Aufhebungsbeschluss Privatinsolvenz

21. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
CarMen123
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 45x hilfreich)
Aufhebungsbeschluss Privatinsolvenz

Hallo liebe Foriumianer,

Ich hoffe ihr könnt mit bei meinen Fragen weiterhelfen:

Habe vor 3 Jahren Privatinsolvenz angemeldet, jedoch durch gut bezahlten Job und Lohnpfändungen alles ausgleichen können, so dass ich jetzt folgenden Beschluß vom Insolvenzgericht erhalten habe:

Folgender Wortlaut:

Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird nach Vollzug der Schlußverteilung aufgehoben, §§ 289 Abs. 2 Satz 2 , 200 Abs. 1 InsO .

Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn er für die Zeit von sechs Jahren ab dem 27.03.2006 seine Obliegenheiten erfüllt und von den Insolvenzgläubigern oder dem Treuhänder Versagungsgründe nicht wirksam geltend gemacht werden.

Der Anwalt schrieb dazu nur: Zur Kenntnisnahme und zum Verbleib zu meinen Unterlagen.
Leider kann ich mit meinem Anwalt nicht in Kontakt treten, weder telefonisch, noch schriftlich... Telefonisch ist er nie erreichbar, auch nach 20 mal noch nicht, und schriftlich ignoriert er alle Fragen...

Deswegen hoffe ich dass mir hier jemand weiter helfen kann:

1. Warum erst nach der Zeit von sechs Jahren ab 27.03.2006??
Ist das Verfahren jetzt aufgehoben oder nicht? Oder erst in 3 Jahre? Und wenn Ja, warum??

2. Wie geht das mit den negativen Schufaeinträgen von Statten? Werden die jetzt automatisch gelöscht, oder erst in 3 Jahre, musss ich das selber beantragen oder geht das automatisch, wo kann man das beantragen??

Wer weiß Rat?

Freue mich über jede Antwort, die mich weiterbringt...

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Hi,
vielleicht solltest du deinen Beitrag im "Insolvenzrecht" Forenteil posten.
Bestimmt hat man dort mehr Erfahrung zum Thema Privatinsolvenz.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
CarMen123
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 45x hilfreich)

Oh vielen Dank Jonathon!
Ich hatte diese Rubrik ganz übersehen und mich schon gewundert warum keiner was dazu schreibt...
Habs bereits dort gepostet...
Nochmals vielen Dank für den netten Hinweis...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Mit dem Aufhebungsbeschluss beginnt im Allgemeinen die Wohlverhaltensphase.
Da Sie - nach eigenem Bekunden - die Gläubiger zwischenzeitlich bereits befriedigt haben, steht der umgehenden Restschuldbefreiung nichts im Wege.
Nur die müssen SIE beantragen ... :)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
CarMen123
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 45x hilfreich)

Die Wohlverhaltensphase hat doch vor 2 Jahren schon begonnen...
Zumindest laut dem schrieb vom gericht...
Das kanns also auch nicht sein..

0x Hilfreiche Antwort

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