BEV - Mahnungen und Mahnbescheid trotz Widerspruch und Musterfeststellungsklage

27. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
go596302-23
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
BEV - Mahnungen und Mahnbescheid trotz Widerspruch und Musterfeststellungsklage

Hallo,

als Gas-Kunde der BEV musste ich nach der Insolvenz der BEV rund 250,- nachzahlen (nach ca. 4 Monaten Vertragslaufzeit). Ich habe jedoch nur rund 150,- nachgezahlt und rund 100 Euro Neukundenbonus gemäß Vertrag behalten. Der Insolvenzverwalter (Axel W. Bierbach) argumentiert hingegen, dass der Neukundenbonus erst berechtigt sei, wenn der Vertrag mindestens 12 Monate läuft und hat mir trotz meines mehrfachen fristgerechten Widerspruchs per Einschreiben an Inkassobüro und Insolvenzverwalter 2 Mahnungen mit Mahngebühren und Rechtsanwaltskosten geschickt.
Der vzbv hat in einer Musterfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter der BEV den Neukundenbonus für Kunden mit weniger als 12 Monaten Vertragslaufzeit eingefordert und das Verfahren in erster Instanz am 21.7.2020 gewonnen. Der Insolvenzverwalter der BEV ist in Revision gegangen. Das Urteil des BGH wird bis Ende 2021 erwartet.

Trotz eindeutigem Gerichtsurteil, dass ich den versprochenen Neukundenbonus mit der Nachzahlungsforderung verrechnen darf und obwohl noch kein abschließendes Gerichtsurteil des BGH vorliegt, sendet der Insolvenzverwalter der BEV mir nun einen Mahnbescheid mit der Hauptforderung sowie weiteren Rechtskosten (insgesamt rund 370,-).

Das Gerichtsurteil des OLG München ist hier: https://www.musterfeststellungsklagen.de/sites/default/files/2020-08/OLG%20M%C3%BCnchen%20BEV-Urteil_geschw%C3%A4rzt.pdf

Haben noch weitere Kunden derartige Mahnbescheide erhalten?

Kann man hier den Insolvenzverwalter ggf. wegen arglistigem / betrügerischem Verhalten verklagen? Aus meiner Sicht handelt es sich hier um eine illegale Zermürbungstaktik!

Natürlich werde ich gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen und wenn es zum Gerichtsverfahren kommt einen Anwalt nehmen.

Wenn sich noch mehr Opfer finden, würde ich aber auch noch eine Klage wegen systematischer illegaler Vorgehensweise des Insolvenzverwalters anstreben.

Post vom Inkassobüro?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120161 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von go596302-23):
Trotz eindeutigem Gerichtsurteil, dass ich den versprochenen Neukundenbonus mit der Nachzahlungsforderung verrechnen darf

Wo und wie hast Du dieses Urteil denn erwirkt?



Zitat (von go596302-23):
und obwohl noch kein abschließendes Gerichtsurteil des BGH vorliegt

Irrelevant ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Wo und wie hast Du dieses Urteil denn erwirkt?

Steht doch da: Es gab eine Musterfeststellungsklage. Meinem Wissen nach muss man dabei nicht Teil der Klägergemeinschaft gewesen sein.

Zitat:
Irrelevant

So irrelevant ist das eigentlich gar nicht. Solange keine Rechtskraft vorliegt, kann man sich zwar auf das bisherige Urteil berufen. Es hat aber jedenfalls keine Bewandtnis im Sinne einer Musterfeststellungsklage.

Entweder, man widerspricht nun und hofft das Beste oder man widerspricht nicht und zahlt. Für den Moment ist man eigentlich auf sich gestellt, solange das noch nicht abschließend geklärt wurde.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120161 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Steht doch da: Es gab eine Musterfeststellungsklage.

Kann er nicht gemeint haben, denn er schreibt ja
Zitat (von go596302-23):
eindeutigem Gerichtsurteil, dass ich den versprochenen Neukundenbonus

In der Musterfeststellungsklage gibt es noch kein Urteil.



Zitat (von mepeisen):
Meinem Wissen nach muss man dabei nicht Teil der Klägergemeinschaft gewesen sein.

Da habe ich andere Informationen, wer nicht Teil der Klägergemeinschaft ist, hat Pech gehabt.

Es kann aber sein, das die Gerichte das so machen wie bei den BGH-Urteilen, daran sind die ja auch nicht gebunden, beziehen sich aber oft darauf.
Muss man mal abwarten.



Zitat (von mepeisen):
Solange keine Rechtskraft vorliegt, kann man sich zwar auf das bisherige Urteil berufen.

Es gibt gar kein Urteil, denn es hat schlicht keine Rechtskraft erlangt.
Also auch nichts worauf man ein Verfahren wirklich stützen könnte.



Zitat (von mepeisen):
Entweder, man widerspricht nun und hofft das Beste

Etwas mehr als "hoffen" ginge schon, wenn die Gegenseite Klage einreicht.

