Anwalt meldet sich per Mail wegen 8,50€ Verzug über **********. Ist das rechtens?

7. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
ChoSu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwalt meldet sich per Mail wegen 8,50€ Verzug über **********. Ist das rechtens?

Hallo, ich habe über ********** ein Handy mit Vertrag gekauft und musste 8,45€ als einmalige Zahlung zahlen. Normalerweise wird das als eine der beiden Voraussetzung für das Versenden des Handys verwendet.

Bei mir war es nicht so. Ich habe das Handy sofort bekommen und die 8,45€ auch vercheckt.

Nun habe ich eine Mahnung erhalten, in der die 8,45 gefordert wurden. So vergesslich wie ich bin, habe ich die auch nicht überwiesen und heute eine Mail von einem Anwalt (Ksp Kanzlei) erhalten, dass ich dass Geld + die Anwaltsgebühr von 55+10€ zahlen soll. Ist das so per Mail rechtens?

Oder ist das gewollt so mit der Hoffnung; dass man die Mail nicht ließt und diese dann später noch höhere Beträge fordern können?

-- Editiert von Moderator am 07.03.2020 13:14

-- Thema wurde verschoben am 07.03.2020 13:14

-- Editiert von Moderator am 07.03.2020 13:59

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Und was soll deine Frage im Arbeitsrecht?

:forum:

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#2
 Von 
nunja123
Status:
Beginner
(139 Beiträge, 52x hilfreich)

Bist du dir sicher, dass es sich um eine Mahnung/Zahlungsaufforderung bezogen auf die 8,45 €. Es könnte sich auch um eine Betrugs E-Mail handeln. Kriegt man doch immer wieder mal. Schaue da nochmal genau nach.

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#3
 Von 
nunja123
Status:
Beginner
(139 Beiträge, 52x hilfreich)

Bist du dir sicher, dass es sich um eine Mahnung/Zahlungsaufforderung bezogen auf die 8,45 €. Es könnte sich auch um eine Betrugs E-Mail handeln. Kriegt man doch immer wieder mal. Schaue da nochmal genau nach.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ChoSu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, war nicht extra. Hab nur auf Beitrag erstellen gedrückt und den Rest wohl ausgeblendet.

Zitat (von blaubär+):
Und was soll deine Frage im Arbeitsrecht?

:forum:

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#5
 Von 
ChoSu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, war schon auf die Mahnung bezogen.



Auch die Kundennummer und Kaufdatum stimmen über einen.

Kann ich die Mail bzw. den Inhalt hier posten? Dort steht zwar, dass es untersagt sei, aber wer weiß ob es ein Bluff ist..

Zitat (von nunja123):
Bist du dir sicher, dass es sich um eine Mahnung/Zahlungsaufforderung bezogen auf die 8,45 €. Es könnte sich auch um eine Betrugs E-Mail handeln. Kriegt man doch immer wieder mal. Schaue da nochmal genau nach.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von ChoSu):
Ist das so per Mail rechtens?

Ja, ist es.



Zitat (von ChoSu):
Dort steht zwar, dass es untersagt sei,

Was genau schreiben die denn?



Zitat (von ChoSu):
wer weiß ob es ein Bluff ist..

Davon ist mal aus zugehen.



Die 8,45 EUR wurden an ********** überwiesen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
ChoSu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hier die Mail..


als Rechtsanwälte vertreten wir die SH Telekommunikation Deutschland GmbH (vorm. Sparhandy GmbH).

Sie haben mit unserer Mandantin eine Zuzahlung für den Kauf des oben genannten Gerätes vereinbart.

Durch die Rückbuchung der Lastschrift bzw. die verspätete Zahlung sind bei unserer Mandantin Kosten angefallen. Auch nach Mahnungen unserer Mandantin, zuletzt mit Schreiben vom 05.02.2020, glichen Sie die Forderung nicht aus. Es steht derzeit ein Betrag von EUR 8,45 offen.

Es sind nunmehr noch weitere Kosten und Zinsen entstanden. Zahlen Sie bitte binnen 7 Tagen die Gesamtforderung in Höhe von EUR 72,07 auf folgendes Konto:

Empfänger: ksp Rechtsanwälte
Bank:
IBAN:
BIC:
Verwendungszweck:

und vermeiden Sie weitere Kosten, welche Sie bei erfolgreicher Geltendmachung ebenfalls zu tragen haben.


Mit freundlichen Grüßen

KSP Rechtsanwälte

Dieses Schreiben wurde elektronisch versandt und trägt daher keine Unterschrift.



P.S. Nutzen Sie die Möglichkeit, die Angelegenheit kurzfristig und einfach zu erledigen!


