Ab wann sind bei einer berechtigten Forderung Anwaltsgebühren zu zahlen?

28. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
daxus
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 50x hilfreich)
Ab wann sind bei einer berechtigten Forderung Anwaltsgebühren zu zahlen?

Guten Abend,
wie der Titel schon sagt.

Hier ein stark übertriebenes Beispiel.
Oma A geht einkaufen. Die Waren werden gescannt. Anstatt das die Kassiererin nun sagt:" Das macht 40€" springt ein Anwalt hinter der Kasse hervor und sagt: " Sie schulden uns nun 40€ zzgl. 200€ Anwaltskosten".

Klar, schwachsinnig übertrieben, aber bei z.B. Unfallschäden ist es ja mittlerweile üblich direkt zum Anwalt zu gehen um seine Kosten zzgl. der Anwaltsgebühren bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen.

Also, ab wann sind Anwaltsgebühren zulässig. Bei Versicherungen muss man ja anscheinend niemanden vorher mahnen.

-- Editiert von daxus am 28.09.2018 23:19

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39720x hilfreich)

Zitat (von daxus):
Also, ab wann sind Anwaltsgebühren zulässig.

Ab dem Zeitpunkt zu dem sie anfallen - also in der Regel sobald die Beauftragung durch den Mandanten erfolgt.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
daxus
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 50x hilfreich)

Heißt das nun das Oma tatsächlich zahlen müsste ohne eine Chance zu haben freiwillig zu zahlen?
Ist klar, ich mein die Gebühren die der Schuldner zahlen muss, nicht der Auftraggeber.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39720x hilfreich)

Der Schuldner muss die Gebühren zahlen, wenn er in Verzug ist.

Dafür ist in der Regel zuvor eine angemessene Frist zu setzen oder zuvor ein Termin zur Zahlung bestimmt werden.

Die Oma müsste hier also nicht zahlen.


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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Der Schuldner muss die Gebühren zahlen, wenn er in Verzug ist.

Bei dem stark übertriebenen Beispiel wäre das allerdings Unfug, denn da ist weit und breit kein Verzug erkennbar.

Bei Versicherungen gilt auch erst mal die Frage, was vertraglich vereinbart war (oder ob es eine entsprechende Gesetzesgrundlage gibt) und ob es einen klaren Termin für die Zahlung gibt: "Jeweils zum ersten des Monats" zum Beispiel.

Davon abgesehen gibt es aber noch eine Reihe von Zusatzkriterien. Beispiel ist das derzeit immer noch diskutierte Thema des sogenannten "Überfallinkasso". Und schließlich kommt es noch stark drauf an, was der Anwalt macht und für was er beauftragt wurde. Liegt ein sogenanntes echtes oder unechtes Factoring vor, gibt es auch keine Gebühren, die der Schuldner zahlen muss. Und auch sonst wären bei dem Beispiel rein rechnerisch die 200€ völliger Unfug. Zwar sind die Gebühren von bis zu 500€ gleich, aber 200€ Gebühren sind trotzdem viel zu hoch.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39720x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Bei Versicherungen gilt auch erst mal die Frage, was vertraglich vereinbart war

Ausnahme: beim Verkehrsunfall.


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#6
 Von 
daxus
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 50x hilfreich)

Genau den Verkehrsunfall meine ich ja. Da s ist es doch üblich sich direkt einen Anwalt zu suchen, obwohl die Versicherung des Unfallgegners noch nicht in Verzug gesetzt worden ist.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39720x hilfreich)

Die Pflicht des alleinigen Unfallverursachers zu Kostenersatttung entsteht praktisch unittelbar mit dem Aufprall ...

Problematsch wird es, wenn man eine Mitschuld bekommt - dann trägt man durchaus auch die Kosten des Anwaltes anteilig.


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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Da s ist es doch üblich sich direkt einen Anwalt zu suchen,

Was aber nicht zwangsweise zur Kostenerstattung der Anwaltskosten führt.

Wenn der Unfallverursacher sofort zahlt und auch sonst keinerlei Anstalten macht, dass ein Anwalt nötig ist, dann ist er auch nicht nötig. Einen Anwalt braucht man hier in erster Linie zur "Waffengleichheit gegenüber der Versicherung des Unfallgegners". So formulieren es Gerichte bzw. der BGH.

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