Aus 10€ Hauptforderung 170€ Schuld - ist das ok?

16. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
bppaul12
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Aus 10€ Hauptforderung 170€ Schuld - ist das ok?

Hallo liebes Forum,

Person A hat bei ************** etwas gekauft und mit Karte gezahlt. Der Betrag belief sich auf 10€. Dieser konnte nicht abgebucht werden. 4 Wochen nach dem Kauf erhielt Person A einen Brief von einem Rechtsanwalt in dem Person A zur Zahlung von 90€ aufgefordert wurde. Dieser Betrag setzte sich aus 10€ Schuld + Inkassogebühr und Ra Gebühr zusammen. Anschliessend hat Person A einwenig im Internet rechachiert und musste festellen dass das wohl legetim sei. Person A hat auf das Schreiben geantwortet und eine Ratenzahlung zu je 10€ vorgeschlagen. Um ehrlich zu sein nur aus trotz für diese Frechheit aus 10 € 90€ zu machen. Heute bekam Person A die Antwort in der 18€ Rate minimum verlangt werden und der Betrag beläuft sich jetzt auf 171,83€.

Person A muss dazu sagen das nie ein Brief von ************** oder einem Inkassounternehmen kam sondern direkt der Brief vom Rechtsanwalt auf welchen Person A mit dem Ratenzahlungsangebot antwortete.

Das ganze setzt sich wie folgt zusammen.

12.03.16 TEXT Umsatz Kosten Zinsen Forderung Gesamt
fällige Hauptford. verzinsl. 10,00 0,00 0,00 10,00 10,00
12.03.16 Zinsatz jährlich rel. zum Basiszinssatz +5%
Basiszinssatz: -0,83 p.a.
Verzugsschandensatz gesamt: 4,17% p.a.
17.03.16 Bankrücklastkosten - Mandant 0,60 0,60 0,00 10,00 10,60
24.03.16 Auskunftskosten 10,00 10,60 0,00 10,00 20,60
29.03.16 Geschäftsbegühr RVG §13 58,50 69,10 0,00 10,00 79,10
i.V.m. NR. 2300VV
29.03.16 Auslagenpauschale
RVG §13 i.V.m.NR. 7002 VV 11,70 80,80 0,00 10,00 90,80
11.04.16 Einigungsgebühr 67,50 148,30 0,00 10,00 158,30
11.04.16 Einigungsgebühr 13,50 161,80 0,00 10,00 171,80
11.04.16 Verzugsschaden aus 0,03 161,80 0,00 10,00 171,83
Hauptfordung
4,17% p.a. aus 10€ für 29Tage
(29.03-10.04)


Gesamtsaldo 171,83 :


Abschliessend: Das die Zahlung nicht gebucht werden konnte ist das Versäumnis von Person A und seine Schuld - ganz klar. Person A kauft regelmässig bei **************, zahle fast immer mit Karte und dies ist das erste mal das es dazu kam das der Betrag von Person A´s Konto nicht abgebucht werden konnte.

Zu der Forderung:
Ist das was hier passiert ok? - was sagt ihr? Muss Person A das wirklich alles zahlen? Person ist ehrlich gesagt schockiert.
Euch ein schönes Wochende

-- Editier von bppaul12 am 16.04.2016 16:47

-- Editier von bppaul12 am 16.04.2016 16:49

-- Editier von bppaul12 am 16.04.2016 17:32

-- Editiert von Moderator am 16.04.2016 18:57

-- Thema wurde verschoben am 16.04.2016 18:57

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Alles quatsch. Einigungsgebühr und sonstigste Fantasiegebühren würde ich nicht zahlen. Kostendoppelung aus RA und Inkasso-Gebühr ist lt. RVG sowieso verboten. ICH würde die HF + Zinsen + RL Gebühren + Auskunftskosten + 1,50€ pro Mahnung aufgerundet an DM zahlen und dem Inkasso via Einschreiben widersprechen.

-- Editiert von VarioUser am 16.04.2016 17:40

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#2
 Von 
bppaul12
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo VarioUser,

kann Person A dem überhaupt noch wiederspechen nachdem Person A mit dem vorgefertigtem Ratenzahlungs - Antwortschreiben geantwortet hat? - Ist dies nicht schon sowas wie eine Anerkennung der Schuld gewesen? (zu dem Zeitpunkt belief sich die Höhe der Schuld jedoch noch auf 90,80€)

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Ich kann nur dringed davon abraten den Ratschlägen von VarioUser zu folgen.
Das dürfte am Ende recht teuer werden für Dich und den Schufa-Score noch weiter ruinieren.
Weder sind das Fantasiegebühren, noch kann man Verträge nach Lust und Laune widerrufen.



