Antrag automatisiertes Mahnverfahren

12. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
msn594995-63
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Antrag automatisiertes Mahnverfahren

Hallo,

in meinem (und vermutlich jedem anderen) Bundesland läuft das gerichtliche Mahnverfahren wohl nur noch über die automatisierte Antragsstellung. In meinem Fall online-mahnantrag.de. Dort gibt man die Daten vom Antragsteller, Antragsgegner und die Forderungen ein, bekommt einen Antrag mit Barcodes ausgedruckt und schickt diesen an das Gericht.

In meinem Fall geht es um zwei Mietforderungen. Ich habe im Antrag den Kataloganspruch 19 "Miete für Wohnraum einschließlich Nebenkosten" ausgewählt. Leider war ich damals bisschen in Hektik und habe die zwei Mietforderungen zusammengefasst zu einer Forderung.

Jetzt würde ich es so machen:

1. Anspruch Miete für Wohnraum einschließlich Nebenkosten 1200,00€
vom 01.03.2022

2. Anspruch Miete für Wohnraum einschließlich Nebenkosten 1200,00€
vom 01.04.2022

Gesamtforderung 2.400,00€

Ich habe es leider so angegeben:

1. Anspruch Miete für Wohnraum einschließlich Nebenkosten 2400,00€
vom 01.03.2022
bis 30.,04.2022

Gesamtforderung 2.400,00€


1. Frage: Ist der Mahnbescheid und die Forderung damit überhaupt richtig formuliert und "gültig"?

2. Wenn man von Anfang an Verzugszinsen ansetzt, wäre die einzelne Aufstellung vermutlich besser da die Zeiträume der Forderungen sofort erkennbar und die Zinsen einfacher berechnet werden können. Ich habe allerdings ausgewählt, dass die 5% Verzugszinsen erst ab Zustellung des Vollstreckungsbescheides anfallen. Somit erübrigt sich das ja sowieso und das Zusammenfassen der Forderungen dürfte nichts ausmachen, da die Zinsen dann eh erst jetzt irgendwann ab Mai angesetzt werden?

3. Allein die Tatsache dass das Mahngericht den Antrag angenommen und einen Mahnbescheid ausgestellt hat dürfte doch zeigen, dass der Antrag "richtig" ausgefüllt wurde oder?



Edit: Noch eine allgemeine Verständnisfrage unabhängig zu meinem jetzigen Vorfall. Das Mahngericht prüft ja nur die Formalien, nicht ob die Forderung an sich rechtens ist. Könnte da theoretisch jeder irgendeinen erfundenen Mahnbescheid an jemanden adressieren, und wenn derjenige dann dem Mahnbescheid und VB nicht widerspricht, wird die erfundene Forderung rechtsgültig vollstreckbar? Oder kann man dann hinterher immernoch aufklären, dass die Forderungen ja eigentlich komplett erfunden ist?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von msn594995-63):
Allein die Tatsache dass das Mahngericht den Antrag angenommen und einen Mahnbescheid ausgestellt hat dürfte doch zeigen, dass der Antrag "richtig" ausgefüllt wurde oder?

Zitat (von msn594995-63):
Das Mahngericht prüft ja nur die Formalien, nicht ob die Forderung an sich rechtens ist.




Zitat (von msn594995-63):
Könnte da theoretisch jeder irgendeinen erfundenen Mahnbescheid an jemanden adressieren,

Das passiert nicht nur in der Theorie ...



Zitat (von msn594995-63):
und wenn derjenige dann dem Mahnbescheid und VB nicht widerspricht, wird die erfundene Forderung rechtsgültig vollstreckbar?

Korrekt.



Zitat (von msn594995-63):
Oder kann man dann hinterher immernoch aufklären, dass die Forderungen ja eigentlich komplett erfunden ist?

Da müsste man schon sehr gute Gründe für haben, weshalb man 2 Chancen ungenutzt verstreichen lies...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
msn594995-63
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, interessant!

Aber nochmal zur Ursprungsfrage. Wenn man zwei Mietforderugnen anmahnt, dann ist es egal wenn man das als eine Forderung zusammenfasst oder hätte man es wie oben aufgeführt einzeln aufzählen müssen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7125 Beiträge, 1491x hilfreich)

Die Mietschulden beziehen sich ja auf eine Gesamtsumme. Also ist es ein Betrag

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von msn594995-63):
Könnte da theoretisch jeder irgendeinen erfundenen Mahnbescheid an jemanden adressieren, und wenn derjenige dann dem Mahnbescheid und VB nicht widerspricht, wird die erfundene Forderung rechtsgültig vollstreckbar? Oder kann man dann hinterher immernoch aufklären, dass die Forderungen ja eigentlich komplett erfunden ist?
Es fällt in die Pflichtensphäre eines Mahnantragsgegners, sich bei Erhalt eines Mahnbescheids auf diesen einzulassen, ggf. Widerspruch einzulegen wenn man die Forderung ganz oder teilweise für unbegründet hält.

Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§700 ZPO)

In jedem anderen Zivilprozess kommt es, wenn der Beklagte überhaupt nichts macht obwohl er dazu vom Gericht aufgefordert ist, auch zum Versäumnisurteil. Und wenn er dann immer noch nichts macht binnen 14 Tagen dann bleibt dieses das vollstreckbare Urteil dieser Instanz.
Im Unterschied zum gerichtlichen Mahnverfahren wird da aber vom Gericht die Klageforderung durchaus auf Schlüssigkeit geprüft bevor ein Versäumnisurteil erlassen wird.

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#5
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(913 Beiträge, 159x hilfreich)

Meiner Meinung nach war es richtig, diese Beträge zusammenzufassen. Sie können ja nicht für jeden Monat Mietrückstand einen neuen Prozess führen. Damit würde dem Gegner auch unnötige (und vermutlich) unzulässige Gerichtskosten generiert werden. Also meiner Ansicht war das alles korrekt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von CarstenF):
Damit würde dem Gegner auch unnötige (und vermutlich) unzulässige Gerichtskosten generiert werden.
Falls die Frage noch nicht verstanden wurde:

Diese lautet nicht: "Hätte ich zwei separate Mahnbescheide beantragen sollen?"
Sondern: "Hätte ich innerhalb des einen Mahnbescheidantrags besser die zwei Forderungen separieren sollen?"

Natürlich ist das mit den geforderten Zinsen die Crux.
Wenn dort steht "2400€ vom 01.03.2022 bis 30.04.2022" statt "1.200€ Fälligkeit 01.03.2022, 1.200€ Fälligkeit 01.04.2022"

Nur im letzteren Fall ist klar ersichtlich seit wann die gegenständlichen Forderungen jeweils konkret bestehen.

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