Atriga: Erhöhte Beförderungsentgelt (eurobahn) ungerechte Zahlungsaufforderung

23. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
go584621-12
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Atriga: Erhöhte Beförderungsentgelt (eurobahn) ungerechte Zahlungsaufforderung

Hallo,

ich habe einen Ticket 2000 ohne Abo gekauft. Als ich in der Bahn eingestiegen bin, wurde ich vom Kontrolleur nach den Ticket gefragt. Nach dem der Kontrolleur es gesehen hat, meinte er es sei ungültig. Auf dem Ticket (nicht die Wertmarke) ist eine andere (höhere) Preisstufe (C1) als die auf der Wertmarke (A3) steht. Ich habe ihm erklärt, dass der Mitarbeiter mir diese so verkauft hat. Er hat mir dann einen EBE-Vorfall erstellt und meine Daten aufgenommen und gesagt, ich solle das einfach der Firma Atriga über die E-Mail erklären und das Ticket korrigieren und ebenfalls als Foto senden. Das soll innerhalb der nächsten 14 Tagen geschehen, ansonsten müsste ich 60 Euro zahlen. Er hatte mir aber ausdrücklich versichert, dass ansonsten alles in Ordnung sei.

Ich habe danach direkt das Ticket bei Abellio korrigiert und das Ganze an Atriga geschickt. Heute bekomme ich ein Schreiben von Atriga mit der Zahlungsaufforderung von 60 Euro mit folgender Begründung:

"Die von Ihnen vorgetragenen Einwände reichen nicht dazu aus, um von der Erhebung des erhöhten Beförderungsentgelts abzusehen."

Zusätzlich steht da noch was von wegen Inkasso und weitere erhebliche Mehrkosten...

Das Schreiben von Atriga sowie Tickets habe ich mal zweck Veranschaulichung hier hochgeladen:
https://drive.google.com/drive/folders/1udO4XEpp-9M60uv37vfE2r23Ux9Xd-YA?usp=sharing

Wie soll ich vorgehen? Soll ich einen Einspruch senden?

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Für den Fehler von Abellio musst Du nicht geradestehen.

Das korrekte Ticket (mit einem Vermerk, dass das es freiwillig von Abellio korrigiert wurde) würde ich aufbewahren bzw. Fotos davon machen.

Auf dem EBE steht ja auch Wertmarke und Kundenkarte ungleich. Das ist kein klassisches Schwarzfahren.

Atriga würde ich nunmehr schreiben, dass Du das EBE nicht zahlen wirst, da der Fehler von Abellio begangen wurde. Du verweist auf den Rechtsweg. Danach würde ich die Kommunukation mit Atriga einstellen. Lass Dich nicht von denen einschüchtern.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Als ich in der Bahn eingestiegen bin, wurde ich vom Kontrolleur nach den Ticket gefragt.


War das ein Abellio-Zug?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Grisulein
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

also die alte Kundenkarte mit Preisstufe C wurde wohl durch eine neue der Preisstufe A ersetzt. Die Wertmarke für Juni hat bereits die neue Kundennummer. Was ist mit der alten Wertmarke passiert?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go584621-12
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Grisulein):
Hallo,

also die alte Kundenkarte mit Preisstufe C wurde wohl durch eine neue der Preisstufe A ersetzt. Die Wertmarke für Juni hat bereits die neue Kundennummer. Was ist mit der alten Wertmarke passiert?


Die alte Wertmarke hat Abellio genommen und storniert.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go584621-12
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
War das ein Abellio-Zug?


Das war eine eurobahn

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Die alte Wertmarke hat Abellio genommen und storniert.


Haben Sie davon ein Foto?

Zitat:
Das war eine eurobahn


Wie kommt hier Abellio ins Spiel?

Ist Abellio von der eurobahn (bzw. dem Besteller) beauftragt wurden, für die eurobahn Fahrkarten zu verkaufen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go584621-12
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Haben Sie davon ein Foto?

Wie kommt hier Abellio ins Spiel?

