Atriga Zahlungsaufforderung TVNOW

23. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Robin282
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Atriga Zahlungsaufforderung TVNOW

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin neu in diesem Forum und bitte im Folgenden im Ihren Rat, da ich Angst vor der Verursachung weiterer Kosten habe und mich aufgrund unzureichender Erfahrung in diesem Bereich auf dünnem Eis bewege.

am heutigen Tag ist mir eine Zahlungsaufforderung des Inkassobüros Atriga i.V, der Mandanten TVNOW/RTL zugegangen.

Der Betrag beläuft sich auf eine Summe in Hohe von 87,23 Euro, aufgrund einer nicht erfolgten Lastschriftabbuchung in Höhe von 4.99 Euro, resultierend aus einem abgeschlossenen Abonnements.

Nach dem Probemonat wurde das Abonnement um einen weiteren Monat verlängert und anschließend wieder gekündigt. Dies fiel in den ungefähren Zeitraum des nicht erfolgen Abbuchungsversuches. Leichtsinnigerweise bin ich davon ausgegangen, dass das Thema mit der Kündigung des Vertrages vom Tisch gewesen sei und die Rückbuchung keine Folgen verursachen würde, da mir im Gegenzug auch keine Leistung erbracht wurde.

Bis zum heutigen Tag ist mir keine postalische Mahnung zugegangen, die das ganze Thema direkt hätte beenden können.

Ich will an dieser Stelle nicht ausschließen, dass eine Mahnung per Mail vorhergegangen sei, allerdings konnte ich zum heutigen Zeitpunkt in dem zur Anmeldung genutzten Postfach keine entsprechende Mail von TVNOW und/oder Artriga finden.

Über die Tatsache, dass die Ursache des Problems bei mir liegt, bin ich mir bewusst, allerdings halte ich eine derart hohe Zahlungsaufforderung aufgrund nicht erbrachter Leistung in Kombination mit nicht zugegangener Mahnung für absolut ungerechtfertigt.

Reicht an dieser Stelle die Zahlung des ausstehenden Betrages in Höhe von 4.99 Euro zzgl der auf der Seite von RTL aufgeführten Kosten für Rückbuchung, etc. aus? Wie sollte ich mich im Folgenden bestenfalls verhalten?

Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe & freundliche Grüße



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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Leichtsinnigerweise bin ich davon ausgegangen, dass das Thema mit der Kündigung des Vertrages vom Tisch gewesen sei und die Rückbuchung keine Folgen verursachen würde, da mir im Gegenzug auch keine Leistung erbracht wurde.

Was genau heißt das? hast du nun für den zweiten Monat nach dem Probemonat bezahlt oder nicht?
Sprich: War der Abbuchungsversuch für den ersten und/oder zweiten Monat oder für einen weiteren Monat, der aber durch die Kündigung gar nicht angefallen sein dürfte?

Was genau meinst du mit "nicht erfolgter Leistung"? Dass du bei einer Nicht-Zahlung gesperrt wirst, ist normal und berechtigt. Das befreit dich nicht von deiner Zahlungspflicht.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
Robin282
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Der erste Monat wurde abgebucht und in dieser Zeit stand der Service weiterhin zur Verfügung. Anfang des zweiten Montats fand der fehlgeschlagenen Abbuchungsversuch statt. Ein paar Tage später wurde gekündigt.
Somit war die Kündigung erst im Folgemonat rechtkräftig und und die Zahlung des Betrages in Höhe 4,99 Euro steht weiterhin aus. Mea cupla an dieser Stelle! Dennoch stellt sich mir die Frage, ob die Zahlungsforderung in der Höhe angemessen und durchsetzungsfähig ist. Dass der geschuldete Betrag an TVNOW zzgl. der Kosten für die Rückbuchung gezahlt wird, steht außer Frage.

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Du warst in Verzug, denn bei einer Rücklastschrift liegt eine "Selbstmahnung" vor. Ich kann mit diesem Konstrukt auch nichts anfangen, aber Juristen sind da manchmal merkwürdig.
Wie dem auch sei.
Die Inkassokosten würde ich nicht bezahlen und bestreiten. Und zwar mit Verweis auf das BGH-Urteil Anfang 2018. Ich habe für so etwas folgenden Textschnipsel:
---
Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Ich bestreite, dass sie jemals eine Rechtsdienstleistung erbringen. Stattdessen handelt es sich bei Ihrer Tätigkeit um echtes/unechtes Factoring im Sinne des BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 17/17 .
Es steht Ihnen frei, mir durch Vorlage des vollständigen mit Gläubiger geschlossenen Vertragswerkes, eines ausführlichen Tätigkeitsnachweises und eines Kontoauszuges, dass die Inkassokosten in meinem Fall vom Gläubiger bezahlt wurden, das Gegenteil nachzuweisen.

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