1. Du hast eine Inkassogebühr erwähnt, in der Aufstellung sehe ich keine? Was hast Du damit gemeint?
2. Bankrücklastkosten dürfen nur mit 5 EUR angemessen sein, Auskunftskosten sind mit 20,60 EUR auch grenzwertig.
3. Was genau hat in dem vorgefertigtem Ratenzahlungs - Antwortschreiben gestanden? Eventuell sie Schreiben mal scannen, anonymisieren und hier reinstellen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bppaul12
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

ok, für einen genaueren Überblick habe ich euch alle Schreiben einmal hochgeladen.
Danke nochmal für eure Hilfe.

@ Harry van Sell bei Inkassokosten steht 0,00 - Sorry, da habe ich mich wohl im Eifer vertippt.

Schreiben 1 Seite1 https://picload.org/image/rgrciiap/20160416_195612.jpg
Schreiben 1 Seite 2 https://picload.org/image/rgrciogi/20160416_195622.jpg

Schreiben 2 Seite 1 https://picload.org/image/rgrciogw/20160416_195636.jpg
Schreiben 2 Seite 2 https://picload.org/image/rgrciorr/20160416_195715.jpg

-- Editiert von bppaul12 am 16.04.2016 20:17

-- Editiert von bppaul12 am 16.04.2016 20:23

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat:
Schreiben 2 Seite 1 https://picload.org/image/rgrciogw/20160416_195636.jpg

Da kommt nur "deleted"?


Auskunftskosten betragen laut Schreiben nur 10,00 EUR, das ist ok.


Interessant finde ich die Bankrücklastkosten, die mit 0,60 EUR berechnet wurden. Das zeigt wieviel Spielraum da noch nach unten ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
bppaul12
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

das was gelöscht wurde ist die Antwort auf mein Ratenzahlungsangebot.

Zitat (von Harry van Sell):


Interessant finde ich die Bankrücklastkosten, die mit 0,60 EUR berechnet wurden. Das zeigt wieviel Spielraum da noch nach unten ist.


keine Ahnung ob das jetzt zum lachen oder Kopfschütteln ist!?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Eher zum weinen.
Wenn man bedenkt, das von den Schuldnern in der Regel für Rücklastschriften Pauschalen von 10-15 EUR gefordert werden und was in Wahrheit anfällt ...



Was mich stört ist die 1,3 Gebühr des Anwaltes.
Zwar hat der BGH mal eine 1,3-Geschäftsgebühr im Inkassoverfahren als erstattungsfähig gesehen. Dabei ist es jedoch von rechtunkundigen und unerfahrenen Glaübigern ausgegangen.

Das dürfte bei einer großen Firma die eventuell auch noch deutschlandweit agiert eher nicht gegeben sein.

Hier dürfte also eher eine 0,3 Gebühr bzw. 1,0 Gebühr angemessen sein?


Auslagenpauschale ist in Ordnung, die Einigungsgebühr ist durch die beiderseitg akzeptierte Ratenzahlungsvereinbarung auch entstanden.

Beim nächsten mal keine Ratenzahlung vereinbaren, sondern einfach in Raten zahlen. Dann fällt auch keine Einigungsgebühr an.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
bppaul12
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann fällt auch keine Einigungsgebühr an.


fast schon guten morgen Harry,

Du sagst also diese Einigungsgebühr ist ok? Person A hat ursprünglich 10,- Rate vorgeschlagen - Der Gläubiger verlangt in diesem Schreiben jedoch 18,- für mich ist hier dann noch gar nichts einig. Seit wann gibt es sowas "Einigungsgebühr" - allein schon das Wort.. Eine Gebühr für eine Einigung!? Und dann noch in dieser Höhe. In der Antwort steht "wir weisen darauf hin das durch die Vereinbahrung eine Gebühr ensteht" - bedeuet für Person A, man kann das Ratenangebot noch zurückziehen und einfach den Betrag aus Brief 1 zahlen - oder?

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#10
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Was genau hast Du denn der Gegenseite geschrieben? Kannst Du dies bitte auch hochladen?

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