Angebliche Forderung von HFG Inkasso mit komischem Schriftverkehr

8. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
muc10
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)
Angebliche Forderung von HFG Inkasso mit komischem Schriftverkehr

Hallo liebe 123 recht Nutzer,
aktuell stehe ich mit der HFG Inkasso wegen einer angeblichen Forderung von mittlerweile 4009,32€ in Kontakt.

Ich kann mir nicht erklären wie die Summe zustande kommt. Der Schriftverkehr sowie die aufgestellten Forderungen sind völlig wild und aus meiner Sicher absolut nicht nachvollziehbar.

Im Anhang werde ich den gesamten Schriftverkehr offenlegen. Es wäre nett, wenn Ihr mir schnellstmöglich helfen könnt, ich weiß wirklich nicht mehr weiter.

Vielen Dank!

https://ibb.co/df5KTw

https://ibb.co/msJjvb

https://ibb.co/jPLxFb

https://ibb.co/hEwtow

https://ibb.co/cvMXgG

https://ibb.co/mQew8w

https://ibb.co/caNSFb

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22 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Die haben dir also einen Kostenfestsetzungsbeschluss zugesandt? Das ursprüngliche Urteil aber nicht?
Du hast damals in 2008 unter der Adresse, die im Kostenfestsetzungsbescheid steht, gewohnt?
Wie lange ist es her, dass die dir di9esen Kostenfestsetzungsbeschluss zugesandt haben?

Die Abtretungserklärung, ist das richtig, dass das ein Blanko-Formular ist? Also da steht wirklich nicht dein Name drauf u.ä.?

Zur Forderungsaufstellung vorab:
- Das von Seite 1 ist wohl auch mittels Kostenfestsetzungsbeschluss tituliert bis auf den letzten Posten. Den Posten "Zahlungsauf.Urteil SN" würde ich als frei erfunden zurückweisen.
- Die Zinsen auf Seite 1 sind nicht nachvollziehbar. Die Berechnung völlig unklar. Dies dürfte einen Verstoß gegen §11a RDG darstellen.
- Die Mahngebühr HFG/ Auslagenpauschale HFG auf Seite 2 würde ich als frei erfunden zurückweisen.
- Zinsen zwischen Titulierung und 1.1.2014 sind verjährt. Auch hier ist die Berechnung nicht nachvollziehbar, dies dürfte ebenfalls einen Verstoß gegen §11a RDG darstellen.

Auf den ersten Blick finde ich vor allem die Abtretungsurkunde kurios.

Achja: Ist bei dir ein Schuldnerberater involviert?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
muc10
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Die haben dir also einen Kostenfestsetzungsbeschluss zugesandt? Das ursprüngliche Urteil aber nicht?
Du hast damals in 2008 unter der Adresse, die im Kostenfestsetzungsbescheid steht, gewohnt?
Wie lange ist es her, dass die dir di9esen Kostenfestsetzungsbeschluss zugesandt haben?

Die Abtretungserklärung, ist das richtig, dass das ein Blanko-Formular ist? Also da steht wirklich nicht dein Name drauf u.ä.?

Zur Forderungsaufstellung vorab:
- Das von Seite 1 ist wohl auch mittels Kostenfestsetzungsbeschluss tituliert bis auf den letzten Posten. Den Posten "Zahlungsauf.Urteil SN" würde ich als frei erfunden zurückweisen.
- Die Zinsen auf Seite 1 sind nicht nachvollziehbar. Die Berechnung völlig unklar. Dies dürfte einen Verstoß gegen §11a RDG darstellen.
- Die Mahngebühr HFG/ Auslagenpauschale HFG auf Seite 2 würde ich als frei erfunden zurückweisen.
- Zinsen zwischen Titulierung und 1.1.2014 sind verjährt. Auch hier ist die Berechnung nicht nachvollziehbar, dies dürfte ebenfalls einen Verstoß gegen §11a RDG darstellen.

Auf den ersten Blick finde ich vor allem die Abtretungsurkunde kurios.

Achja: Ist bei dir ein Schuldnerberater involviert?


Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich habe damals an dieser Adresse gewohnt, ja.
Ich habe leider keine Unterlagen mehr und kann mich nicht an einen Kostenfestsetzungsbeschluss erinnern.

Genau, auf der Abtretungserklärung steht absolut nichts, es sieht so aus wie eingescannt.

Muss nicht eigentlich ein Vollstreckungsbescheid gegen mich vorliegen? Ich habe in Kopie nur den Titel über 411,95€ zugesendet bekommen.

