Hi Freunde,
es geht immer noch um dieses Thema, welches fast 2 Jahre her ist:
Inkasso Mahnverfahren §§688
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=365600&page=1
Hier ist das Anschreiben:
Nun habe ich wieder Post erhalten:
Sie haben Ihre o.g. Schulden trotz mehrfacher Aufforderung nicht beglichen. Die Rückstände müssen nunmehr tituliert und zwangsweise beigetrieben werden. Die Vollstreckung wird dann auf Ihre Kosten z.B. durch Pfändung durchgeführt. Ein erwirkter Vollstreckungstitel ist 30 Jahre lang gültig. Sie können diese Maßnahmen noch vermeiden, wenn Sie sofort den rückständigen Betrag unter Angabe des Aktenzeichen...... auf das angegebnen Konto überweisen.
Andernfalls erfolgt die umgehende Einleitung des gerichtilichen Mahnbescheidverfahrens mit anschließender Vollstreckung!
Hiermit informieren wir Sie gem. §33 Abs.1
Bundesdatenschutzgesetz, dass wir die zu Ihrer Person vorliegenden Daten gespeichert haben.
Ich bitte um Hilfe.
Lisa
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Ankündigung des gerichtlichen Mahnbescheides
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Ich würde es stumpf ignorieren.
Sollte allerdings wider Erwarten tatsächlich ein gerichtlicher Mahnbescheid kommen, so muss diesem beim Amtsgericht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprochen werden.
Gruß
Shihaya
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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"
Hi
Hast Du wie von mir empfohlen geantwortet ?
p.s
Wenn erst nach 2 Jahren mit vermeintlichen Konsequenzen gedroht wird wirkt das nicht unbedingt glaubhaft
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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hi, thehellion,
Ja hatte es so gemacht und auch per Einschreiben versendet.
Soll ich dieses Schreiben ignorieren?
Ja, die Internet Auktion war im November 2010.
danke,
Lisa
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Guten Morgen
1 mal Forderung zurückweisen reicht vollkommen
ICH würde den zuständigen landesgerichtspräsidenten ( Sitz des Inkassobüros)über dieses ominöse Geschäftsgebaren in Kenntnis setzen
Forderung wurde eindeutig zurückgewiesen und trotzdem kommt
ein weiterer Bitt Brief !
Wie ist eigentlich der Name des IBs ?
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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"
Handelte es sich bei dem Verkäufer auch wirklich um einen Händler?
Hi,
herzlichen Dank, den Namen der Firma, darf ich hier glaub ich nicht verraten.
Ob es sich um einen Händler handelt, kann ich nicht beurteilen. Nur was würde das ausmachen?
Danke,
Lisa
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Gemeint war der Name der Inkassofirma nicht des Händlers!
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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"
Beim Kauf von einem gewerblichen Händler im Internet besteht ein Widerrufsrecht. Damit kann man also vom Kaufvertrag zurücktreten.
Bei einem Kauf von einer Privatperson nicht. Dort muss die Ware abgenommen werden und der Kaufpreis bezahlt.
Warte den Mahnbescheid ab und widersprich fristgemäss, alles andere macht der Richter.
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"Recht kann gebogen und verdreht werden !"
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