Die Gesamtforderung setzt sich aus der Hauptforderung und den als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, 2 i.V.m. 286, 288 BGB geltend gemachten weiteren Positionen wie folgt zusammen:

Hauptforderung: EUR 8,45
Verzugsschaden:
Zinsen EUR 0,02
kaufmännische Mahnkosten1 EUR 1,50
Anwaltsgebühr2 EUR 51,75
Auslagenpauschale3 EUR 10,35
Gesamtforderung EUR 72,07


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von ChoSu):
Ist das so per Mail rechtens?

Ja, ist es.



Zitat (von ChoSu):
Dort steht zwar, dass es untersagt sei,

Was genau schreiben die denn?



Zitat (von ChoSu):
wer weiß ob es ein Bluff ist..

Davon ist mal aus zugehen.



Die 8,45 EUR wurden an ********** überwiesen?


-- Editiert von ChoSu am 07.03.2020 15:34

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Da steht nirgendwo, dass es untersagt sei ...


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
ChoSu
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich weiß :‘)

Hast du auch etwas zu eigentlichen Thema?:)

Zitat (von Harry van Sell):
Da steht nirgendwo, dass es untersagt sei ...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2408 Beiträge, 714x hilfreich)

Die Kosten sind vollkommen iO. Du warst bzw. bist in Verzug. Somit ist die Forderung von dir zu zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von ChoSu):
Hast du auch etwas zu eigentlichen Thema?

Da warte ich noch auf die Beantwortung der Rückfrage.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Es sind alle Voraussetzungen erfüllt, die eine Einschaltung des RA auf letztlich Deine Kosten rechtfertigen.

Man könnte noch die Höhe der RA-Gebühren angreifen, dafür würde ich aber keinen Rechtsstreit riskieren.
Was mich dabei wundert; dass keine Rücklastschriftkosten in Rechnung gestellt wurden.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Was mich dabei wundert; dass keine Rücklastschriftkosten in Rechnung gestellt wurden.

Mich nicht - dafür hätte es ja erst mal eine Lastschrift geben müssen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Mich nicht - dafür hätte es ja erst mal eine Lastschrift geben müssen ...


Zitat (von ChoSu):
Durch die Rückbuchung der Lastschrift


Berry

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Harry van Sell):
Mich nicht - dafür hätte es ja erst mal eine Lastschrift geben müssen ...

Zitat (von ChoSu):
Durch die Rückbuchung der Lastschrift

Berry



Zitat (von ChoSu):
Durch die Rückbuchung der Lastschrift bzw. die verspätete Zahlung



Ich würde mal von einem Textbaustein ausgehen.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Ich würde mal von einem Textbaustein ausgehen.

So ist es. Laut Schilderung des TS gab es keine Lastschrift.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Man könnte noch die Höhe der RA-Gebühren angreifen, dafür würde ich aber keinen Rechtsstreit riskieren.

Warum nicht? Für KSP ist das echtes/unechtes Factoring. ein Massengeschäft. Die sind angesichts des BGH-Urteils in einer deutlich ungünstigeren Position. Sie hätten zu beweisen, dass da eine Einzelfallbegutachtung und eine Rechtsberatung stattfindet. Irgendetwas, was eine Rechtsdienstleistung ist. Wie wir wissen weigern sich Masseninkassos, diese Beweise anzutreten. Es gibt derzeit meinem Wissen nach keinen einzigen Fall, in denen ein Inkasso das jemals probiert hätte. Warum? Weil das eben keine Rechtsdienstleistung ist und weil dem Gläubiger versprochen wird, kostenlos zu arbeiten. Andernfalls würde der Verkäufer das nie für dieses Kostenrisiko abgeben.

Sieht man übrigens auch an dem vorgefertigten Bausteinbriefchen, dass da keine Auseinandersetzung mit dem Einzelfall stattfindet.

-- Editiert von mepeisen am 09.03.2020 07:05

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Mepeisen,

Du merkst aber schon, dass wir hier über eine RA Kanzlei und nicht über eine Inkassobude sprechen, oder?

Zitat (von charlyt4):
Ich würde mal von einem Textbaustein ausgehen.

Ok, könnte zutreffen. Dann ändert sich aber auch die Beurteilung wegen Verzug.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Du merkst aber schon, dass wir hier über eine RA Kanzlei und nicht über eine Inkassobude sprechen, oder?

Ja und? Für beide gelten dieselben Spielregeln. Der BGH macht da bewusst gerade keinen Unterschied.
Auch eine Kanzlei wie KSP kann echtes/unechtes Factoring treiben (und macht es auch).

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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