Anwaltskosten bei Verzug auch bei Telefon-Missbrauch?

1. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
terry100
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwaltskosten bei Verzug auch bei Telefon-Missbrauch?

Hallo,

zunächst erstmal ein gesundes neues Jahr an alle !

Nun zu meiner Frage:

A ist Inhaber eines Telefonanschlusses bei der örtlichen Telefongesellschaft. Sein Anschluss wird unbefugt von einem Dritten benutzt, was u. a. durch einen Zeugen ermittelt werden kann. A bestreitet zunächst gegenüber der Telefongesellschaft, das er für die Kosten aufzukommen hat, die Telefongesellschaft beauftragt zwischenzeitlich einen Anwalt mit dem Forderungseinzug.
Nachdem A vom Missbrauch Kenntniss erlangt, bezahlte A die Telefoniekosten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vollständig und möchte damit die Sache gütlich regeln. Da A zuvor eine Mahnung bekam, ist ohne Zweifel Verzug eingetreten.
Muss A nun auch die Anwaltskosten bezahlen, weil eben Verzug eingetreten ist oder kann die Telefongesellschaft A wegen dieser Kosten nicht belangen, weil A aller Vorraussicht den Nachweis des Missbrauch erbringen kann (zumindest mittels Zeugen, ob der Verursacher dies einräumt ist noch unklar)?

Für alle private Meinungen bedanke ich mich schon jetzt.

gruß
terry

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8 Antworten
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#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@terry100

a war vertragspartner und der telefonanbieter kann nicht verantwortlich gemacht werden für mißbrauch durch b. also muß a, meines wissens, alle angefallenen kosten zahlen.


a hat sicher ansprüche an b, die würde ich, wenn es beweisbar ist, auch geltend machen

sunbee

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#2
 Von 
terry100
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

der Anspruch von A an B (Verursacher) ist sicherlich gegeben..
nur die Möglichkeit das sich der Telefonanbiter an B schadlos hält, wäre doch eigentlich gerecht oder besteht hier grundsätzlich für A Ersatzhaftung? Im
Prinzip hat A mit Zahlung der Telefoniekosten seine Haftung für den Telefonievertrag in seinem "Hoheitsbereich" (Wohnung)genüge getan... bzw. sind die Folgeverzugskosten A nicht anzulasten, da A sofort gezahlt hat,als er von missbrauch kenntniss erlangte,also seine Vorsorgepflicht mit zahlung erfüllt hat..

terry

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#3
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@terry100

ich bin kein anwalt, aber als der teleanbieter den advokaten beauftragt hat, mußte der anbieter ja davon ausgehen, dass erbrachte leistung vom vertragspartner nicht bezahlt wird. a hat ja die kosten bestritten bis zum zeitpunkt des bisher nur von a behaupteten mißbrauch und der kenntnis hiervon.
wie will/ kann a denn mißbrauch beweisen?

ich sags ja immer, niemals seinen namen für einen telefonanschluss hergeben, es sei denn es ist für sich selbst. da kann der namensgeber noch so sehr beweisen, dass er z.b. in einer anderen stadt wohnt, in nem anderen land, haftbar bleibt immer der vertragsinhaber gegenüber dem anbieter. selbst wenn der nutzer und nicht namensgeber schriftlich dem anbieter mitteilt, er übernehme die kosten.

sunbee

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#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Warum versuchst Du nicht vom Kostenverursacher (derjenige der telefoniert hat) das vertelefonierte Geld zu bekommen ?

Wie hoch war die Hauptforderung und wie hoch sind die RA Gebühren ?
gruß
thehellion

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#5
 Von 
westi100
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

es kann sein, das der Verursacher das abstreitet-Kontakt konnte leider noch nicht hergestellt werden, aber um mit teleanbieter ruhe zu haben wurden die Kosten erstmal bezahlt- nun möchte aber noch der Anwalt auch sein Geld, weil ja rein rechtlich Verzug eingetreten ist- nur sehe ich nicht ganz ein, da ja Missbrauch vorliegt, also auch ein Zeuge im Zweifel beitsteht der sagt, das nur Person B zu dem Zeitpunkt telefoniert hat- aber wie sunbee schon schrieb- der Inhaber ist zunächst immer derjenige der haftet- nur auch bei Missbrauch für Folgekosten (Anwalt)? wenn dem nicht so ist, dann muss der Anwalt von Person B die Kosten einklagen - schön wenn das so wäre!ist nicht megaviel Anwaltskosten(unter 100), aber ärgerlich!

gruß
westi

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#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Hast Du schon die vollmacht vom RA eingefordert?

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#7
 Von 
westi100
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo,
der anwalt schreibt " ..ich zeige die anwaltliche Vertretunhg an."
hier wird auch nichts faul sein, also auch eine Vollmacht vorliegen,davon gehe ich aus.
es bleibt die Frage ob der Missbrauch-wenn
bewiesen werden kann-mich von der Zahlung der Anwaltsgebühren verschont?

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#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

bei der vollmachtsanforderung geht es nur sekundär darum ob besagter RA tatsächlich beauftragt wurde. (.....)
Dies wird ja auch nicht angezweifelt !!!!

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