Ein Schuldnerberater ist nicht involviert.

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#3
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Ich frage mal etwas genauer:

Ist bei Dir ein Isolvenzverfahren geplant, bzw läuft ein außergerichtlicher Einigungsversuch?
Die Jungs nehmen nämlich Bezug auf die Insolvenzordnung und vergeben eine 6 Monatsfrist.

Das passt nicht zu einem normaen Forderungsvorgang.


Dann:
Wie sah denn der vorherige Schriftverkehr aus, auf den Bezug genommen wird im ersten Schreiben?

-- Editiert von Jonathon am 08.10.2017 20:44

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
muc10
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Jonathon):
Ich frage mal etwas genauer:

Ist bei Dir ein Isolvenzverfahren geplant, bzw läuft ein außergerichtlicher Einigungsversuch?
Die Jungs nehmen nämlich Bezug auf die Insolvenzordnung und vergeben eine 6 Monatsfrist.

Das passt nicht zu einem normaen Forderungsvorgang.


Dann:
Wie sah denn der vorherige Schriftverkehr aus, auf den Bezug genommen wird im ersten Schreiben?

-- Editiert von Jonathon am 08.10.2017 20:44



Nein, ein Insolvenzverfahren ist auf keinen Fall geplant, ein außergerichtlicher Einigungsversuch läuft auch nicht.

Da ich zu diesem Zeitpunkt sehr jung war und von sowas leider keinerlei Ahnung hatte, hat meine Mutter diesen Schriftverkehr geführt. Ich habe leider keinerlei Informationen über den erfolgten Schriftverkehr.

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#5
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Nein,
der Schriftverkehr muss aktuell sein!

Das ist keine Korrespondens aus ferner Vergangenheit.

Und sorry was heisst sehr jung?
Wie alt warst Du denn 2008?

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#6
 Von 
muc10
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Jonathon):
Nein,
der Schriftverkehr muss aktuell sein!

Das ist keine Korrespondens aus ferner Vergangenheit.

Und sorry was heisst sehr jung?
Wie alt warst Du denn 2008?


Der Schriftverkehr bezieht sich darauf, dass ich HFG gefordert habe mir die Unterlagen, Titel, Aufstellungen, Abtretungsurkunden zu Ihrer Forderung zuzusenden.

2008 war ich 18 Jahre alt.

Es macht mich sehr stutzig, dass keinerlei Vollstreckungsbescheid mitgesendet wurde?!

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Vollstreckungsbescheid gibt es nur im gerichtlichen Mahnverfahren. Bei dem hier vorliegenden Fall wurde offenbar geklagt, es gab also ein reguläres Verfahren. Insofern gibt es keinen Vollstreckungsbescheid.

Deine Mutter hat in 2008 offenbar gar nichts getan. Sonst hätte es nie ein Versäumnisurteil gegeben. Da nun nachzukarten ist sowieso nahezu unmöglich. Alles ist drauf angelegt, dass man sich dann wehrt, wenn die Chance dazu da ist. Das hast du nicht getan. Du hättest damals auch zu einem Anwalt gehen können.

Was sagt deine Mutter dazu? Gab es damals Zahlungen? Womöglich einen vergleich?

Das sollte man klären, bevor man gegenüber dem Inkasso reagiert.

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#8
 Von 
muc10
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Vollstreckungsbescheid gibt es nur im gerichtlichen Mahnverfahren. Bei dem hier vorliegenden Fall wurde offenbar geklagt, es gab also ein reguläres Verfahren. Insofern gibt es keinen Vollstreckungsbescheid.

Deine Mutter hat in 2008 offenbar gar nichts getan. Sonst hätte es nie ein Versäumnisurteil gegeben. Da nun nachzukarten ist sowieso nahezu unmöglich. Alles ist drauf angelegt, dass man sich dann wehrt, wenn die Chance dazu da ist. Das hast du nicht getan. Du hättest damals auch zu einem Anwalt gehen können.

Was sagt deine Mutter dazu? Gab es damals Zahlungen? Womöglich einen vergleich?

Das sollte man klären, bevor man gegenüber dem Inkasso reagiert.



Okay und wo ist der Anspruch (die Klageschrift) des Inkassounternehmens festgehalten? Es gab keinerlei Zahlungen und auch keinen Vergleich. Von einem Gerichtsverfahren gegen mich habe ich nichts mitbekommen.

