Wie ist der §367 II BGB zu verstehen?
Darin heißt es wörtlich: "Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen."
In welchem Fall gilt eine Zahlung als angenommen oder abgelehnt?
Wenn die Forderung überwiesen ist und im Verwendungszweck genau aufgelistet ist, worauf sich die Zahlung genau bezieht (ob auf die Hauptforderung, die Zinsen oder die Kosten) gilt die Zahlung dann als angenommen, wenn innerhalb X Tagen das Geld nicht zurücküberwiesen wird?
Gilt die Annahme als abgelehnt, wenn das IB einen Brief schreiben, indem es heißt, dass noch die Restforderung zu begleichen ist?
§367 II BGB
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Komplexes Thema, man lese hier: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinreich-bgb-kommentar-bgb-367-anrechnung-auf-zinsen-und-kosten_idesk_PI17574_HI13274992.html
Im Endeffekt ist es sehr einfach: Wenn der Schuldner eine abweichende Verrechnung bestimmt, hat der Gläubiger die Wahl: Annehmen oder ablehnen. Ablehnen bedeutet: Geld zurück.
Ein Brief mit einer Ablehnung und trotzdem das Geld behalten reicht nicht aus, denn das wäre ein widersprüchliches Verhalten. Inkassos probieren es trotzdem und hoffen, der Schuldner informiert sich nicht.
Eigentlich kann man das schon sagen, dass es nach einer bis zwei Wochen als angenommen gilt, wenn bis dahin das Geld nicht zurück kommt. Das sind übliche Fristen, die vor Gericht gelten. Es mag Ausnahmen geben, aber wenn ein Inkasso beispielsweise nach 5 Monaten sagt "Hey, irgendwie haben wir doch keinen Bock aufs Geld" wird ein Richter das nicht super toll finden. Insbesondere, wenn das Inkasso mittels Brief klargestellt hat, dass es noch weiteres Geld will, also die zweckgebundene Überweisung aufgefallen ist, haben sie keine Argumente mehr.
-- Editiert von mepeisen am 31.10.2020 10:07
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