Worauf man sich stützen könnte, ist ,dass die Rechtslage nicht geklärt ist, die Klärung unmittelbar bevorsteht und man das ruhen des Verfahrens beantragt, bis der BGH entschieden hat.
Oft werden die Gerichte das dankbar annehmen...





Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
go596302-23
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hier noch ein paar Ergänzungen:

Ich hatte mich der Musterfeststellungsklage angeschlossen und dies gegenüber dem Insolvenzverwalter auch so mitgeteilt.

Ein zusätzliches eigenes unabhängiges Gerichtsverfahren für speziell meinen Fall läuft (noch) nicht.
Ich habe also verstanden: Das Urteil aus der Musterfeststellungsklage ist noch nicht eindeutig, da noch nicht rechtskräftig, aufgrund der Revision vor dem BGH.

Aber: Nach meinem Kenntnisstand darf man für eine eindeutig bestrittene Forderung nicht fröhlich munter eine Mahnung nach der anderen rausschicken und dort irgendwelche Rechtskosten oder Mahngebühren hinzufügen. Bei einer bestrittenen Forderung ist einzig und allein der Gang vor Gericht klärend.

In diesem Fall in Form der Musterfestellungsklage.

Nach meinem Verständnis können im laufenden Gerichtsverfahren bis zu dem Zeitpunkt an dem das Urteil rechtskräftig ist, nicht fröhlich munter weitere Mahnungen mit zusätzlichen Gebühren produziert werden. Das würde ja bedeuten, dass ein Kläger die zu zahlende Summe im Laufe der Jahre des Gerichtsprozesses ins astronomische erhöhen könnte. Das kann doch nicht sein!

Oder habe ich da etwas falsch verstanden?

-- Editiert von go596302-23 am 28.11.2021 17:08

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#5
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Anstatt jetzt über andere Baustellen groß und lang zu labern, würde ich dem Mahnbescheid einfach vollständig widersprechen und per Einwurfeinschreiben ans Mahngericht zurückschicken.

Bei einem Mahnbescheid kontrolliert das Mahngericht nicht den materialrechtlichen Anspruch.

Um nicht in die Verjährungsfalle zu laufen, hat der Insolvenzverwalter beauftragt, bei allen (vermeintlichen) Schuldnern die Forderung zu titulieren.

Ich würde mich hier nicht weiter aufregen und einfach widersprechen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120161 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Um nicht in die Verjährungsfalle zu laufen, hat der Insolvenzverwalter beauftragt, bei allen (vermeintlichen) Schuldnern die Forderung zu titulieren.

Die gibt es hier in dem Falle nicht.



Zitat (von go596302-23):
Ich hatte mich der Musterfeststellungsklage angeschlossen

Dann ist das hier
Zitat (von go596302-23):
Trotz eindeutigem Gerichtsurteil, dass ich den versprochenen Neukundenbonus mit der Nachzahlungsforderung verrechnen darf

schon mal falsch.

Also Widerspruch ohne Begründung, und abwarten was die Gegenseite macht, dann wieder hier melden.
Wenn die Gegenseite Klage einreicht, würde ich dem Gericht schreiben, das ich Abweisung der Klage beantrage, das der Gegenstand der Klage bereits im einem aktiven Gerichtsverfahren behandelt wird.

Man könnte auch bereits jetzt eine negative Feststellungklage einreichen.



Zitat (von go596302-23):
Das Urteil aus der Musterfeststellungsklage ist noch nicht eindeutig, da noch nicht rechtskräftig, aufgrund der Revision vor dem BGH.

Richtig



Zitat (von go596302-23):
Nach meinem Kenntnisstand darf man für eine eindeutig bestrittene Forderung nicht fröhlich munter eine Mahnung nach der anderen rausschicken und dort irgendwelche Rechtskosten oder Mahngebühren hinzufügen.

Doch, man darf.



Zitat (von go596302-23):
Bei einer bestrittenen Forderung ist einzig und allein der Gang vor Gericht klärend.

Nein, es geht auch jederzeit eine außergerichtliche Einigung.



Zitat (von go596302-23):
Nach meinem Verständnis können im laufenden Gerichtsverfahren bis zu dem Zeitpunkt an dem das Urteil rechtskräftig ist, nicht fröhlich munter weitere Mahnungen mit zusätzlichen Gebühren produziert werden.

Doch.



Zitat (von go596302-23):
Das würde ja bedeuten, dass ein Kläger die zu zahlende Summe im Laufe der Jahre des Gerichtsprozesses ins astronomische erhöhen könnte.

Richtig.
Die Inkassos machen es ja ähnlich, nur erheben die in der Regel die Phantasiegebühren vor dem gerichtlichen Verfahren.
Wobei das ganze Kostenkonstrukt dann natürlich auch einer gerichtlichen Prüfung standhalten müsste - was es in der Regel nicht tut.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Wenn die Gegenseite Klage einreicht, würde ich dem Gericht schreiben, das ich Abweisung der Klage beantrage, das der Gegenstand der Klage bereits im einem aktiven Gerichtsverfahren behandelt wird.


Genau!

Dahingehend bezweifele ich, dass der Insolvenzverwalter diese Forderung nach einem Widerspruch des Mahnbescheids einklagt.

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