Leider war ich zur damaligen Zeit in einer sehr schwierigen Phase (psychische Probleme) die ich zum Glück mittlerweile überwunden habe. :-)

Ich verstehe nicht, warum mir kein Titel/Urteil über die angebliche Hauptforderung von 1600€ zugesandt wurde.

-- Editiert von muc10 am 08.10.2017 23:39

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Kann ich dir nicht beantworten. Deine Mutter weiß dazu nichts?

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#10
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Hattest Du denn einen einen Mobilvertrag bei ThePhonehouse?

Ich gehe jetzt mal durch was meiner Meinung nach passieren sollte:

1.) Zuerst würde ich mal die Vollmacht zurückweisen. Ist klar normalweise bringt das nichts, aber in diesem Falle würde ich es tun, denn allem Anschein nach firmiert Phonehouse mittlerweile unter der Drillisch GmbH. Dann müssten meiner Meinung nach auch die Titel umgeschrieben werden, bevor diese vollstreckt werden könnten.

2.) Ich würde des weiteren hier mal auf Basis der Unterlagen folgendes versuchen:
Ich würde gegen die gesamte Forderung die Einrede der Verjährung erheben mit Ausnahme von den titulierten Kosten von 411,95 + nicht verjährte Zinsen 65,16 € (Stand heute, täglich kommen 0,05€) dazu.

Man spricht hier von titulierten Kosten, aber auf der anderen Seite immer nur von der Hauptforderung. Da steht nichts von Titel.
Ich habe ein wenig den verdacht, das die Hauptsache nicht mer in der Welt ist, bzw. bezahlt und man nur noch den Kostenfeststetzungsbeschluss beitreiben kann.

Am cleversten wäre es, wenn man den unstrittigen Betag von tit. Kosten + Zinsen direkt überweisen könnte.
Geht das nicht, dann würde ich anfangen Geld bei Seite zu legen, denn man hat ja 6 Monate Zeit bis zu einer Antwort bekommen.

Ich weise aber darauf hin das das nur Verutungen von mir sind, wenn die einen Titel über die 1600 € nachlegen können sieht es anders aus.

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#11
 Von 
muc10
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Erstmal möchte ich mich bei euch beiden für eure schnellen Antworten bedanken. :)

Nun zu euren Fragen.

Meine Mutter weiß leider nichts dazu, ich habe also nur die Unterlagen, die mir HFG zugesendet hat.

Ich kann den titulierten Betrag von 411,95 + nicht verjährte Zinsen in höhe von 65,16 € sofort überweisen, allerdings habe ich Angst, dass ich durch die Überweisung bereits verjährte Forderungen anerkenne.

Also würdet ihr nun einen Brief an HFG aufsetzen und bei der Hauptforderung eine Einrede wegen Verjährung erheben? Wie behandele ich die von HFG festgesetzten kosten, welche unter unverz. Kosten aufgeführt sind?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Werte HFG,
vielen Dank für die übersendung der Unterlagen.
Soeben habe ich den die titlulierten Kosten von 411,95 € sowie 65,16 € an Zinsen auf die erwähnten Kosten auf Ihr Konto überwiesen.
Für den restlichen Betrag, welcher von Ihnen gefordert wird erhebe ich

die Einrede der Verjährung.

Sollte die Hauptsache wider Erwarten ebenfalls tituliert sein, so bitte ich um einen entsprechenden Nachweis des gesamten Vorganges gemäß §11a RDG .

Ebenso fordere ich Sie hiermit auf, mir den entwerteten Titel bis zum (14 Tage nach Briefdatum) zu übersenden.

Bitte beachten Sie, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist, ich ohne weitere Ankündigung eine Herausgabeklage gegen Sie betreiben werde.

MfG
muc10

Versenden bitte via Einschreiben und Rückschein.

Die Überwesiung.
In den Verwendungszweck deren Aktenzeichen und der Vermerk: Nur für tit. Kosten + Zinsen auf Kosten.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ich würde dem Inkasso beispielsweise schreiben:

"Wertes Inkasso. Sie haben mit lediglich einen Kostenfestsetzungsbeschluss zugesandt, jedoch weder ein Urteil noch eine Klageschrift. Auch ist nicht erkennbar, ob sie überhaupt eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils und Kostenfestsetzungsbeschlusses haben. Zudem ist die Abtretungsurkunde ungültig, da dort weder mein Name enthalten ist noch die Sache, die dort abgetreten worden sein soll. Die Abtretung weise ich daher zurück. Auch ist trotz angeblicher Abtretung keine Titelumschreibung erfolgt.
Die Forderungsaufstellung ist ebenfalls mangelhaft. Es werden in Teilen frei erfundene Gebühren gefordert. Etwa auf Seite 1 "Zahlungsauf.Urteil SN" oder auf Seite 2 "Mahngebühr HFG/ Auslagenpauschale HFG".
Wie sie zudem wissen, dürfen keine Inkassogebühren bei konzerneigenen Forderungen erhoben werden. Der von Ihnen behauptete Abtretungsempfänger ist in ihrem Konzern beheimatet.
Und schließlich ist die Zinsberechnung nicht nachvollziehbar und zudem ist ein Großteil der Zinsen ohnehin verjährt.
Sollten Sie auf der Zahlung der über 4tsd € bestehen, werde ich mir vorbehalten, meinerseits einen Anwalt zu beauftragen und ggf. negative Feststellungsklage einreichen."

Dann würde ich abwarten, wie sie reagieren.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#14
 Von 
muc10
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich habe den Brief heute an HFG gesendet.
Sobald ich eine Antwort erhalte, werde ich Sie unverzüglich hier posten.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Wann genau bist Du denn 2008 volljährig geworden?

Ggf. wären die Zustellurkunden des Gerichts interessant.

Abgesehen davon müssten alle Titel umgeschrieben werden auf den neuen Gläubiger (und auf dessen Kosten) vor einer Zwangsvollstreckung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Wann genau bist Du denn 2008 volljährig geworden?

Durchaus richtig, darauf zu verweisen. Aber da er von der Sache wusste und nicht reagierte, als er damals 18 wurde, hat er sich das "Nicht-Reagieren vor Gericht" doch inzwischen nachträglich bestätigt oder?

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Wann genau bist Du denn 2008 volljährig geworden?

Durchaus richtig, darauf zu verweisen. Aber da er von der Sache wusste und nicht reagierte, als er damals 18 wurde, hat er sich das "Nicht-Reagieren vor Gericht" doch inzwischen nachträglich bestätigt oder?


Man müsste den Sachverhalt aufarbeiten und auf formale Fehler sowie etwaige Fristversäumnisse prüfen. Restitutionsklage (wird wohl an der Fünfjahresfrist scheitern im Sinne des Rechtsfriedens)? Nichtigklage nach § 579 ZPO ? Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a Abs. 1 BGB ?

Den Titel und die Zustellurkunde würde ich schon einsehen.

Wenn nichts mehr hilft wäre abgesehen von einem Deal nur noch zu prüfen ob Schadenersatzansprüche gegen die Eltern bestehen.

Im Grunde ein schöner Job für einen Rechtsanwalt bzw. dessen Mitarbeiter.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
muc10
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Nochmal vielen Dank für eure Hilfe!
Nachdem ich den vollstreckbaren Titel sowie den Vollstreckungsbescheid von HFG erhalten habe, habe ich den geforderten Betrag sofort an HFG überwiesen. Im Verwendungszwecke habe ich "Zur Verrechnung mit der Hauptforderung und den titulieren Kosten" angegeben.

Zusätzlich habe ich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2014 gezahlt. Die Einrede der Verjährung wurde vor meiner Zahlung an HFG herangetragen.

Nun habe ich heute Post von HFG Inkasso erhalten. HFG berechnet weiterhin 8,32% Zinsen ab dem 01.01.2014 und möchte mir den entwerteten Titel nicht zukommen lassen, bis ich die geforderten 8,32% Zinsen überwiesen habe.
Sie drohen mir mit rechtlichen Schritten, wenn ich bis zum 12.12.2017 keine Zahlungsabmachung mit ihnen treffe.

Wie würdet Ihr nun weiter vorgehen?

Gibt es etwas beim Vollstreckungsbescheid zu beachten? Muss mir dieser wie der Titel entwertet zugesendet werden?

-- Editiert von muc10 am 24.11.2017 17:46

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
muc10
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Anbei der Brief von HFG









-- Editiert von muc10 am 24.11.2017 18:35

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Wie würdet Ihr nun weiter vorgehen?
Gibt es etwas beim Vollstreckungsbescheid zu beachten? Muss mir dieser wie der Titel entwertet zugesendet werden?

Der Vollstreckungsbescheid bzw. das Original-Dokument hierzu, ist ja der Titel.
Ich würde nun Klage auf Titelherausgabe einreichen. Dazu muss man sich natürlich sicher sein, was die eigene Berechnung angeht.

Vielleicht nochmals einen zwischenschritt, in dem man denen die eigene Berechnung vorlegt und ankündigt, dass auf Herausgabe geklagt wird, wenn sie weiterhin den Titel nicht herausgeben.

Zitat:
HFG berechnet weiterhin 8,32% Zinsen ab dem 01.01.2014

ja, die Berechnung ist Quatsch. Ich habe nochmals oben in den von dir verlinkten KFB geschaut. Da steht eindeutig 5% über Basiszins drin. Wenn die das nicht einsehen, hilft man halt mit einer Klage nach. Dann erklärt der Richter dem Inkasso mit einer teuren Lehrstunde, dass sie falsch gerechnet haben.

-- Editiert von mepeisen am 25.11.2017 00:38

Signatur:

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3x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
muc10
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Anbei meine Berechnung.

Diesen Text habe ich an HFG gesendet. Daraufhin habe ich den oben angehängten Brief von HFG erhalten.


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit weise ich Sie darauf hin, dass die Berechnungen der Zinsen Ihrerseits nicht korrekt ist!

Die Hauptforderung & titulierte Kosten dürfen mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet werden.

Anbei die korrekte Berechnung der Zinsen:

Hauptforderung:

Ausgangsdaten:
 • Betrag: 1.600,38 €
 • Von: Mi., 01.01.2014
 • Bis: Sa., 18.11.2017
 • Verzugszinssatz:
   -  Verbrauchergeschäft (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz)


01.01.2014 - 30.06.2014:
 181 Tage
 4.37 %
 34,6809 €
01.07.2014 - 28.07.2014:
 28 Tage
 4.27 %
 5,2422 €
29.07.2014 - 31.12.2014:
 156 Tage
 4.27 %
 29,2067 €
01.01.2015 - 30.06.2015:
 181 Tage
 4.17 %
 33,0937 €
01.07.2015 - 31.12.2015:
 184 Tage
 4.17 %
 33,6422 €
01.01.2016 - 30.06.2016:
 182 Tage
 4.17 %
 33,1856 €
01.07.2016 - 31.12.2016:
 184 Tage
 4.12 %
 33,1480 €
01.01.2017 - 30.06.2017:
 181 Tage
 4.12 %
 32,6969 €
01.07.2017 - 18.11.2017:
 141 Tage
 4.12 %
 25,4710 €

Total:
01.01.2014 - 18.11.2017:
 
 Zinsen:

260,3671 €

Ausgangsforderung:
+ 1.600,3800 €

Gesamtforderung:
= 1.860,7471 €




Titulierte Kosten:

Ausgangsdaten:
 • Betrag: 411,95 €
 • Von: Mi., 01.01.2014
 • Bis: Sa., 18.11.2017
 • Verzugszinssatz:
   -  Verbrauchergeschäft (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz)



01.01.2014 - 30.06.2014:
 181 Tage
 4.37 %
 8,9271 €
01.07.2014 - 28.07.2014:
 28 Tage
 4.27 %
 1,3494 €
29.07.2014 - 31.12.2014:
 156 Tage
 4.27 %
 7,5180 €
01.01.2015 - 30.06.2015:
 181 Tage
 4.17 %
 8,5186 €
01.07.2015 - 31.12.2015:
 184 Tage
 4.17 %
 8,6598 €
01.01.2016 - 30.06.2016:
 182 Tage
 4.17 %
 8,5422 €
01.07.2016 - 31.12.2016:
 184 Tage
 4.12 %
 8,5325 €
01.01.2017 - 30.06.2017:
 181 Tage
 4.12 %
 8,4164 €
01.07.2017 - 18.11.2017:
 141 Tage
 4.12 %
 6,5564 €



Total:
01.01.2014 - 18.11.2017:

Zinsen:
67,0205 €

Ausgangsforderung:
+ 411,9500 €

Gesamtforderung:
= 478,9705 €


Dazu kommen 192,90€ & 20€ laut Urteil.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Ich glaube nicht das das der richtige Weg ist, Mepeisen.
Hier ist man sich noch uneins was mit der Begleichung der Kosten ist, das IKB besteht noch auf Geld von dem es glaubt, ds es dieses aus dem Titel noch zu bekommen hat.

Ich denke, hier ist eher eine Vollstreckungsabwehrklage von Nöten, in der über die offenen Beträge Klarheit geschaffen wird. An diese dann den Herausgabeanspruch koppeln.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

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