Ist Abellio von der eurobahn (bzw. dem Besteller) beauftragt wurden, für die eurobahn Fahrkarten zu verkaufen?


Ich habe kein Foto von der alten Wertmarke, lediglich den Kontoauszug, da ich mit Karte gezahlt habe.

Ich kenne die Verbindung zwischen Abellio und eurobahn nicht, aber mit dem Ticket 2000 kann ich mit beiden bahnen ja fahren bzw. da gibt es keine Einschränkung soweit ich weiß, ausgenommen die ICE natürlich.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Die alte Wertmarke hat Abellio genommen und storniert.


Wenn Sie von der alten Wertmarke kein Foto geschossen haben -> Wie wollen Sie dann nachweisen, dass Sie vor der Fahrt die richtige Wertmarke gekauft hatten?

Zitat:
Ich habe kein Foto von der alten Wertmarke, lediglich den Kontoauszug, da ich mit Karte gezahlt habe.


Das ist beweistechnisch absolut nichts wert.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Sehe ich anders. Aufgrund des Geldbetrags lässt sich durchaus ermitteln, was gekauft wurde. So viele Möglichkeiten gibt es üblicherweise nicht.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Wer, wann und wo wurde diese falsche Tickethülle (mit Tarifbereich C) gekauft?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16532 Beiträge, 9305x hilfreich)

Hm.
Auf dem Beleg steht, dass Sie in Neuss kontrolliert wurden.
Ein Ticket2000 der Preisstufe A3 für die Zonen 43/53 gilt aber nur im Stadtgebiet Düsseldorf, aber nicht mehr in Neuss.
Ein Ticket2000 der Preisstufe C für die Region R17 deckt den gesamten Raum Mönchengladbach / Neuss / Düsseldorf / Duisburg / Krefeld ab.

Sie hätten also ein Ticket+Wertmarke der Preisstufe C gebraucht, wenn Sie von Mönchengladbach nach Düsseldorf fahren wollten.
Wenn ich es richtig verstehe, ist also das Problem nicht nur, dass Wertmarke und Tickethülle nicht zusammenpassen, sondern auch, dass Sie sich außerhalb des Geltungsbereichs der A3-Wertmarke befunden haben.

Die Eurobahn (bzw. deren Dienstleister Atriga) interessiert sich nicht für Fehler, die ein anderes Unternehmen (Abellio) gemacht hat, wobei mir hier nicht klar ist, was hier genau falsch gelaufen ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Die Eurobahn (bzw. deren Dienstleister Atriga) interessiert sich nicht für Fehler, die ein anderes Unternehmen (Abellio) gemacht hat, wobei mir hier nicht klar ist, was hier genau falsch gelaufen ist.

Rein juristisch ist das aber gerade nicht egal. Denn bei einer Schwarzfahrt muss der Fehler ja beim Fahrgast liegen. Wenn ein Busfahrer dir ein falsches Ticket verkauft trotz korrekter Ansage, was du willst, du dann kontrolliert wirst, ist es keine Schwarzfahrt.

denn im Gesetz steht:
Zitat:
Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

Wenn also ein lizenziertes Sub-Unternehmen (whatever) ein falsches Ticket verkauft, dann ist das kein Problem, was der Fahrgast zu vertreten hat.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16532 Beiträge, 9305x hilfreich)

"Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat."
Das ist die Vorschrift aus den BefBedV - die gelten aber nicht für Züge, sondern nur für Fahrten "Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen". In der EVO gibt es keine analoge Regelung.
D.h. der Fragesteller wird die 60€ an die Eurobahn zahlen müssen und dann sehen, wie er das Geld von Abellio zurück bekommt.

Der Fragesteller schrieb "Ich habe danach direkt das Ticket bei Abellio korrigiert und das Ganze an Atriga geschickt."
Wenn mit der Korrektur gemeint war, dass der sich eine neue Kartenhülle hat ausstellen lassen, damit A3-Wertmarke und Kartenhülle zusammen passen, dann ist klar, dass die Eurobahn/Atriga weiter die 60€ haben wollen. Denn der Ort der Kontrolle (Neuss) war nicht von einem Ticket der Preisstufe A3 mit Geltungsbereich Düsseldorf abgedeckt. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass auf Kartenhülle und Wertmarke die gleiche Nummer steht.

