Anschreiben an Inkasso so korrekt?

13. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
sh0ck23
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anschreiben an Inkasso so korrekt?

Hallo ihr Wissenden dieser Welt,

Ich hatte im Februar 08 eine Rechnung ca 60€ bekommen und vergessen diese zu zahlen. Dann wurde ich ein mal angemaht im Juni 08 war aber nicht in der Lage zu zahlen und wollte bis zur zweiten Mahnung warten, welche niemals kam.

Ich habe jetzt ein Schreiben eines IB bekommen und wurde aufgefordert 140€ an das Inkasso direkt zu überweisen. ich habe noch am gleichen Tag die HF an die Mandantin direkt überwiesen und bis zum zweiten Brief des IB gewartet bis ich dem IB folgendes im Bezug auf das zweite Schreiben per FAX geantwortet habe:
__________________________________________________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 01.10.2008 weise ich Ihre Forderungen mangels Vorlage der Vollmacht gem. §174 / §410 BGB vollumfänglich zurück.

Die Forderungen der Mandantin sind bereits beglichen. Ihre Inkassogebühren werde ich nicht begleichen. Diese müssten Sie über Ihren Vertragsanwalt vor Gericht einklagen. Den Rechtsweg stelle ich Ihnen anheim. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich bis zur Gerichtsverhandlung keinerlei Kommunikation mehr mit Ihnen führe.

Ich wiederspreche hiermit der Speicherung und Übermittlung meiner Daten.
__________________________________________________________________

Ich bin durchaus bereit einen kleinen Krieg mit dem IB einzugehen.
Ich als Laie habe das ganze so gesehen, dass das IB dadurch, dass sie sich nicht per Vollmacht legitimiert hatten, ich bis zum Zeitpunkt der Legitimation (welche bis jetzt noch nicht stattgefunden hat), auch keiner weiteren Zahlungsverpflichtungen außer der Hauptforderung habe, weil die ersten beiden Schreiben ohne Vollmacht nichtig sind.
Meine Fragen:

Ist das Anschreiben von der Form und dem Inhalt so korrekt?
Was kann ich gegen die Weitergabe meiner Daten an die SCHUFA unternehmen?
Wie hoch könnten im "Worst Case" die Kosten werden wenn ich es auf einen Prozess ankommen lasse?

Post vom Inkassobüro?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nanet
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 89x hilfreich)

Hätte ich ähnlich gemacht.
Das Inkasso wird sich wg der Gebühren bestimmt bald melden und auch die Gläubigervollmacht vorlegen.
Ich würde dann sicherheitshalber diese Forderung gegenüber dem Inkasso - bezugnehmend auf das 1 obiges Schreiben - vollumfänglich zurückweisen.
80 € Inkassogebühren bei einer 60 € Forderung sind m.M nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig.
Falls noch Mahngebühren offen sein sollten ( vom Ursprungs Gläubiger) würde ich Diese noch an Diesen zusätzlich unangekündigt direkt überweisen

lg



-- Editiert von nanet am 13.11.2008 21:02

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#2
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
nanet
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 89x hilfreich)

@AliBaba (cooler Name)
Hier ist wieder mal bei Dir der Wunsch Vater des Gedankens ;)

http://www.stern.de/wirtschaft/immobilien/verbraucher/index.html?id=561919

Ohne Vollmacht nicht zahlen
Jedes Inkassobüro braucht eine Zulassung vom Präsidenten des zuständigen Land- oder Amtsgerichts. Sie muss aus dem Anschreiben des Unternehmens ersichtlich sein. Inkassounternehmen oder -anwälte treten beim säumigen Schuldner nicht immer im Auftrag des Gläubigers auf, sondern mitunter auch auf eigene Rechnung. Das ist dann der Fall, wenn der Gläubiger seine Forderung an das Inkassounternehmen verkauft hat. Schuldner sollten zunächst immer überprüfen, ob eine gültige Vollmacht beziehungsweise Abtretungserklärung des Gläubigers vorliegt. Kann das Inkassobüro keines dieser Schriftstücke vorweisen, darf es auch keine Zahlungen verlangen.

lg



-- Editiert von nanet am 14.11.2008 20:43

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#4
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
nanet
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 89x hilfreich)

Häufig werden diese Kosten im Masseinkassogeschäft nicht gerichtlich geltend gemacht, wenn die Hauptforderung beglichen ist, dies hat jedoch keine juristischen, sondern lediglich kaufmännische Gründe und kann vom Schuldner insoweit auch nicht beeinflussst werden.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Häufig ....?
Mir ist da kein einziges AZ bekannt und auch Du konntest bisher in immerhin 3 Jahren nicht ein einziges expl wg Inkassogebühren ERFOLGREICH durchgezogenes Gerichtverfahren auf den Tisch legen
ICH würde wie erwähnt und - falls noch nicht geschehen - dem GL die von Diesem vor Beauftragung des IBs - aufgelisteten Mahngebühren noch überweisen

p.s
Alibaba
wie oft willst Du Deinen Nick eigentlich noch ändern ? :wipp:




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