage 2a) Was muss der Gerichtsvollzieher genau tun, damit ein Neubeginn der Verjährung stattfindet?
Beispiele wären genial.

Frage 2b) Gilt der Verjährungsstop auch dann, wenn die Vollstreckung gegen den Ehemann nur war und der Titel gegen das Ehepaar (also beide) ging?

-- Editiert von cass am 14.02.2018 11:14

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

1) Die Kosten der Zwangsmaßnahme und der Titulierung sind vom Schuldner zu erstatten. Natürlich. Das macht ja niemand zum Spaß.
2a) Egal was. Jede Vollstreckungshandlung lässt die Verjährung erneut beginnen. Sogar ohne Gerichtsvollzieher ist alleine die Androhung einer Zwangsvollstreckung per Brief bereits geeignet, die Vollstreckung erneut beginnen zu lassen.
2b) Ja

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)

Danke mespeisen.
1a) Wie kann ich herausfinden, wie hoch die Kosten der ZW-Maßnahme und die Titulierungskosten sind.
Also wie kann ich sie selber berechnen zum nachvollziehen und verstehen.
1b) Ist die Höhe abhängig von der Höhe der Forderung oder kosten ZW-Maßnahmen nur nach Ihrer Art gleich?
1c) Die setzt das Gericht fest?

2) Wenn heute die Androhung der ZV stattfindet, ist Neubeginn der Verj. morgen?

3) Ist der Pfändungs und Überweisungsbeschluss eine Art Androhung?

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

1a) indem du recherchierst, in die Gesetze schaust. Da gibt es als Anlagen Preistabellen.
1b) Die GV-Kosten sind meistens Festpreise. Die Anwaltskosten sind abhängig vom Streitwert
1c) Nö. Ein Gesetz legt die fest

2) Der ist heute

3) Das ist eine Pfändung. Da wird nichts mehr gedroht. Sobald der beim Drittschuldner eingeht (im Regelfall bewusst früher als beim Schuldner) muss dieser pfänden.

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)

Danke mespeisen. bin etwas neugierig, was du wohl beruflich machst. :) aber das ist nicht wichtig.
Danke nochmal.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich bin kein Jurist...

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Schuldnerberater? :cool:

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Sorry. Ich werde auf solche Fragen nicht antworten. Ich habe keine "exhibitionistische Ader" in Bezug auf persönliche Informationen. Ich bin hinsichtlich Jura ein Laie. Daher meine Signatur. Alles andere ist und bleibt privat ;-)

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