Anwaltsbüro wird nach überweisung tätig

19. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
jones123mitglied
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwaltsbüro wird nach überweisung tätig

Moin,

Ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt. Ich hab eine Rechnung aus schusseligkeit über einen längeren Zeitraum nicht beglichen. AM 12.3.2012 Habe ich eine Überweisung über den Rechnungsbetrag + Mahnbetrag ausgeführt. Anschließend erhielt ich ein auf den 14.3.2012 datiertes schreiben eines Rechtsanwaltbüros, welches den bereits bezahlten Betrag + 39,00€ Rechtsanwaltgebühr sowie Auslagenpauschale fordert.
Meine Frage ist jetzt, ob letztere Forderung des Anwaltsbüros gerechtfertigt ist, da ja die Forderung von meiner Seite her zu dem Zeitpunkt des Tätigwerdens der Anwälte bereits beglichen war?

Vielen Dank

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-- Editiert Moderator am 19.03.2012 17:36

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1343x hilfreich)

Dann hat sich die Zahlung wohl überschnitten.
Da Sie aber in Verzug geraten sind, kann der Gläubiger wohl Verzugsschaden geltend machen.

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#2
 Von 
jones123mitglied
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
Vielen Dank schon mal für die Antwort.
Das heißt, es zählt der Tag an dem das Geld ankommt, nicht der des Überweisungseingangs?

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#3
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 421x hilfreich)

Weder, noch - es zählt der Tag, an dem Verzug eingetreten ist.
Sie sagen selbst, dass Sie eine Zahlung 'aus schusseligkeit über einen längeren Zeitraum nicht beglichen '. Ich gehe daher davon aus, dass Sie ein bestimmtes Zahlungsziel hatten und dass dieses überschritten wurde.
Danach sind Sie in Verzug und dann könnte der Gläubiger einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen einschalten. Der Verzugsschaden ist dann vom Schuldner zu ersetzen.

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

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#4
 Von 
jones123mitglied
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ah ok, alles klar, dann muss ich das wohl zahlen (wär auch zu schön gewesen).
Danke für die schnelle HIlfe

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#5
 Von 
Schwaben
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 15x hilfreich)

Ich geh mal davon aus, dass dem Schreiben des Anwalts keine ordnungsgemäße Vollmacht des Gläubigers im Original beilag.

Wenn der Brief vom Anwalt als Einschreiben angekommen ist, würde ich das vom Anwalt begehrte einseitige Rechtsgeschäft gem. § 174 BGB unverzüglich zurückweisen und die von ihm verlangte, grundlose Forderung ernstlich bestreiten.

Wenn der Brief ohne Zugangsnachweis kam, würde ich erst mal noch gar nix machen; ggfls den obigen Tip nach dem 2. Brief absenden?

(keine Rechtsberatung, nur eine private Meinung)

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#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6419x hilfreich)

Bringt m.M nach nur einen zeitgewinn von einigen tagen
Der Advokat wird die Vollmacht halt nachliefern
Die Frage ist ob der TE im Verzug war
Wenn er im verzug war dann sind die RA Gebühren zu begleichen


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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

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