Zitat:
Wenn also ein lizenziertes Sub-Unternehmen (whatever) ein falsches Ticket verkauft ...

Das ist halt das Konzept der NRW-Landesregierung, auf möglichst viele getrennte, private Bahnbetreiber zu setzen, die sich gegenseitig Konkurrenz machen, damit die Kosten für die Landeskasse möglichst niedrig ausfallen. Selbst der Fahrkartenverkauf wurde in NRW der DB weggenommen und privatisiert. Angeblich soll aber Abellio kurz vor der Insolvenz stehen und wird wohl mit Steuergeld "gerettet" werden müssen, wodurch das NRW-Konzept letztendlich doch eine teure Angelegenheit wird.

-- Editiert von drkabo am 25.06.2021 08:14

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Ich habe das so verstanden, dass der Besteller (das Land) eben ein bestimmtes Unternehmen beauftragt hat, Fahrkarten zu verkaufen. Fehler dieses Unternehmens dürfen nicht zu Lasten des Fahrgastes gehen.

Aber es ist hier schwer, einen Rat zu geben, da der TE den Sachverhalt leider nicht im notwenigen Detailgrad beschrieben hat bzw. sich bei Nachfragen widerspricht.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das ist keine Stadtbahn? Wusste ich nicht.

Auch §5 EVO hat eine Bedingung. Siehe Ziffer 4. Ja, es steht da erst mal "nur" was von kaputten Automaten, nicht besetzten Schaltern o.ä. Wäre erst mal eine Hürde, diesen Spezialfall dann weg zu diskutieren. Dass er also nicht im Sinne des Gesetzes wäre (die Gesetzesbegründung sagt sicher nicht, dass Fehler des Schalterpersonals dem Fahrgast zur Last fallen).

Nun, in dem Fall würde ich ansonsten auf das BGB zurückfallen. Das würde bedeuten, dass derjenige, der den Schaden verursacht (hier das Sub-Unternehmen) haftet. Könnte dann womöglich dazu führen, dass das erhöhte Beförderungsentgeld "zu Recht" gefordert wird und man es sich vom Schadensverursacher zurückholen müsste.

Da der bezahlte Preis die von einem C1-Ticket ist, aber dann die falsche Wertmarkte ausgehändigt/ausgetauscht wurde, ist IMHO über die Abbuchung beweisbar. Denn alternativ hätte der Schaltermitarbeiter ja zu viel abgerechnet, wenn man wirklich nur ein A3-Ticket hätte haben wollen. Das ergibt aber keinen Sinn.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort


#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Nunja, der Vorwurf lautet, dass Ticket und Wertmarke ungleich sind und sowas muss dem Kunden schon auffallen.

Wenn da was umgestellt wurde (wurde hier zwischendrin angesprochen) und dabei Mist gemacht wird, kann man das schon mal übersehen. Ist zumindest meine Meinung.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
kann man das schon mal übersehen. Ist zumindest meine Meinung.

Richtig.
Nur, bei offensichtlichen Fehlern wird der Fahrgast die Haftung dann nicht delegieren können.


Da kommt es dann auch auf die Details an.
Ich kenne Systeme, das ist es für Touristen eher ein Glückstreffer am Automaten keine falsche Karte zu kaufen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Bei uns in der Region war es jahrelang auch so. Da hat es nur die Anzahl der "Waben" abgefragt. Dann hatten die Systeme eine Eingabe der Wabennummer, aber ohne Plan, was für was steht. Dass die Automaten nun ein "Von--Bis" anbieten, ist erst seit Kurzem so.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16532 Beiträge, 9305x hilfreich)

Trotzdem:
"Aber es ist hier schwer, einen Rat zu geben, da der TE den Sachverhalt leider nicht im notwenigen Detailgrad beschrieben hat bzw. sich bei Nachfragen widerspricht."

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.991 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen