§694, Abs.2 Satz1 ZPO

30. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)
§694, Abs.2 Satz1 ZPO

Ich habe heute ein nettes Schreiben vom Mahngericht bekommen. Verspäteter Widerspruch gegen meinen Mahnbescheid.
Sachverhalt ist folgender:
Kunde holt einen Werkstattauftrag nicht ab. Nach den Mahnungen wird er nochmals angeschrieben, ihm wird mitgeteilt, dass er die Rechnung begleichen muss und sein Gerät abholen soll. Alternativ sind wir zur Berechnung von Lagerkosten gezwungen. Keine Reaktion. Also wird dem Schuldner eine rechnung über Lagerkosten gestellt. Keine Reaktion. Also Mahnbescheid. Nach Zustellung kommt Anruf des Schuldners, er habe keinen Brief (Rechnungen, Mahnungen) bekommen. Um die Sache zu vereinfachen haben wir angeboten, dass er die Hauptforderung und die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens zahlen soll und wir den Rest ausbuchen. Zugesagte Zahlung erfolgte natürlich nicht. Also beantragten wir den Vollstreckungsbescheid über die komplette Summe. Nun erfolgte die vor über einem Monat erfolgte Teilzahlung. Parallel dazu der Einspruch mit der Abgabe an das Streitgericht.

Nun meine Frage:
Was sollen wir hier am sinnvollsten tun?
Den Antragsgegner zur Rücknahme des Einspruchs auffordern (ist das möglich?)
oder
Den Vorgang vor Gericht als erledigt erklären und beantragen, dass der Schuldner die Kosten des Verfahrens trägt?

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"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

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15 Antworten
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Hallo Mahnmann,

beide Wege sind möglich. Wenn Ihr Kunde jedoch den Einspruch zurück nimmt, müsste meines Wissens jedoch der von Ihnen beantragte Vollstreckungsbescheid erlassen werden. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, soll die Sache aber nun durch die Zahlung erledigt sein. Daher erscheint es zielgerechter den Rechtsstreit für erledigt zu erklären und Kostenantrag zu stellen.

Es gibt jedoch noch eine 3. Möglichkeit. Man einigt sich auf dem Vergleichswege, dass mit der Zahlung sämtliche Forderungen aus dem zu grunde liegenden Rechtsverhältnis erledigt sind und trifft dann noch eine Kostenregelung. Ein solcher Vergleich kann dann im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich "protokolliert" werden.

Gruß

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#2
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Der Schuldner hat noch nicht alles beglichen. Auf den Rest werden wir gerne verzichten, sehen jedoch nicht ein, entsprechend Gerichtskosten zu tragen. Ich warte dann wohl mal ab, bis das Gericht sich bei mir meldet, weil sie eine Forderungsbegründung möchten.

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"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."

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#3
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

jo, würde ich auch machen.

dann unter angabe der zahlung auf den rest verzichten und beantragen dem gegner die kosten des verfahrens aufzuerlegen.

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#4
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Mich ärgert nur, dass ich die Kosten vorstrecken muss (Der Schuldner ist sowieso ein Kandidat, bei dem nicht klar ist, ob das Geld wieder reinkommt. Naja, ich warte mal ab.
Danke erstmal!

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#5
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

So. Am Freitag nachmittag kam vom Gericht die Aufforderung, innerhalb von 14 Tagen die Forderung zu begründen. Ich habe jetzt eine Klageschrift erstellt, den Sachverhalt geschildert, darauf hingewiesen, das der Schuldner die Hauptforderung mit Kosten des Mahnbescheides beglichen hat und beantragt, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mal sehen, was wird.

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#6
 Von 
nanet
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 89x hilfreich)

Sofern der Schuldner noch keinen "Offi "abgelegt hat bin ich davon überzeugt das Dieser Deine Forderung auch begleicht. ( irgendwelche angebliche Mängel hat er ja nicht moniert )
gruß
nanet

aber privatgeschäftlich arbeitest Du offensichtlich
(aus guten Grund) nicht mit Inkassofirmen zu
sammen ?!

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#7
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Bisher besteht nur eine Haftanordnung. Vielleicht zahlt er ja nicht. Dann ändert sich das bald. Mängel sind nicht erwähnt worden, allerdings ist bisher nur ein KV erstellt. Zur Reparaturausführung hat er sich nicht geäußert.

Was das Inkassobüro angeht: Wir haben mit verschiedenen verhandelt, bisher aber noch nichts zufriedenstellendes gefunden. Aber wir suchen noch. Und dann sehen wir mal, was passiert, wenn die Kunden direkt an uns zahlen. Immerhin wollte eins der Inkassobüros neben dem Jahresbeitrag noch Kohle pro Auftrag. Die hätte ich ja dann noch nicht. Ach ja, Fragen über Fragen. :)

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#8
 Von 
nanet
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 89x hilfreich)

Der einzige Einwand des Kunden war ja er habe keine rechnungen ect bekommen.
Wenn er jetzt Mängel nachschieben würde wäre es ja unglaubwürdig.

Meiner Meinung der sinnvollste Weg an sein Geld zu kommen
1 normale rechnung
2 freundliche erinnerung
3 (eventuell telefonanruf)
3 dynamische erinnerung (einschreiben und
mahngebühr z.b 5 €)
4 MB

übrigens ,wahrscheinlich ein alter Hut für Dich
aber auf www. bontaetfinder.de
bekommt man online für 4,70 € (9,90 €)bonitätsauskunft bei einem kunden
soll von bürgel sein.

gruß
nanet

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#9
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Dafür habe ich die Creditreform und die Schufa. Trotzdem danke für den Tip!

Dem Schema folgen wir zum Großteil. Allerdings verschicken wir unsere zweiten Mahnungen nicht per einschreiben. Wäre bei der Menge zu teuer.
Zahlen trotzdem nicht alle.
Auch wenn meine Quote ganz o.k. ist.

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#10
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Es gibt Neuigkeiten. Heute kam eine förmliche Amtszustellung mit dem Beschluss, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen muss.
Für den Anfang recht gut. Kann ich nun gleich die Kostenfestsetzung beantragen, oder muss ich dazu noch warten?

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#11
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

nein, gleich draufhaun ;)

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#12
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

*messerwetz, hackbeilschärf*

Danke. Dann werde ich morgen mal ein Schreiben ans Gericht fertigmachen.

Dazu fällt mir noch was ein:
Kann ich eigentlich Klageschriften und ähnliches im Auftrag der Firma (Einzelfirma) unterzeichnen, oder muss ich die immer dem Chef vorlegen?

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#13
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

wenn du den auftrag denn auch hast sollte das keine probleme geben - ich wüsste zumindest nichts was dem entgegensteht.

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#14
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Das heißt, ich kann als Verantwortlicher der Debitorenbuchhaltung meiner Firma, diese entsprechend auch vor Gericht vertreten (in erster Linie Klageschriften schreiben), bzw. notfalls auch in der mündlichen Verhandlung erscheinen?
Oder bräuchte ich dafür dann eine entsprechende Prozessvollmacht?

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#15
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

..nur wenn Deine Frau der Boss ist ;)

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