Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung

10. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
mb59955
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)
Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung

Kann einer mich erklären was das genau ist ? Bin Holländer und für mich ist das neu...

Was passiert dann ?

Und was bedeutet das für z.B. andere Gläubiger (wenn da mehr Schulden sind ? )

Würde mich freuen über ein Erklärung... :-)

Danke schön

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3 Antworten
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#1
 Von 
Specht
Status:
Beginner
(148 Beiträge, 23x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guidowr
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 5x hilfreich)

oder auch bei http://www.forum-schuldnerberatung.de/

oder
http://dejure.org/gesetze/ZPO/807.html

oder folgend

Vor der Eidesstattlichen Versicherung

... besser bekannt als "Offenbarungseid" oder "EV", haben viele Schuldner große Angst. Zu Unrecht befürchten sie, nach der Abgabe der Versicherung drohe Ihnen auch noch Gefängnis, weil in der Ladung zum Termin auch von einem Haftbefehl die Rede ist. Viele Gläubiger drohen die Beantragung eines Haftbefehls in Mahnschreiben auch ausdrücklich an.

Diese Angst in unbegründet. Überschuldung an sich ist nicht strafbar!

Bedeutung der Eidesstattlichen Versicherung

Die Eidesstattliche Versicherung (EV) dient dem Gläubiger in allerserster Linie zunächst zur Information über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Bei der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung müssen Sie nämlich alle Einkommens- und Vermögenswerte vollständig offenlegen. Tun Sie dies nicht (auch ohne Absicht) machen Sie sich strafbar.
Der Gläubiger kann aufgrund der Angaben dann erkennen, ob sich weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z.B. eine Lohnpfändung) überhaupt lohnen.
In nicht wenigen Fällen erkennt der Gläubiger aufgrund Ihrer Angaben, dass weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen voraussichtlich ohne Erfolg sein würden und unternimmt nach der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung keine weiteren Maßnahmen. Sollten sich jedoch Hinweise auf pfändbaren Lohn o.ä. ergeben, müssen Sie damit rechnen, dass einige Wochen später ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei Ihrem Arbeitgeber eingeht.
Voraussetzungen der Eidesstattlichen Versicherung

Der Gläubiger kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner nur verlangen, wenn er beim Schuldner nichts pfänden konnte. Das Gericht prüft zusätzlich, ob der Schuldner in den letzten drei Jahren bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Ist dies geschehen, sendet das Gericht dem Gläubiger lediglich eine Kopie des Protokolls der letzten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu, der Schuldner braucht eine neue eidesstattliche Versicherung nicht abzugeben. Vor Ablauf der Dreijahresfrist kann der Gläubiger eine Abgabe der Erklärung nur verlangen, wenn er nachweist, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners z.B. durch die Aufnahme einer Arbeit, wesentlich geändert haben.
Verfahren der Abgabe der Eidesstatt-lichen Versicherung

Seit 1999 können die Gerichtsvollzieher die EV selbst in der Wohnung des Schuldners direkt abnehmen. Gläubiger erteilen in der Regel formularmäßig bei der Beauftragung zur Zwangsvollstreckung für den Fall der Erfolglosigkeit gleich die Abnahme der EV. Diese kann dann sofort an Ort und Stelle erfolgen. Das müssen Sie aber nicht zulassen, sondern Sie haben nach § 900 Abs. 2 ZPO das Recht auf einen gesonderten Termin, der dann 2 - 4 Wochen später stattfinden wird.

Beim Termin wird das sog. Vermögensverzeichnis ausgefüllt. Im Vermögensverzeichnis muß der Schuldner u.a. angeben, ob er Sparguthaben, Wertpapiere oder wertvolle Gegenstände besitzt. Er muß seinen Arbeitgeber oder andere Einkommensquellen angeben. Der Schuldner wird schließlich auf die Strafbarkeit falscher Angaben hingewiesen und hat an Eides Statt zu versichern, dass die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht wurden. Der Termin ist nicht öffentlich, der Gläubiger darf aber teilnehmen.

Kann der Schuldner im Termin glaubhaft machen, daß er in den nächsten drei Monaten an den Gläubiger zahlen wird, vertagt das Gericht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Haft und Haftbefehl

Ist der Schuldner ohne ausreichende Entschuldigung zum Termin nicht anwesend, so ordnet das Gericht auf Antrag des Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung Haft an, erläßt also einen Haftbefehl.

Wer plötzlich erkrankt oder aus anderen dringenden Gründen den Termin nicht wahrnehmen kann, sollte sich auf jeden Fall mit dem Gerichsvollzieher, auch telefonisch, in Verbindung setzen. Im Krankheitsfalle sollte ein Attest vorgelegt werden. So kann der Erlaß eines Haftbefehls verhindert werden.

Der Haftbefehl wird vom - Gerichtsvollzieher vollstreckt und ist mit einem strafrechtlichen Haftbefehl nicht zu vergleichen. Eine Fahndung findet z.B. nicht statt. Weigert sich der Schuldner nach seiner Verhaftung, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann er bis zu sechs Monaten in dieser Angelegenheit in Haft gehalten werden. Die im Gefängnis verbrachte Zeit mindert die Verpflichtungen beim Gläubiger nicht, ein "Absitzen" der Schulden ist nicht möglich.
Folgen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Kreditwürdig sind Sie nach Abgabe der EV sicher nicht mehr. Die Abgabe einer EV wird in SCHUFA-Auskunft bei einer Kreditanfrage erscheinen. Ein negative Eintrag bei der SCHUFA erfolgt in der Regel schon bei der Kündigung eines Kredites - also lange vorher.

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird in ein "Schuldnerverzeichnis" beim Amtsgericht eingetragen. Dieses Verzeichnis kann nur von Personen eingesehen werden, die ein begründetes Interesse belegen können. Eine Veröffentlichung findet nicht statt. Die Eintragung wird nach drei Jahren oder auf Antrag schon früher gelöscht, wenn die Schulden vorher bezahlt werden.

Allerdings sollten Sie nach Abgabe der EV keine weiteren Schulden mehr eingehen. Wer nach Abgabe der EV neue Kreditverpflichtungen eingeht, etwa auf Raten bestellt, setzt sich einer großen Gefahr aus. Wenn dann die Raten nicht eingehalten werden, wird sehr schnell unterstellt, dass ein Betrug vorliegt.

Kann die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung auch Vorteile haben?

So unangenmehm Ihnen die Abgabe einer EV sein mag, sie kann Ihnen aber auch evtl. einige Vorteile bringen:

# Sie erhalten quasi eine amtliche Bestätigung, dass bei Ihnen nichts mehr zu holen ist. Jeder vernünftige Gläubiger wird in der Regel erst einmal für eine Zeit Ruhe geben, da er sonst die Kosten für erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorstrecken müsste. Deshalb sollte man auch seine anderen Gläubiger eine Kopie der EV zukommen lassen.
# Sie können diese Atempause auch nutzen, um mit Hilfe der Schuldnerberatung Ihre Finanzen zu ordnen, um danach eine Entschuldung zu versuchen.
# Ihre Position für spätere Verhandlungen verbessert sich. Gläubiger, die wissen, dass nichts mehr zu holen ist, werden nach Abgabe der EV oft wesentlich kompromißbereiter als vorher.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mb59955
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für das gute Antwort :-)

1x Hilfreiche Antwort

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