Anwaltskosten ohne Mahnverfahren

30. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
FG7Superfly
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwaltskosten ohne Mahnverfahren

Guten Tag alle zusammen,

vor kurzem habe ich eine Selbstauskunft bei der Schufa zwecks eines Kredits beantragt, für diese habe ich bzw. sollte ich 15 € zahlen. Das ganze ist mir sofort per E-Mail(Rechnung) eingegangen.
Leider durch mein eigenes Gewerbe ist mir das ganze Flöten gegangen jetzt habe ich vorgestern einen Brief von einer Anwaltskanzlei bekommen und es geht um die Selbstauskunft von 15€ die Mittlerweile durch Anwaltskosten ohne Mahnverfahren auf 95€ gestiegen sind.

Es ist immer mal möglich das man etwas vergisst oder sonstiges nur jetzt direkt eine 15€ Rechnung auf 100€ zu bezahlen ist etwas Arg.
Muss ich trotzdem die Anwaltskosten etc. bezahlen obwohl keine Zahlungserinnerung oder Mahnverfahren eingeleitet wurde?

Auf der Rechnung steht folgendes drauf: "WICHTIG: Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung fällig. Wir weisen gemäß § 286 Abs. 3 BGB darauf hin,
dass Sie auch ohne Mahnung automatisch in Verzug geraten, wenn Sie den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von
30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang bezahlen. Durch den Verzug können Ihnen weitere Kosten
(z.B. Rechtsanwaltskosten) entstehen."

Ist dies trotzdem Möglich?

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6 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Dir ist schon klar, dass eine Selbstauskunft einmal pro Jahr kostenlos ist? Sicher, dass dies von der Schufa selbst kam? Oder bist du auf die ein oder andere völlig schwachsinnige Dienstleistung Dritter reingefallen, für dich einen Brief loszusenden?

Zitat:
Ist dies trotzdem Möglich?

Theoretisch.
A) Hast du als Privatperson/Verbraucher gehandelt?
B) Was exakt stand auf der Rechnung? Insbesondere zu einem möglichen Verzug?

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
FG7Superfly
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vorerst vielen Dank für die Antwort und diese Information! Also noch banaler geht wahrscheinlich die Situation nicht mehr. Ich wusste ehrlich gesagt nicht das eine Selbstauskunft einmal pro Jahr kostenlos ist. Das ist ein Drittanbieter.

Antwort:

A) Ja ich habe als Privatperson dies beantragt.
B) Auf der Rechnung steht natürlich meine Private Adresse etc., sowie auch der Rechnungsbetrag und das bei einem nicht einhalten der Zahlungsfrist "Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung fällig. Wir weisen gemäß § 286 Abs. 3 BGB darauf hin,
dass Sie auch ohne Mahnung automatisch in Verzug geraten, wenn Sie den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von
30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang bezahlen. Durch den Verzug können Ihnen weitere Kosten
(z.B. Rechtsanwaltskosten) entstehen.""

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wichtig ist nun, ob diese Belehrung besonders hervorgehoben ist, oder ob sie irgendwo unscheinbar in einem Fließtext auftaucht. Wenn sie besonders hervorgehoben ist, könnte die Mahnung tatsächlich überflüssig sein.

80€ Anwaltskosten sind trotzdem dann zu viel. Ich würde maximal 18€ akzeptieren (Gebühr Schreiben einfacher Art mit Auslagen). Dem Anwalt würde ich schreiben, dass er doch mal den gesamten Vertrag mit dem Gläubiger in Kopie vorzulegen hat, sowie ein detailliertes Arbeitsprotokoll. Sowie einen Kontoauszug zum Beweis, dass die behaupteten Anwaltskosten jemals vom Gläubiger bezahlt wurde. Dies zur Prüfung, ob jemals eine Rechtsdienstleistung stattfand und beauftragt wurde und zur Prüfung, wie hoch die RVG-Gebühr denn sein darf. Bei Weigerung würde man auf dem Standpunkt stehen, dass niemals mehr als ein Schreiben einfacher Art beauftragt und erledigt wurde.

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#4
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

(Ab dem 25. Mai kann die Selbstauskunft auch bei Berechtigung mehrmals im Jahr kostenfrei abgerufen werden.)

In der Konstellation hier ist dem Gläubiger die die Anwaltsvergütung trotzdem nicht zu ersetzen, da dieser sich dennoch zunächst selbst hätte bemühen und den Schuldner mindestens einmal selbst mahnen hätte müssen.

Wir haben hier den Fall der sogenannten überfallartigen Mandatierung. Der Gläubiger hat hier gegen Treu und Glauben und das Gebot des sichersten Weges (hier der Eigenmahnung) verstoßen (vgl. § 675o I 2 BGB ; VuR 2016, 60 m. w. Nachw.). Außerdem schätze ich auch die Formulierung auf der Rechnung in dem Wortlaut als nicht ausreichend ein (i. S. v. § 254 II BGB ).

Hier muss der TE natürlich tätig werden, die vermutlich berechtigte HF so ggf. Verzugszinsen zweckgebunden überweisen und gegenüber dem Restanwalt hinsichtlich dessen Vergütung (die auch noch als völlig überzogen erscheint) widersprechen, weil diese unberechtigt ist in Verbindung mit obiger Begründung. Erklären, dass weitere außergerichtliche Versuche zwecklos sind und man gegen einen Mahnbescheid in jedem Fall Widerspruch einlegen wird.

-- Editiert von Xipolis am 03.05.2018 21:55

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zu dem Inkassoüberfall muss man ehrlicherweise sagen, dass dies bislang "nur" Anwaltsmeinungen sind. Auch wenn sie durchaus sehr oft vertreten werden, sogar teilweise von der eher inkassofreundlichen Literatur. Aber Gerichtsentscheidungen zu diesem Themenkomplex gibt es meinem wissen nach bisher so gut wie keine, da Inkassos auch nicht wagen, so etwas vor Gericht ausdiskutieren zu wollen.

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#6
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Ich persönlich bin hier der Meinung, dass ein vernünftig denkender Mensch in so einem Fall wirtschaftlich vorgeht und in dem Fall der einfachste und günstigste sowie risikoärmste Weg den Schuldner selbst zu mahnen, da zu erwarten steht, dass dann gezahlt wird (Verschulden kann schließlich auch ganz woanders liegen) und nicht ein Rechtsstreit ansteht. Meines Erachtens ist das auch nicht zu viel verlangt und gehört zum ureigensten Pflichtenkreis des Gläubigers.

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